Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 22.02.1979 – 4 StR 706/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 706/78 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Klaus Peter M OEEB aus He, dort geboren an. WEB 1952,
wegen Diebstahls u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Februar 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16.Dezember 1977, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen, wegen Diebstahls oder Hehlerei und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten - verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht in zulässiger Form erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche wendet. Dagegen kann der Ausspruch: über die Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben.
Der Angeklagte hat den Diebstahl zum Nachteil der Deutschen Bundespost (UA 15 Nr. 2) am 13. Februar 1975 und den Diebstahl oder die Hehlerei zum Nachteil des Paul POiEB (UA 30/31 Nr. 36) am 20. Januar 1975 begangen. Da der Angeklagte am 16.0ktober 1975 vom Amtsgericht Münster zu einer Geldstrafe und am 17. Dezember 1975 vom Schöffengericht Hamm zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, hätten an sich die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe vorgelegen. Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB kam für die Kanmer jedoch nicht mehr in Betracht, weil der Angeklagte die Geldstrafe des Amtsgerichts Münster bezahlt und die Freiheitsstrafe des Schöffengerichts Hamm verbüßt hat (UA 14 und 13). Das Landgericht hätte jedoch die in der Unmöglichkeit der Gesamtstrafenbildung liegende Härte bei der Bemessung der jetzt zu bildenden Gesamtstrafe ausgleichen müssen (BGHSt 12, 95; BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 1975-4 StR 578/75 - und vom 21. März 1978 - 4 StR 84/78). Daß dies geschehen ist, lassen die Strafzumessungsgründe nicht erkennen.
Spiegel Hürxthal Knoblich
Ruß Engelhardt