Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 01.06.1979 – 1 StR 730/79

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 730/79 URTEIL

NS.A,&

in der Strafsache gegen

Osmen Ki aus MED, geboren am - GEEEEEB 1941 in Kgp/Türkei, zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1, Strafsenat des Bu

Sitzung vom 15, haben:

ndesgerichtshofs hat in der Januar 1980, an der teilgenommen

Vorsitzender Richter an Bu

ndesgerichtshof Pikart,

die Richter am Bundesgerichtshof Zipfel,

Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Maul

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. WM in der Verhandlung, Staatsanwalt WW Dei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt u au. ME und Rechtsanwalt GE aus Foul

als Verteidiger,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 1. Juni 1979 wird verworfen,

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten und gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von 40 Jahren verurteilt worden. Die Revision rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

4. Die Behauptung der Revision, daß das Landgericht zwei Beweisamträge nicht verbeschieden habe, trifft zwar zu; jedoch kann ausgeschlossen werden, daß das Urteil darauf beruht.

a) Nach den Feststellungen war das von dem Mitbeteiligten KB abzeholte Heroingemisch in eine türkische Zeitung eingewickelt, die in türkischer Sprache die Aufschrift trug: "Mein lieber teurer Vater, ich küsse Deine Hände". Zum Nachweis dafür, daß der Angeklagte nicht der Schreiber dieses Textes gewesen sei, hatte der Verteidiger die Erstellung eines vergleichbaren Schriftgutachtens beantragt. Dem Urteil kann jedoch nicht entnommen werden, daß der Tatrichter davon ausgegangen ist, die Aufschrift habe der Angeklagte geschrieben. Vielmehr ist die

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Frage der Urheberschaft offengelassen worden, ohne

daß hieraus für den Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen worden sind. Durch die nicht ausdrückliche Verbescheidung des Antrags ist der Angeklagte daher auch nicht beschwert, zumal er nicht gehindert war, neue Beweisamträge zu stellen, etwa um darzulegen, daß die Schrift von MD stamne.

b) Ein weiterer Beweisamtrag richtete sich auf Einholung einer Auskunft in Verlag der Bildzeitung zum Nachweis dafür, daß der Angeklagte dort erst seit Juni 1978 beschäftigt gewesen sei. Die Urteilsgründe ergeben Jedoch entgegen dem Vortrag der Revision nicht, daß der Informant des Polizeibeamten Gulli» den Angeklagten bereits im Mai 1978, d.h. zur Zeit der in II 3 der Urteilsgründe begangenen Tat, als bei der Bildzeitung beschäftigten Türken bezeichnet habe. Das Landgericht geht im Gegenteil - in Übereinstimmung mit der Beweisbehauptung - davon aus, daß der Angeklagte erst ab 31. Juli 1978 in der Druckerei der Bildzeitung arbeitete (UA S. 4). Auch aus dem in der Begründung des Beweisamtrags angeführten Aktenvermerk auf Bl. 9/10 der Hauptakten ergibt sich die angebliche Behauptung eines Verbindungsmannes der Polizei nicht, daß ein schon zur Tatzeit bei der Bildzeitung beschäftigter Türke namens O@P mit Heroin handle. Der Aktenvermerk ist zudem erst am 26. Oktober 1978 gefertigt worden.

2. Eine Verletzung der §§ 163 a, 168 a und 168 b StPO liegt nicht vor. Die Vorschriften des § 163 a Abs. 1 bis 4 StPO beziehen sich nur auf eine Beschuldigtenvernehmung;

CB und A@B sind jedoch bei der von der Revision bestandeten Vernehmung als Zeugen gehört worden. Die Vorschriften der §§ 168 a und 168 b StPO betreffen nur richterliche und staatsanwaltschaftliche Untersuchungshandlungen, nicht polizeiliche, In der Bestimmung des § 163 a Abs. 5 StPO, die sich auf eine Zeugenvernehmung durch Po- ]izeibeamte erstreckt, sind die 88 168 a und 168 b StPO nicht angezogen.

3, Auch mit der Rüge, die Strafkammer habe durch Nichtvernehmung der Ehefrau des Angeklagten ihre Aufklärungspflicht verletzt, dringt die Revision nicht durch. Angesichts der gesamten Beweislage mußte sich dem Gericht nicht die Vermutung aufdrängen, die Ehefrau könnte ohne Kenntnis ihres Mannes das Köfferchen, in dem sich noch Spuren des gehandelten Heroingemisches befanden, unter der Matratze des Ehebettes (gegen Entgelt) aufbewahrt haben,

II. Sachrüge

41. Schuldspruch.

a) Die Annahme eines fortgesetzten gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens wird durch die Feststellungen getragen. Der Begriff des Handeltreibens ist weit auszulegen. Nach ständiger Rechtsprechung versteht man darunter jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, auch die nur gelegentliche oder einmalige, ebenso die bloße vermittelnde (BGHSt 6, 246 f; 25, 290 £). Danach ist es nicht erforderlich, daß die Tätigkeit zu eigenen Umsatzgeschäften führen soll; auch die eigennützige Förderung fremder Verkäufe, etwa durch Vermittlung

potentieller Kunden oder durch Depothaltung wird von

dem Begriff des Handeltreibens erfaßt (RG DJZ 1932,

Sp. 808; RG JW 1933, 2772; vgl. auch BGH, Urteil vom

4. Oktober 1978 - 3 StR 232/78 - und vom 25. April 1978 - 1 StR 78/78 -).

b) Auch die Annahme von Mittäterschaft begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken, Nach den Feststellungen hat der Angeklagte das Rauschgift nicht nur bei sich deponiert, um den Umsatz der gesamten Menge zu fördern, er ist im Falle Kg auch als Verkäufer tätig geworden. Wenn der Tatrichter daraus gefolgert hat, daß der Angeklagte gemeinschaftlich mit anderen Tätern Handel getrieben hat, ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Ob ein Beteiligter als Mittäter oder als Gehilfe zu betrachten ist, ist nach den gesamten Umständen, die von der Vorstellung des Angeklagten umfaßt werden, in wertender Betrachtung zu beurteilen (BGHSt 8, 393, 396; 16, 12, 13; BGH GA 1974, 370; BGH, Urteile vom 25. November 1975 - 1 StR 662/75 -, vom 17. März 1977 - 1 StR 714/77 - und vom 25. April 1978 - 1 StR 78/78 -). line solche Wertung hat die Strafkammer in rechtlich bedenkenfreier Weise vorgenommen.

c) Die übrigen Angriffe der Revision richten sich in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Widersprüche im Urteil sind nicht erkennbar. Selbst wenn sich das Lokal Ce 2000 500 m weiter südlich als von der Strafkammer angenommen befunden haben sollte, schließt das die Feststellung nicht aus, daß der Beteiligte I] das Betäubungsmittel innerhalb von etwa 30 Minuten beim Angeklagten abholen konnte (UA S. 7).

2. Strafausspruch.

Die Verhängung der Höchststrafe ist im vorliegenden Falle rechtlich nicht angreifbar. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezieht (BGHSt 17, 35, 36; 27, 2). Extrem hohe oder niedrige Strafen bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die die Abweichung an den Besonderheiten des Falles verständlich macht (BGH MDR 1954, 495, 496; BGH, Urteil vom 23, August 1977 - 1 StR 124/77 -). Bei Verhängung der Höchststrafe müssen die Urteilsgründe im Regelfall ergeben, daß der Tatrichter das Vorhandensein strafmildernder Umstände in seine Prüfung einbezogen hat, mag er deren Vorliegen oder deren Auswirkungen auf die Strafhöhe auch im Ergebnis verneinen (BGH, Beschluß vom 17. September 1975 - 3 StR 329/75 -, Urteil vom 4.April 1978 - 1 StR 48/78 -).

Der Strafausspruch wird diesen Grundsätzen gerecht. Das Landgericht hat die bisherige Straflosigkeit als strafmildernd angesehen, diesen Umstand jedoch im Hinblick auf die zahlreichen strafschärfenden Gründe als im Ergebnis nicht ins Gewicht fallend erachtet. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Angesichts der außeror-

dentlich großen Menge (ca. 1,5 kg ohne Berücksichtigung der Streckungsmittel) und der hohen Gefährlichkeit des gehandelten Heroins sowie im Hinblick auf die Zahl der dem Angeklagten zur Last fallenden Einzelakte des unerlaubten Handeltreibens kann die Strafe nicht als übersetzt angesehen werden, obwohl im vorliegenden Falle

die jeweils gehandelten Mengen sichergestellt werden konnten,

Die Revision ist daher zu verwerfen, Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. Pikart Zipfel Herdegen

Ulsamer Maul