Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Urteil vom 10.08.1989 – 4 StR 358/89

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5° BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Gary Earı rn 2: A

geboren am EEE 1965 in u

wegen Raubes u.a.

wIII

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der vom 10. August 1989, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Goydke, Dr. Meyer-Goßner, Dr. Steindorf als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. GB in der Verhandlung, Staatsanwältin EB >=i der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Gb au: GEHEN

als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Sitzung

AV

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 22. Februar 1989, soweit es ihn betrifft ,

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß er der Beihilfe zum Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten - wie die beiden früheren Mitangeklagten - des in Mittäterschaft begangenen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung für schuldig befunden und ihn zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der Sachrüge gegen die Verurteilung als Mittäter des Raubes. Sie hat Erfolg.

Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Verurteilung wegen Raubes scheidet aus, da nur eine einzige Handlung (s 52 Abs. 1 StGB) vorliegt. Der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung, der auch von der Revision nicht angegriffen wird, ist allerdings frei von Rechtsfehlern.

Dagegen wird die Verurteilung des Angeklagten als Mittäter des Raubes von den Feststellungen nicht getragen. Danach gerieten der Angeklagte und seine drei "Trinkkumpane" beim Biertrinken in Streit. In dessen Verlauf gingen der Angeklagte und die beiden früheren Mitangeklagten AB und DEE sesen ihren Zechgenossen REED vor, wobei sich der Angeklagte und AB "besonders hervortaten". Der Angeklagte versetzte RR einen Faustschlag ins Gesicht, worauf dieser zu Boden ging. Er konnte sich jedoch wieder aufrichten; nunmehr schlugen alle drei gemeinsam mit Fäusten auf ihn ein, bis er erneut zu Boden ging. In dieser Lage wurde er von ihnen auch getreten. "Während der Auseinandersetzung war den Angeklagten noch der Gedanke gekommen, FE nach stehlenswerten Dingen zu durchsuchen. Ag tastete seine Kleidung nach einer Geldbörse ab, fand diese tatsächlich, entnahm ihr die Barschaft des Zeugen, die aus einem 20-DM-Schein bestand, und steckte ihn in seine rechte Hosentasche. Außerdem riß iO 1 dem Zeugen die Uhr vom Handgelenk. Er übergab sie dem Angeklagten Di. der sie später beim Eintreffen der Polizei am Armgelenk trug" (VA 7/8). Im Rahmen der Beweiswürdigung führt die Strafkammer hierzu weiter aus: "Auch der Angeklagte Hih mus sich die Wegnahme des Geldes und der Uhr als eigene Tat anrechnen lassen, auch wenn bei ihm keine Teile der Beute vorgefunden wurden. Ihm ist es jedenfalls nicht verborgen geblieben, daß AR den am Boden liegenden Rp. während

man auf ihn einschlug und eintrat, nach stehlenswerten Dingen durchsuchte und Uhr und Geldbörse wegnahm. Gleichwohl hat N weiter mit den beiden anderen den RB traktiert. Ganz offensichtlich war er mit dem Vorgehen des Ankert einverstanden, wollte somit auch diesen Tatanteil als eigene Tat" (UA 10).

Damit sind die Voraussetzungen für die Annahme der Mittäterschaft in der Person des Angeklagten HB nicht erfüllt. Mittäter eines Raubes kann nur sein, wer selbst Zueignungsabsicht hat. Es genügt hierzu nicht, daß die anderen Tatgenossen von dieser Absicht geleitet werden (BGH, Urteil vom 10. November 1965 - 2 StR 404/65); dieses subjektive Tätermerkmal muß vielmehr in der Person des jeweils Handelnden selbst gegeben sein (BGHSt 17, 87, 92; BGH NJW 1987, 77; BGH, Urteil vom 18. April 1978 - 1 StR 73/78; OLG Hamm MDR 1975, 772; Herdegen in LK 10. Aufl. § 249 StGB Rdn. 20; Eser in Schönke/Schröder 23. Aufl. § 249 StGB Rdn. 11; Küper JZ 1981, 568, 571).

Ein unmittelbares - oder auch nur ein mittelbares (vgl. BGHSt 17, 87, 92) - wirtschaftliches Eigeninteresse des Angeklagten an den von Ab wesgenommenen Sachen ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Da solche Feststellungen den Umständen nach auch in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch selbst berichtigen. Die Feststellungen tragen jedenfalls den Schuldspruch wegen - in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangener - Beihilfe zum Raub (S§ 249 Abs. 1, 27 StGB). § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen. Es kann ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf wirksamer als bisher hätte verteidigen

können.

-6 -

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge (S 27 Abs. 2 Satz 2 StGB).

Knoblich Laufhütte Goydke Meyer-Goßner Steindorf