Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 26.04.1978 – 2 StR 148/78

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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75 BUNDESGERICHTSHOF 2 StR \as/78 BESCHLUSS N

in der Strafsache

gegen

Kıeus D EEE zu SE EEE, Eeoren am GD 1956 in cm, EEE, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen schweren Raubes u.a.

FA

75

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 28. November 1977

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des versuchten und des vollendeten schweren Raubes sowie des versuchten Bandendiebstahls in zwei Fällen und des Diebstahls schuldig ist (§§ 242, 244 Abs, 1 Nr. 3, Abs. 2, §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 4, §§ 22, 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB),

2. im Ausspruch über die in den Fällen II 2a und 2 c der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen sowie über die Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

Wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist, waren der Angeklagte und seine Tatgenossen nur an Sachen interessiert, mit denen sie ihren Lebensunterhalt finanzieren konnten, insbesondere an Geld. Nicht aber wollten sie den wirtschaftlichen Wert der in den Fällen II 2 a und II 2c der Urteilsgründe weggenommenen Taschen, auch nicht etwa vorüber-

‘gehend, ihrem Vermögen einverleiben. Bei diesen Taten handelt

es sich deshalb - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht um vollendete, sondern nur um versuchte Bandendiebstähle (BGH, Beschluß vom 28. September 1976 - 1 StR 304/76 -). Der Schuldspruch muß daher entsprechend geändert werden, Das bedingt die

Aufhebung der in diesen Fällen festgesetzten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe.

Über sie wie auch über die Maßregel (§ 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB) wird das Landgericht neu zu entscheiden haben.

Sonstige Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Prüfung des Urteils nicht ergeben.

Schumacher willms Baumgarten Meyer Buddenberg