Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 19.05.1983 – 1 StR 90/83
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_90/83 BESCHLUSS A.
in der Strafsache
gegen
den Schneider Rudolf K HE aus NEE, geboren am. EB 1919 in Re, zur Zeit in Haft,
wegen Hehlerei u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 1983 gemäß § 349
Abs. 2,
1.
3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. Oktober 1982 mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Strafvereitelung (Fall I B der Urteilsgründe) und wegen Diebstahls (Fall I C der Urteilsgründe) verurteilt worden ist;
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Hinsichtlich des Vorwurfs der Strafvereitelung wird das Verfahren eingestellt,
Die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist, wird die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
LT - 3. Sf
4, Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
1. Soweit die Revision des Angeklagten der
Verurteilung wegen Hehlerei (Fall I A der Urteilsgründe ; Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe) gilt, ist sie offensichtlich unbegründet.
2. Indessen muß das Verfahren eingestellt werden,
soweit dem Angeklagten Strafvereitelung (Fall I B der Urteilsgründe) zur Last gelegt worden ist.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend
ausgeführt:
"Das dem Vorwurf der Strafvereitelung zu Grunde liegende Verhalten des Angeklagten hat sich in der Zeit zwischen dem 3. Dezember 1976 und dem 28. Dezember 1976 abgespielt. Es führte zu der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 14. Februar 1977, mit der das Verfahren wegen Diebstahls zum Nachteil der Firma Foto-FB ir (iin eingestellt worden ist, weil die Täter nicht ermittelt werden konnten (vgl. die von der StA Nürnberg-Fürth am 27. April 1983 nachgesandten und zu den Sachakten genommenen beglaubigten
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Abschriften aus den Akten 14 Js 1123/77). Die als Strafvereitelung bewertete Handlung des Angeklagten ist erst durch die Aussage des Zeugen Rob im vorliegenden Verfahren vom 15. Juni 1982 bekannt geworden. Zu diesem Zeitpunkt war bereits gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB Strafverfolgungsverjährung eingetreten."
Insoweit folgt die Kosten- und Auslagenentscheiaus § 467 Abs. 1 StPO.
3. Auch die Verurteilung wegen Diebstahls (Fall I C
der Urteilsgründe) hat keinen Bestand, weil die vom Ange-
klagten erhobene Sachbeschwerde durchgreift.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Die Verurteilung des Angeklagten wegen mit-
täterschaftlich begangenen Diebstahls findet in den Urteilsfeststellungen keine hinreichende
Stütze. Danach war der Angeklagte "für" anderweitig verfolgte Täter als Fahrer zu umfangreichen Diebestouren tätig. Es "war eine Arbeitsteilung in der Weise vereinbart, daß
der Angeklagte als Fahrer und als Transporteur der Diebesbeute tätig war, während diese (die anderweitig Verfolgten) Diebstähle ausübten und die Diebesbeute jeweils zum Fahrzeug brachten. Der Angeklagte erhielt dafür je Fahrt 100,-- DM in bar plus Spesen für Benzingeld u.a. Statt Bargeld erhielt er wiederholt auch im Gegenwert Ware aus der Diebesbeute zum halben Ladenverkaufspreis. Dabei äußerte er häufig vor Beginn der Diebestouren, welche Gegenstände er erhalten wolle" (UA S. 4, 5).
In
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Diese Feststellungen reichen für die Annahme mittäterschaftlichen Handelns nicht aus, Mittäterschaft liegt vor, wenn ein an der Tat Beteiligter mit seinem Beitrag nicht nur fremdes Tun fördern will, sondern wenn dieser Beitrag Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll. Dabei muß er seinen Tatbeitrag als Teil der Tätigkeit des anderen oder umgekehrt die Tätigkeit des anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen.
Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur
Tat haben will, ist nach den gesamten Umständen, die von der Vorstellung des Täters erfaßt werden, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang
der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Angeklagten abhängen.
Demgegenüber hat das Landgericht lediglich auf das Entgeltinteresse des Angeklagten für seine Dienstleistungen und seine Aufwendungen abgestellt, das aber für sich gesehen eher für Hilfestellung als für Mitbestimmung bei der Begehung der Straftaten spricht. Für ein nur so geartetes Interesse spricht auch, daß es nach Meinung der Strafkammer dem Angeklagten u.a. darauf ankam, unter Ausschaltung des Risikos bezüglich der Höhe der Beute wenigstens das Fixum von 100,-- DM plus Spesen zu bekommen (UA S. 8). Gerade dieses Lohn- und Speseninteresse des Angeklagten ohne Rücksicht auf den Erfolg der Diebestaten läßt ein distanzierteres Verhältnis.zu
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den Diebstählen erkennen als es üblicherweise der Täter solcher Straftaten hat. Auch fehlen jegliche Hinweise darauf, welchen Einfluß der Angeklagte auf die Planung, Vorbereitung und Durchführung
der Taten hatte."
Dem tritt der Senat bei (vgl. BGH NJW 1979, 1259/1260; Urteile vom 17. Januar 1978 - 1 StR 714/77 -, vom 25. April 1978 - 1 StR 78/78 - und vom 6. Mai 1980 - 1 StR 103/80 - sowie Beschl. vom 26. Juni 1980 - 1 StR 290/80). Daher ist die Frage der Beteiligung erneut zu prüfen.
Herdegen Ulsamer Foth Granderath . Schimansky