Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 06.11.1980 – 1 StR 551/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1_ StR 551/80 BESCHLUSS Gb. 80
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Jaroslav S EB „cu: Di, geboren en 1941 in DEED KB (car), zur Zeit
in Haft,
wegen unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln
Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdaführers am 6. November 1980 einstimmig beschlossen (§ 349 Abs. 4 StPO)
Auf die Revision des Angeklagten wirg das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 3, Juni 1980 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wirg zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.
verwiesen,
Gründe B
Die Feststellungen reichen nicht aus, die Annahme des Landgerichts zu begründen, der Angeklagte habe mit Gesamtvorsatz gehandelt, Der Entschluß, mit Hilfe einer bestimmten Bezugsquelle „über einen unbestimmten, Jedoch längeren Zeitraum hinweg Heroin an Drogenabhängige zu veräußern", 1äßt die für den Gesamtvorsatz erforderliche Bestimmtheit nach Ort, Zeit und ungefährer Begehung der
sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben,
Entfiele der Fortsetzungszusammenhang, so wäre bei den vor dem 29, Januar 1979 (Verurteilung durch das Antsgericht Bayreuth) begangenen Taten § 55 StGB zu beachten. Zwar wäre - da die vom Amtsgericht Bayreuth verhängte Strafe verbüßt ist - keine Gesamtstrafe zu bilden, doch wäre dieser Umstand bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BCHSt 12, 94; Beschluß vom 21. März 1978 - 4 StR 84/78).
- 3.
Mit dem Fortsetzungszusammenhang entfiele auch die Möglichkeit, die jeweils veräußerten Einzelmengen zu-Sammenzurechnen und darauf die Annahme eines besonders Schweren Falles nach § 11 Abs, 4 Nr. 5 BtMG zu stützen,
Ob die Kammer diese Vorschrift auch unabhängig von der erfolgten Zusammenrechnung angewendet hätte, erscheint fraglich, Die Bedeutung der Feststellung, das Verhalten des Angeklagten bei den Verkäufen lasse den Schluß zu, „daß der Angeklagte die Möglichkeit hatte, sich aus einer größeren, das im Einzelfall verkaufte Quantum erheblich übersteigenden Menge Heroin auch auf unvermutete Käuferwünsche einzustellen", ist nicht hinreichend klar. Die Meinung andererseits, 1 g Heroin stelle bereits eine „nicht geringe Menge" 1,5,v, 8 41 Abs. 4 Nr. 5 BtNG dar, bedürfte eingehender Begründung, Sie versteht sich nicht von selbst, auch dann nicht, wenn es sich - was nicht mitgeteilt wird - um völlig reines Heroin gehandelt haben sollte,
Die Sache muß daher neu verhandelt werden, |
Pikart Herdegen Ulsaner Schikora Foth