Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 22.02.1979 – 4 StR 706/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 706/78 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Arbeiter Lothar Wilhelm B EB aus HEME, geboren am EB. EEEEB 1941 in Bi (Harz),
wegen Diebstahls u.a.
-2- FE
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 1979 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16.Dezember 1977, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sechs Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt, im übrigen freigesprochen.
Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche wendet. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann indes nicht bestehenbleiben,. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Die Gesamtstrafenbildung ist im Urteil gesondert zu begründen (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB). In einfach gelagerten Fällen bedarf es zwar nur weniger Hinweise, und soweit Gesichtspunkte wie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten schon bei der Bildung der Einzelstrafen erörtert worden sind, ist ei- "ne Bezugnahme hierauf zulässig. Erforderlich bleibt aber in jedem Fall eine Begründung, die dem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung ermöglicht und dem Angeklagten die bestimmenden Gesichtspunkte für die verhängte Gesamtstrafe erkennbar machen kann (BGHSt 8, 205; 24, 268). Eine derartige wenn auch kurze und durch Bezugnahme auf die zu den Einzelstrafen ausgeführten Strafzumessungserwägungen ergänzte Begründung fehlt vorliegend völlig; die Gesamtfreiheitsstrafe wird allein im Urteilssatz genannt."
Dem tritt der Senat bei. Ein weiterer zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nötigender Rechtsfehler liegt, worauf der Generalbundesanwalt ebenfalls zutreffend hingewiesen hat, darin, daß die Strafkammer es unterlassen hat, die durch Urteil des Schöffengerichts Hamm vom 10. Dezember 1975 (37 Ms 30/75) ausgesprochene Freiheitsstrafe von acht Monaten in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen. Die Tatzeiten des vorliegenden Verfahrens liegen im April und Mai 1975, also vor der Verurteilung durch das Schöffengericht Hamm. Da die vom Schöffengericht verhängte Freiheitsstrafe zur Zeit der Verurteilung durch die Strafkammer noch nicht vollständig verbüßt war (vgl. UA 12 unter Nr. 11), hätte § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB angewendet werden müssen, Schließlich ist zu beanstanden, daß die Strafkammer bei der Festsetzung der Gesamtstrafe nicht berücksichtigt hat, daß mit
den an sich gesamtstrafenfähigen Verurteilungen des Amtsgerichts Münster (38 Ms 85/75) vom 16. Oktober 1975 und des Amtsgerichts Beckum (40 Ms 66/75) vom
3, Februar 1976 (UA 12 unter Nr. 9 und 10) über Freiheitsstrafen von einem Jahr und einem Jahr drei Monaten offensichtlich nur deshalb keine Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB gebildet werden konnte, weil diese Strafen "zwischenzeitlich verbüßt" waren (UA 12). Die in der Unmöglichkeit der Gesamtstrafenbildung liegende Härte hätte jedoch bei der Bemessung der jetzt zu bildenden Gesamtstrafe ausgeglichen werden müssen (BGHSt 12, 95; BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 1975 - 4 StR 578/75 - und vom 21. März 1978 - 4 StR 84/78). Daß dies geschehen ist, lassen die Strafzumessungsgründe nicht erkennen,
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