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BGH Urteil vom 17.03.1977 – 1 StR 39/77

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 39/77 URTEIL 41,3, 77

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrzeug-Elektriker Peter Sch EB aus

Fra, dort geboren am am. EEE 1953, zur Zeit in Haft,

wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. März 1977, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt gu» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin mus ame EEE -GEEE =: EEE

als Verteidigerin, Justizhauptsekretärin en als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom

16. September 1976 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung verurteilt worden ist,

2. im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit Ausnahme der wegen gemeinschaftlichen Diebstahls verhängten Einzelstrafe.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ‚über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und wegen Beihilfe zur (schweren) räuberischen Erpressung verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zur (schweren) räuberischen Erpressung. Die Anklagebehörde möchte erreichen, daß der Angeklagte als Mittäter verurteilt wird. Die Beschränkung ihres Rechtsmittels auf einen Teil des Schuldspruchs und auf den Teil des Ausspruchs über die Rechtsfolgen, der damit in untrennbarem Zusammenhang steht, ergibt sich eindeutig aus der Revisionsbegründung. Der weitergehende Revisionsamtrag beruht offensichtlich auf einem Fassungsversehen. Die Rechtsmittelbeschränkung ist zulässig und wirksam. Der Teil der Entscheidung, gegen den sich der Rechtsmittelangriff richtet, kann: losgelöst . vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden,

Die Revision der Anklagebehörde hat Erfolg.

I. Objektive Voraussetzung der Mittäterschaft ist auf der Grundlage gemeinsamen Wollens lediglich ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf ‚eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken und auf psychologischem Wege geleistet werden kann (BGHSt 11, 268, 271; 14, 123, 128/129; 16, 12, 14; BGH, Urteile vom 18, September 1973 - 1 StR 303/73 -; 11. Juni 1974 - 1 StR 147/74 -; 28. Oktober 1975 - 1 StR 386/75 -; 25. November 1975 - 1 StR 662/75 - und vom 10. August 1976 = 1 StR 288/76 -; RGSt 26, 345, 346; 54, 152, 153; 71, 23, 24/25).

Der Angeklagte hat eine Reihe fördernder Beiträge ‚erbracht, ohne welche die Tat nicht oder doch nicht so hätte begangen werden können: Er wirkte als Mittäter bei der Wegnahme des Fahrzeugs mit, mit dem der Komplize zum Tatort fuhr und in dem er sich nach dem Überfall aus der unmittelbaren Nähe des Tatorts entfernte; er stellte seinen PKW als Fluchtauto bereit und steuerte ihn; er erhöhte die Gefährlichkeit der Tatwaffe (einer Schrotflinte) durch Absägen des Laufes.

Il. Auf Grund eines jeden dieser wesentlichen Beiträge ist der Angeklagte als Mittäter anzusehen, wenn er die Tat als eigene wollte (BGHSt 8, 70, 73; 8, 395, 396; 14, 123, 129; 16, 12, 13; 18, 87, 90; BGH, Urteil vom 25. November 1375 - 1 StR 662/75 - mit weiteren Nachweisen). Ob das der Fall war, ist eine Frage, die auf Grund aller Unstände, welche von der Vorstellung des Angeklagten umfaßt waren, in wertender Betrachtung zu beantworten ist

“(BGHSt 8,: "3934 396; 1612 Pfeifter/Mauf/schulte, 8GB '$ AUT. Ari And. +1 hit"werterteti Nachweise) "piipdi se

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zipierung an der Beute gegründetes) Interesse än fr Tat als Anzeichen seines Täterwillens (vgl. BGHSt 16, 12, ‚13/14; RG JW 1937, 2509 Nr. 3) und die Mitbeherrschung des Ob und des Wie des”G&schehensablaufs (veit*Bendt 8, 393, 396; .BGHWJR 1955, 304, 305; BGH%:Urteile vom 8. November 1956 - 4 StR 259/56 - und vom 25. November 1975

- 1 StR 662/75 -; Pfeiffer/Maul/Schulte aa0) werden dadurch nicht in Frage gestellt. Das hat die Strafkamner verkannt. Es ist infolgedessen erforderlich, daß auf

der Grundlage einer neuen Verhandlung noch einmal ge-

prüft wird, ob der Angeklagte als Mittäter anzusehen ist,

III. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Beihilfe

. zur (schweren) räuberischen Erpressung bedingt die Aufhebung des gesamten Ausspruchs über die ‚Rechtsfolgen der Tat mit Ausnahme der Einzelstrafe, die gegen den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls verhängt worden ist.

Pfeiffer Loesdau Mösl Pikart Herdegen