Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 23.07.1985 – 1 StR 329/85

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

AG BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 _StR_ 329/85

in der Strafsache

gegen

den Schreiner Heiko Schgiß aus vum. geboren am MEMEB 1959 ir EEE.

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.

IL

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 22. März 1985 in der Anordnung, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen,

Gründe§

1. Das Landgericht hat hinsichtlich der Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel gemäß § 67 Abs. 2 StGB angeordnet, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sei, weil hierdurch bei der Persönlichkeit des Angeklagten, der einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ablehnend, einer späteren freiwilligen Therapie aber positiv gegenüberstehe, der Zweck der Maßregel leichter erreicht werden könne. Das Landgericht geht dabei anscheinend

davon aus, daß der Vollzug der Strafe vorzuziehen sei, um dem Angeklagten später gemäß § 35 Abs. 1, 2 BtMG eine Therapie unter Zurückstellung weiterer Strafvollstreckung zu ermöglichen. Diese Erwägung hält mit der gegebenen Begründung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Nach § 67 Abs. 2 StGB setzt die Anordnung, die Strafe vor der Maßregel zu vollstrecken, voraus, daß dadurch der Zweck der Unterbringung leichter erreicht wird. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit des Täters, der Länge der Freiheitsstrafe und der Art der notwendigen Behandlung; gerechtfertigt kann die Abweichung sein, wenn die vorgezogene Strafvollstreckung als Vorstufe der Behandlung für deren Zwecke erforderlich ist (BGH, Beschluß vom 3. Mai 1978 - 4 StR 184/78 - bei Holtz MDR 1978, 803; BGH NJW 1980, 240; BGH NStZ 1982, 132; 1984, 428; BGH StV 1985, 10).

Diese Voraussetzung ist hier nicht schon deshalb gegeben, weil der Angeklagte eine - spätere - Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 Abs. 2 BtMG zur Aufnahme freiwilliger Behandlung in einer Therapieanstalt anstrebt. § 35 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BtMG sieht im Gegenteil eine solche Zurückstellung der Vollstreckung gerade auch für den Fall vor, daß die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ohne Umkehrung der vom Gesetz als Regelfall vorgesehenen Reihenfolge des Vollzugs ange-

AT

ordnet ist (vgl. BGH NStZ 1984, 573). Erforderlich und damit gerechtfertigt wäre in solchen Fällen der Vorwegvollzug der Strafe deshalb nur dann, wenn eine Therapie in einer Therapieanstalt im Sinne des § 35 BtMG bessere Aussichten einer Heilung des Verurteilten bieten würde als eine Behandlung in einer Entziehungsanstalt im Sinne des §§ 64 StGB und wenn die freiwillige Therapie durch einen vorweggezogenen Strafvollzug zusätzlich gefördert würde. Dazu enthält das landgerichtliche Urteil jedoch keine hinreichenden Darlegungen.

Soweit der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung NStZ 1984, 573 darauf hinweist, die vorgezogene Strafvollstreckung in solchen Fällen bringe dem Verurteilten Nachteile und stehe deshalb im Widerspruch zu Sinn und Zweck der §§ 35 ff BtMG, weil eine zunächst vollzogene Unterbringung nach 8 67 Abs. 4 StGB auf die Strafe angerechnet werden könne, ist diese Erwägung nicht dahin zu verstehen, daß dadurch zur Vorbereitung einer freiwilligen Therapie im Sinne des § 35 BtMG in jedem Falle ein Vorwegvollzug der Strafe ausgeschlossen sein solle; in dem vom 4. Senat entschiedenen Fall lag es deshalb anders, weil der Rest der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht überstieg (§ 35 Abs. 2 Nr. 2 BtNMG).

2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die nicht näher begründete sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist mit der Teilaufhebung des angefochtenen Urteils gegenstandslos.

Schauenburg Kuhn Maul

Schikora RiBGH Dr. Granderath ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben

Schauenburg