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BGH Urteil vom 19.12.1978 – 1 StR 610/78

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_610/78 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Graphiker Karl B HE aus N@EEEEEEED. geboren am @. ED 1947 in Ep (SUCHER) ,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Geldfälschung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Zipfel, Kuhn als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten BeiEB wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. März 1978 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

1. soweit dieser Angeklagte wegen Geldfälschung verurteilt worden ist,

2. im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten BED wegen gemeinschaftlicher Geldfälschung, wegen Begünstigung in Tateinheit mit Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen und Besitz einer Schußwaffe sowie wegen Erwerbs, Besitzens und Führens einer Schußwaffe unter Einbeziehung der im Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 30. Septenber 1977 verhängten Einzelstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt Verletzung sachlichen Rechts. Seine Revision hat teilweise Erfolg.

1. Der Schuldspruch im Falle II 1 d der Urteilsgründe (Begünstigung in Tateinheit mit Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen und Besitz einer Schußwaffe sowie im Falle II 3 unerlaubter Erwerb, Besitz und Führen einer Schußwaffe) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

2. Dagegen kann die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Geldfälschung keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im September/Oktober 1976 vom Mitangeklagten WEB zwei Kartons in Verwahrung genommen, ohne zu wissen, daß darin Falschgeld im Nennwert von 750.000 US-Dollar verpackt war. Nach der Festnahme des WEM überzeugte sich der Angeklagte von dem Inhalt und erkannte die Fälschungen, ohne jedoch zunächst irgendetwas zu unternehmen. Bei einem Zusammentreffen mit dem festgenommenen WEB am 15. März 1977 anläßlich einer

Gerichtsverhandlung trug ihm dieser auf, einen größeren Betrag des Falschgeldes an den Mitangeklagten Tree auszuhändigen, der es einem gewissen Ossi bringen sollte. Der Angeklagte erklärte sich mit diesen Wünschen des WEB einverstanden und war auch bereit, die Weitergabe nach der Vorstellung WEB durchzuführen (UA S. 22). Tatsächlich übergab der Angeklagte dem Tr au

17. März 1977 mindestens 200 der falschen Noten, die

nach seiner Vorstellung durch weitere Mittelsmänner in

den Verkehr gebracht werden sollten. Er erhoffte sich

eine Provision aus dem Erlös (UA S. 25). Nach dem 17. März 1977 versuchte der Angeklagte einen Teil des empfangenen Geldes zu verbrennen, was ihm jedoch nicht gelang (UA S. 20). Sodann verwahrte er den größten Teil des Geldes im Keller des Hauses seines Bruders, 16 Noten behielt er in seiner Wohnung.

a) Aus den Urteilsausführungen ergibt sich nicht eindeutig, worin die Strafkammer das Merkmal des Sichverschaffens gesehen hat. Nach ihrer Feststellung soll dies am 15./16. März 1977 gewesen sein (UA S. 56), also offenbar nach dem Zusammentreffen mit dem Mitangeklagten Weis am 15. März 1977. Der Begriff des Sichverschaffens setzt voraus, daß der Täter die Falschnoten in Kenntnis ihrer Unechtheit an sich bringt, so daß er sie zu seiner Verfügung oder wenigstens zu seiner Mitverfügung besitzt (RGSt 59, 79, 82; BGHSt 2, 116; BGH, Urteil vom 28. Januar 1954 - 4 StR 690/53 - zitiert bei Pfeiffer/Maul/Schulte StGB § 147 Anm. 2). Dies trifft nicht zu, wenn der Täter nur den Gewahrsam für einen anderen ausübt, auch wenn er später bei der Verteilung behilflich ist (BGHSt 3, 154, 156).

b) Im vorliegenden Falle hat der Angeklagte bei der Tätigkeit des Sichverschaffens des Mitangeklagten Wei nicht mitgewirkt; er wußte davon nichts. Bei Empfangnahme der Kartons, in die die gefälschten US-Dollarnoten verpackt waren, kannte er den Inhalt nicht. Erst zu einem späteren Zeitpunkt "an einem Tag nach dem 18.10.1977" (UA S. 20; soll offenbar heißen: "18.10.1976") stellte er fest, daß in den Kartons Falschgeld verwahrt war. Er unternahm jedoch nichts. Ob er nun die falschen Geldscheine für sich oder auch für sich verwahren wollte, um sie später im eigenen oder im gemeinsamen Interesse mit WEEEB abzusetzen und den Erlös im eigenen oder gemeinsamen Interesse zu verwerten, ist dem Urteil nicht eindeutig zu entnehmen.

c) Das spätere Verhalten des Angeklagten spricht gegen eine solche Absicht. Tatsächlich wurde der Angeklagte erst auf ausdrückliche Aufforderung des Mitangeklagten WERE in Richtung Weiterverbreitung tätig; dabei handelte er genau nach dessen Vorstellungen und Weisungen. Insoweit hat er sich WEB völlig untergeordnet. Zwar hatte er das Falschgeld im Besitz und ohne seine Mitwirkung hätte es nicht in Verkehr gebracht werden können. Gleichwohl kann daraus nicht entnommen werden, daß er bei Abwicklung des Falschgeldgeschäftes die eigentliche Tatherrschaft hatte, wie das Landgericht annimmt (UA S. 54). Auf die weitere Durchführung der Tat, die Absatztätigkeit und hier insbesondere die Absatzbedingungen, hatte er nämlich keinen Einfluß. Nicht er, sondern der Mitangeklagte Tn@B war offensichtlich der Vertrauensmann des inhaftierten WEB. Welche Absichten der Angeklagte mit den nach dem Verbrennungsversuch weiter verwahrten Geldscheinen hatte, sagt das

ro

Urteil nicht. Eigene Absatzbemühungen unternahm er nicht. Die Erwartung einer Entlohnung in Form einer "Provision" zwingt nicht zur Annahme von Mittäterschaft; eine Belohnung ist auch für einen bloßen Gehilfen nicht untypisch.

d) Ob der Wille des Angeklagten darauf gerichtet war, seinen Tatbeitrag nicht bloß als Förderung fremden Tuns, sondern auch als Teil der Tätigkeit der anderen mit der Folge erscheinen zu lassen, daß umgekehrt auch die Tätigkeit der anderen eine Ergänzung des eigenen Tatanteils bildet, ist nach den gesamten Umständen, die von der Vorstellung des Angeklagten umfaßt werden, in wertender Betrachtung zu beurteilen (BGHSt 8, 393, 396; 16, 12,

13; BGH GA 1974, 370; BGH, Urteile vom 17. März 1977 - 1 StR 39/77 -, vom 17. Januar 1978 - 1 StR 714/77 - und vom 25. April 1978 - 1 StR 78/78). Eine solche Gesamtwertung läßt das Urteil vermissen.

e) Die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Geldfälschung muß daher aufgehoben werden. Der neue Tatrichter wird das Verhalten des Angeklagten auch unter dem Gesichtspunkt des § 147 StGB zu prüfen haben.

3. Mit der Aufhebung der Verurteilung wegen Geldfälschung entfällt auch die Grundlage für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten. Aber auch die zweite Gesamtstrafe kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht sieht in dem Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 15. März 1977 eine Zäsur und geht hinsichtlich der Geldfälschung von der Tatzeit 16./17. März 1977 aus, die jedoch in den Feststellungen keine ausreichende Grundlage findet, zumal offen bleibt

in welcher Handlung die Strafkammer das Sichverschaffen gesehen hat. Es ist daher nicht auszuschließen, daß

auch die Geldfälschung - wenn der Tatrichter wiederum

zu einer Mittäterschaft kommen sollte - vor dem 15. März 1977 begangen worden ist. Zur Aufhebung der zweiten Gesamtstrafe besteht auch aus dem Grunde Veranlassung, weil das Landgericht in den Strafzumessungsgründen ausdrücklich hervorhebt (UA S. 54), daß für die Festsetzung einer Freiheitsstrafe im Falle II 1 d der Urteilsgründe das Zusammentreffen mit weiteren wesentlich höheren Freiheitsstrafen berücksichtigt worden ist. Es kann daher nicht völlig ausgeschlossen werden, daß die Bildung

aller Einzelstrafen durch die Höhe der wegen Geldfälschung verhängten Strafe beeinflußt ist. Es muß daher der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.

Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.

Mayr Loesdau Woesner

zipfel Kuhn