Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 28.09.1976 – 1 StR 304/76
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 304/76 BESCHLUSS
RR.9 Te
in der Strafsache
gegen
den Karosseriespengler Lothar R EB aus LEEMEE-Hagum,
geboren am MM. EEEEEEEES 1951 in THE, Kreis EEE (SCHEEEEEB) , zur Zeit in Haft,
wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. September 1976 gemäß § 349 Abs. 2, >” und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 20. Februar 1976
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte
a)
b)
ce)
des Diebstahls in 18 besonders schweren Fällen, davon in sechs Fällen begangen in Tateinheit mit unbefugter Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs und Fahren ohne Fahrerlaubnis,
des versuchten Diebstahls in neun beson-
ders schweren Fällen, davon in drei Fällen begangen in Tateinheit mit unbefugter Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs und
Fahren ohne Fahrerlaubnis,
des fortgesetzten Betruges, begangen in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung,
schuldig ist (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1, 248 b, 263, 267, 23, 48, 52, 53 StGB; § 21 Abs. 1 Nr.1 StVG);
im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
3. Sb
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
‚I. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
In den Fällen II 1, 9, 11, 14, 15, 17, 27 und 28 des angefochtenen Urteils kann die Verurteilung wegen vollendeten Diebstahls in einem besonders schweren Fall nicht bestehenbleiben. Der Begriff der Zueignungsabsicht in § 242 StGB setzt nicht nur voraus, daß der Täter die Sache oder den in ihr verkörperten Wert dem Berechtigten dauernd entziehen will, er muß auch den Willen haben, sie dem eigenen Vermögen zuzuführen, ihren wirtschaftlichen Wert irgendwie für sich auszunutzen. Daran fehlt es, wenn er sich der Sachen, die er wegnimmt, von vornherein nach einer Durchsuchung so schnell wie möglich entledigen will, weil er durch sie Entdeckung befürchtet. In der bloßen Preisgabe einer Sache liegt noch keine Zueignung (BGH GA 1954, 60; 1961, 172).
So liegen die Dinge hier. Der Angeklagte wollte lediglich Bargeld stehlen, um damit seine Schulden zu bezahlen (UA S. 20, 26). An dem Besitz anderer entwendeter Sachen lag ihm nichts, weil diese zu seiner Überführung hätten beitragen können. Fand er in den genannten Einzelfällen Sachen, in denen er Bargeld vermutete, so warf er sie nach erfolgloser Durchsuchung in den Wald oder versteckte sie dort, ohne sie später jemals abzuholen. In diesen Fällen ist die Zueignung nicht vollendet, wohl aber hinsichtlich
des Geldes versucht. Der Schuldspruch war demgemäß zu ändern.
Die gegen die Verurteilung in den anderen Fällen gerichtete Revision ist offensichtlich unbegründet.
Die teilweise Änderung des Schuldspruchs hat zur Folge, daß der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden muß. Dazu gehört auch der Einzelstrafausspruch in den Fällen II Nr. 19 bis 26 (fortgesetzter Betrug in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung), weil nicht völlig auszuschließen ist, daß auch die Einsatzstrafe von 45 Monaten durch die rechtsirrige Annahme der Vollendung in acht Einzelfällen beeinflußt ist.
Pfeiffer Mösl Woesner
Herdegen Kuhn