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BGH Urteil vom 25.04.1978 – 1 StR 78/78

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 _stR_ 78/78 URTEIL 25.8 7%

in der Strafsache gegen den Schweißer Mustafa I EB aus KO, Kreis

‚ geboren am @. EB 1336 in Demmme (TEE), zur Zeit in Haft,

- Sachbezeichnung: Hüseyin IB u.a. -

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. April. 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, zipfel als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ww» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE» aus EEE als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Mustafa IgEEB wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Oktober 1977 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Ange-Klagten betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten Mustafa Ti» wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, begangen in Mittäterschaft, zur Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

Auf die Verfahrensbeschwerde kommt es nicht an, da die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in Richtung gegen diesen Angeklagten führt.

1. Nach den Urteilsfeststellungen wurden der Beschwerdeführer und sein Sohn Hüseyin Igwmm ergriffen, als Hüseyvin ein Päckchen mit 485 g Morphinbase, aus der 550 g handeisübliches Heroin hätten hergestellt werden können, für 70.000,- DM verkaufen wollte.

Der Angeklagte Mustafa IWW hatte von dem geplanten Rauschgiftgeschäft seines Sohnes und von dessen vorbereitenden Handlungen zunächst keine Kenntnis. Er fuhr mit ihm von seinem Wohnort Kö bei Pe nach München in der Annahme, dort solle ein aus der Türkei eintreffender Onkel vom Bahnhof abgeholt werden (UA S. 8). während sich sein Sohn mit dem vermeintlichen Abnehmer des Rauschgifts - einem getarnten Polizeibeamten - und seinem Zulieferer traf, ging der Beschwerdeführer in ein

Kino (UA S. 9). Erst unmittelbar vor der beabsichtigten Übergabe des Rauschgifts wurde ihm von seinem Sohn eröffnet, "welches Rauschgiftgeschäft nach Art und Umfang abgewickelt wurde" (UA S. 19). Als Hüseyin IB und ein gewisser YEEEb mit dem Kraftwagen des Aufkäufers wegfuhren und die Morphinbase holten, fuhr der Beschwerdeführer mit; nach der Rückkehr blieb er mit dem Wagenschlüssel in der Nähe des Fahrzeugs zur Beobachtung stehen (UA S. 10, 25). Als sein Sohn kurz darauf festgenommen wurde, rannte er fort und warf dabei den Autoschlüssel weg (UA S. 11).

Zur inneren Tatseite folgt der Tatrichter weitgehend der Einlassung des Angeklagten, er habe sich, nachdem er von der geplanten Abwicklung eines Rauschgiftgeschäfts erfahren habe, nur deshalb nicht entfernt, weil er seinen Sohn notfalls habe schützen wollen (UA S. 16). Das Tatinteresse des Angeklagten sei "nicht ein so vordergründig eigenes, finanzielles Interesse, sondern mehr ein Familieninteresse" gewesen (UA S. 27).

2. Diese Feststellungen tragen die Annahme der Mittäterschaft nicht.

Der Wille des Mittäters (§ 25 Abs. 2 StGB) muß darauf gerichtet sein, seinen Tatbeitrag nicht bloß als Fäörderung fremden Tuns, sondern auch als Teil der Tätigkeit des anderen mit der Folge erscheinen zu lassen, daß um-

. gekehrt auch die Tätigkeit des anderen eine Ergänzung

des eigenen Tatanteils bildet. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat haben will, ist nach den gesamten Umständen, die von der Vorstellung des Angeklagten umfaöt

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werden, in wertender Betrachtung zu beurteilen (BGHSt 8, 393, 396; 16, i2, 13; BGH GA 1974, 370; BGH, Urteile vom 25. November 1975 - 1 StR 662/75, vom 17. März 1977

- 1 StR 39/77 - und vom 17. Januar 1978 - 1 StR 714/77). Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder doch wenigstens dem Willen zur Tatherrschaft, so dal Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vor Willen des Angeklagten abhängen (BGH, Urteil vom 17. Januar 1978 - 1 StR 714/77 -, ebenfalls für ein Rauschgiftgeschäft).

Hier ist dem Urteil nicht zu entnehmen, dal der Angeklagte auf den Erwerb und den Absatz des Rauschgifts einen solchen maßgeblichen Einfluß nehmen konnte oder wollte.

Es ging ihm in erster Linie darum, seinen Sohn zu schützen; das Familieninteresse stand im Vordergrund. Als eigener Tatbeitrag ist außer der Anwesenheit bei der Abholung der Morphinbase die kurzzeitige Aufbewahrung des Autoschlüssels und die Beobachtertätigkeit festgestellt. Die Tatherrschaft lag während der ganzen Zeit bei dem Sohn Hüseyin IEB. Unter diesen Umständen ist die Annahme von Beihilfe wesentlich näherliegend als die von Mittäterschaft.

Dazu kommt, daß ein über den Schutz des Sohnes hinausgehendes eigenes Interesse des Angeklagten am Gelingen der Tat, das die Strafkammer annimmt (UA S. 25), nicht näher begründet ist. Eine zugesicherte oder auch nur erhoffte finanzielle Beteiligung am Ertrag des Geschäftes ist nicht festgestellt. Da es sich beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln um cine eigennützige güterumsetzende

Tätigkeit handelt (BGHSt 25, 290, 291; BGH, Urteil vom 8. April 1975 - 1 StR 83/75), ist auch aus diesem Grunde die Annahme des Mittätervorsatzes rechtlich bedenklich.

3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß noch weitere Feststellungen möglich sind, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und

Entscheidung zurückzuverweisen.

Mayr Loesdau Mösl Pikart Zipfel