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BGH Urteil vom 07.08.1979 – 1 StR 257/79

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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LG

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 257/79 URTEIL

7.9

in der Strafsache

gegen

1. den Maschinenschlosser Heinrich P 5 aus

OU, geboren zrı gm 1946 in Ag,

2. den kaufmännischen Angestellten Friedrich W

aus RER, sort geboren am TE 1945,

wegen Beihilfe zum Mord

BAG

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. August 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,

die Richter am Bundesgerichtshof

Loesdau,

Dr. Woesner, zipfel, Herdegen

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt u

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter RR

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 21. Oktober 1978 wird verworfen,

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Ange-

klagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt,

Von Rechts wegen

LE

Gründe?!

Das Schwurgericht hat die Angeklagten je eines Verbrechens der Beihilfe zum Mord schuldig befunden und sie deshalb, jeweils unter Einbeziehung der durch das Landgericht München I am 11, Oktober 1976 gegen sie verhängten Freiheitsstrafen von je acht Jahren, nunmehr zu je 15 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Gegen den Angeklagten PP nat die Schwurgerichtskammer außerdem die Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene, zuungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I, Die Annahme des Schwurgerichts, die Angeklagten hätten sich der Beihilfe zum Mord (§ 8§ 211, 27 StGB) schuldig gemacht, wird durch die Feststellungen des angefochtenen Urteils getragen.

1. Das Schwurgericht stellt u. a. fest: Der aus der Strafhaft ausgebrochene, inzwischen verstorbene Gewaltverbrecher Robert HP «an auf den Gedanken, den Gastwirt SEE, der enge Verbindungen zu Verbrecherkreisen hatte, zu erschießen. Er wollte Rache nehmen, weil Sg ihn im Zusammenhang mit einem Raub "verpfiffen" hatte, und ihn bestrafen, weil er die Angeklagten bei der Verwertung der Beute aus dem Raub an Frau von BEN und HE "zelinkt" hatte. Außerdem wollte er auf diese Weise die Angeklagten enger an sich binden. His ließ gegenüber den Angeklagten erkennen, daß er Sam töten wolle. Die Angeklagten waren sich der besonderen

Situation des Ho bewußt, der als ausgebrochener Straftäter von der Polizei gesucht wurde, wegen einer unheilbaren Krankheit nichts mehr zu verlieren hatte und

auf SD] wegen dessen "Verrats" wütend war. Beide Angeklagten waren mit der von ihnen erkannten Möglichkeit einverstanden, daß Houuulf ien Sei erschießen werde, und zögerten deshalb nicht, ihm bei seinem Vorhaben zur Hand zu gehen. Sie suchten zusammen mit Hu eine einsam gelegene Stelle in den Innauen aus, hoben dort auf Geheiß des Ho ein Grab aus und lockten das Opfer unter einem Vorwand nachts an diese Stelle, Der Angeklagte PB prachte Sg nach Anweisung des FO nachts im Pkw an den Tatort, WER wartete zusammen mit HD auf das Eintreffen des Opfers. HOGEEEE tötete SB urch einen Kopfschuß,

der Angeklagte PP schos danach, weil er vor H@W-GE Angst hatte, nach dessen Aufforderung einmal auf den am Boden liegenden Körper, von dem er annahm, er sei bereits tot. Dieser Schuß war nicht ursächlich für den

Tod des Si.

2, Das Schwurgericht ist sich bewußt, daß das Verhalten der Angeklagten "vom Umfang des Tatbeitrages her an Mittäterschaft heranreicht" (UA S. 47). Es sieht das Vorliegen von Täterwillen bei den Angeklagten nicht nur

als möglich, sondern "sogar als wahrscheinlich" an

(UA S. 39). Dennoch verneint das Landgericht Mittäterschaft, weil die Hauptverhandlung dafür keinen ausreichenden Nachweis erbracht habe. Für den Tatrichter bestehen insoweit "begründete Zweifel" (UA S. 39). Zur Begründung führt das Landgericht u. a. aus: Die Angeklag-

ten seien über Sl verärgert gewesen. Sie hätten ihn aber noch als ehemaligen Freund und nicht als Feind betrachtet. Überdies hätten sie von ihm noch Geld zu bekommen gehabt. Sie hätten zwar einen erheblichen Einfluß auf das Zustandekommen der Tat ausgeübt, das reiche aber weder für sich allein noch im Zusammenhang mit den anderen Tatumständen für den Nachweis eigenen Täterwillens bei den Angeklagten aus. Der Schwerpunkt der Tatherrschaft habe bei HE ze1egen, der sich bis zum letzten Sekundenbruchteil habe überlegen können, ob er abdrücken wolle oder nicht. Hinsichtlich des von PB selbst abgegebenen Schusses sei dessen Einlassung nicht zu widerlegen, daß er der Meinung gewesen sei, Sg sei bereits tot gewesen. Auch die Äußerungen Po nach der Tat bewiesen keinen Täterwillen.

3. Die Darlegung der Schwurgerichtskammer genügt den rechtlichen Erfordernissen der Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe,

a) Objektive Voraussetzung der Mittäterschaft ist auf der Grundlage gemeinsamen Wollens ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf Unterstützungshandlungen beschränken kann (BGHSt 11, 268, 271; 16, 12, 14).

Solche Handlungen sind hier festgestellt. Beide Angeklagten erbrachten gewichtige fördernde Beiträge zum Tatgeschehen, ohne die die Tötung nicht hätte durchgeführt werden können,

b) Für die Abgrenzung von Mittäterschaft und Teilnahme kommt es auf die innere Einstellung zur Tat an,

insbesondere darauf, ob der Angeklagte die Tat als eigene gewollt oder ob er es allein darauf angelegt hat, eine fremde Tat herbeizuführen oder zu fördern (BGH, Urteil vom 25. November 1975 - 1 StR 662/75). Der Wille des Mittäters muß darauf gerichtet sein, seinen Tatbeitrag nicht bloß als Förderung fremden Tuns, sondern auch als Teil der Tätigkeit des anderen mit der Folge erscheinen zu lassen, daß umgekehrt auch die Tätigkeit des anderen eine Ergänzung des eigenen Tatanteils bildet. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat haben will, ist nach den gesamten Umständen, die von der Vorstellung des Angeklagten umfaßt werden, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder doch wenigstens dem Willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Angeklagten abhängen

(BGH, Urteil vom 25. April 1978 - 1 StR 78/78).

Ein rechtlich erhebliches eigenes Tatinteresse der Angeklagten ist mit der tatsächlichen Erwägung verneint, sie hätten SB noch als ehemaligen Freund und nicht als Feind betrachtet, Sie hätten von ihm auch noch Geld zu bekommen gehabt (UA S. 39, 4O). Der Umfang der Tatbeteiligung ist gewichtig, doch verneint das Schwurgericht in rechtlich unangreifbarer Weise die Tatherrschaft der Angeklagten und den Willen zu ihr, Die Tatherrschaft lag nach Auffassung des Landgerichts bei Hu. Er war der Urheber des Mordplanes, er veranlaßte beide Angeklagten zur Beteiligung an der Tat und überwachte die Ausführung ihrer Tatbeiträge. Er konnte "sich bis zum letzten Sekundenbruchteil überlegen, ob er abdrücken wollte oder

m Nr

nicht" (UA S, 40). Auf diesen Vorgang hatten die Angeklagten keinen Einfluß. Durchführung und Ausgang der Tat hingen danach nicht maßgeblich auch von ihrem Willen ab. Die letzte und entscheidende Phase des Geschehensablaufs beherrschten sie nicht. Dem Angeklagten PB war nicht zu widerlegen, daß er bei Abgabe seines zusätzlichen Schusses annahm, Sg sei bereits tot. WE wird überdies als "treuer Gefolgsmann des Angeklagten PER" charakterisiert, "der mit allem einverstanden war, was dieser tat und was dessen Tun zur Folge haben konnte" (UA S. 20).

4, Die gegen die Annahme des Schwurgerichts gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.

Unzutreffend ist, daß die Angeklagten das Ob der Tat und deren Durchführung in überwiegendem Maße beherrschten. Das Ob der Tat hing allein von HB ad, der nach eigenem Gutdünken abdrücken konnte oder auch nicht. Daß PORN ein bedeutsames Interesse an der Tat gehabt habe, weil er ernsthaft nicht damit gerechnet habe, von S-WEN noch Beuteanteile zu bekommen, ist nicht festgestellt, Das Schwurgericht geht vom Gegenteil aus (UA S, 40). Die Erwägung, das Landgericht habe naheliegende Schlußfolgerungen ziehen müssen, ist ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Daß die Angeklagten den Umfang ihrer Beteiligung an der Tat frei bestimmen konnten, besagt noch nicht, daß sie auch die Tatherrschaft inne hatten oder auch nur anstrebten, Das Schwurgericht verkennt nicht, daß Tu wesen seines schlechten körperlichen Zustandes auf ihre Hilfe angewiesen war (UA S. 18). Die Angeklagten gruben das Erdloch jedoch nicht "von sich aus", wie die Revision behauptet, sondern

auf Geheiß des Hui (UA Ss. 17). Das gleiche gilt für den Diebstahl des Pkw und für die Suche der Angeklagten nach SG. Beides geschah nach Anweisung des HOEEEEER (Ui S. 19). Dieser bedrohte die Angeklagten auch nach der Tat, er werde sie "umlegen, wenn sie das Maul aufmachten" (UA S, 23).

5. Auch die Argumente des Generalbundesanwalts führen zu keinem anderen Ergebnis.

Es ist richtig, daß das äußere Tatbild zur Annahme der Mittäterschaft "drängt", aber das Schwurgericht hat diese in eingehender Beweiswürdigung verneint, weil es begründete Zweifel hatte. Dabei hat es das Gewicht des äußeren Tatbeitrages keineswegs übersehen. Die wesentliche Hilfeleistung geschah, wie der Generalbundesanwalt zutreffend hervorhebt, "auf Geheiß von Hu" -

Dem Generalbundesanwalt ist auch darin zuzustimmen, daß jedenfalls bei der "eigentlichen Tötungshandlung" die Herrschaft über das Tatgeschehen maßgeblich nicht bei

den Angeklagten lag. Ein Widerspruch ist in den Erwägungen des Landgerichts nicht erkennbar. Die Feststellung, die Angeklagten hätten Sum noch als ehemaligen Freund und nicht als Feind betrachtet, sie hätten überdies noch Geld von ihm zu bekommen gehabt, ist durchaus vereinbar mit der Ausführung, den Angeklagten sei die Tötung S-EEE recht gewesen, weil sie über dessen Verhalten nach dem Krgßsb-Raub verärgert gewesen seien (UA S, 18, 30, 46). Auch wer das spätere Opfer nicht als Feind ansieht und von ihm noch Geld haben will, kann aus einer intensiven Verärgerung heraus zustimmen, daß es von der Hand eines anderen

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-07/1-str-257-79#rd_20

getötet wird. Das bringt das Schwurgericht selbst in den Urteilsgründen klar zum Ausdruck (UA S. 46). Einer ausdrücklichen Erörterung, ob der Schlag WB am Tatort dazu dienen sollte, Sup für To Kanpfunfähig zu machen, und ob die Angeklagten sich bewußt waren, daß ihre Aufstellung am Pkw dem Si jede Fluchtmöglichkeit nahm, und ob sie das wollten, bedurfte es nicht. WER ließ sofort von SEE ab, als dieser sagte "Fritz, hör doch auf" und als PB inn dazu aufforderte (UA S, 21). Die Annahme, der einmalige Schlag habe die Kampfunfähigkeit des Sg zum Ziel gehabt, ist deshalb fernliegend. Daß die Angeklagten den Sg durch ihre Aufstellung "jede Fluchtmöglichkeit nahmen", ist nicht festgestellt und im übrigen nach der Sachlage unwahrscheinlich. Sun kam gar nicht dazu, einen Fluchtversuch zu unternehmen, weil HB sofort schoß (UA S. 21).

II, Die auch zugunsten der Angeklagten wirkende Revision der Staatsanwaltschaft deckt keinen Rechts-

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fehler auf. Das gilt insbesondere für die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten Po.

Pikart Loesdau Woesner

Zipfel Herdegen