Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 30.01.1986 – 1 StR 7/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 7/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Metzger Robert EP aus He, geboren am > 19:5 in ze.
wegen Diebstahls
ÄR
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen;
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 24. Oktober 1985 in der Anordnung, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
1. Durchgreifende Bedenken bestehen gegen das landgerichtliche Urteil, soweit es nach -§ 67 Abs. 2 bestimmt, daß die angeordnete Unterbringung in einen psychiatrischen Krankenhaus nach der Strafverbüßung zu vollstrecken sei.
Nach § 67 Abs. 2 StGB setzt die Anordnung, die Strafe vor der Maßregel zu vollstrecken, voraus, daß dadurch der Zweck der Unterbringung leichter erreicht wird. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit des Täters, der Länge der Freiheitsstrafe und der Art der notwendigen Behandlung; gerecht-
fertigt kann die Abweichung sein, wenn die vorgezogene Strafvollstreckung als Vorstufe der Behandlung für deren Zwecke erforderlich ist (BGH, Beschluß vom 3. Mai 1978 - 4 StR 184/78 - bei Holtz MDR 1978, 803; BGH NJW 1980, 240; BGH NStZ 1982, 132; 1984, 428; BGH StV 1985, 10; BGH MDR 1985, 1040 und 1041).
Das Landgericht geht davon aus, daß beim Angeklagten die Voraussetzungen für eine psychotherapeutische Behandlung gegeben sind; er stehe unter Leidensdruck, wolle sich selbst ändern und sei daher sehr motiviert, eine Therapie durchzuführen. Dennoch sei der Vorwegvollzug der Strafe erforderlich, weil die Behandlung bessere Erfolgsaussichten habe, wenn dem Angeklagten vorher durch den Strafvollzug die Schwere seiner Taten vor Augen geführt werde (UA S. 20, 21). Diese Erwägungen lassen außer Acht, daß der Angeklagte, dessen gestörtes Verhalten "beinahe den Charakter eines neurotischen Wiederholungszwanges" besitze (UA S. 20), in der Zeit von 1963 bis 1985 vielfach und oft langfristig in Strafhaft war und selbst unter den Folgen seiner Taten leidet. Es ist daher nicht ohne weiteres einsehbar, weshalb ihm die Schwere seiner Taten - vor einer therapeutischen Behandlung erneut vor Augen geführt werden muß. Soweit die Sachverständigen zur näheren Begründung ihres Vorschlags, auf den sich das Landgericht stützt, darauf verweisen, unter"Berücksichtigung der unterschiedlichen Behandlungsmittel, -methoden und -möglichkeiteh die einerseits für den Strafvollzug, andererseits für den Unterbringungsvollzug kennzeichnend seien, sei im Blick auf die Persönlichkeit des Angeklagten der Vorwegvollzug der Strafe erforderlich" (UA S. 21), sind diese Erwägungen zu allgemein; es wird nicht ausgeführt, welche konkreten, auf den Angeklagten anwendbaren Behandlungsmöglichkeiten im Strafvollzug gegeben wären, die im Maßregelvollzug nicht zur Verfügung ständen.
La
2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schauenburg Kuhn Maul Foth Granderath