Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 31.01.1978 – 5 StR 534/77
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Art. 101 Abs. 1 66, §§ 54 Abs. 1 GVG, 3358 Nr. 1 StPO Die Drohung des Avbeiteebers, den Schöflen zu entlassen, ist noch kein Hinderungsgrund im Sinne des § 54 Abs, 1 aye $, ECH, Urt. v. 37, Januar 1978 - 5 StR Sau /77 _ 5 StR 534/77 jr
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Nachschlagewerk: ja BGHSt: -3a
Art. 101 Abs. 1 66, §§ 54 Abs. 1 GVG, 3358 Nr. 1 StPO
Die Drohung des Avbeiteebers, den Schöflen zu entlassen, ist noch kein Hinderungsgrund im Sinne des § 54 Abs, 1 aye $,
ECH, Urt. v. 37, Januar 1978 - 5 StR Sau /77 _
5 StR 534/77 jr
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Facharzt für Chirurgie Prof.Dr.Gottfried R EEEERND
aus NED/ SCHE, geboren am MW. EEE 192. in DEEEEEEEEEED.
- Sachbezeichnung: EMEEB u.a. -
wegen Hehlerei
- 2 =-
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31.Januar 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt > aus GENE » Prof.Dr. BD aus ED als Verteidiger,
Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 46.März 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
- 3.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat bereits mit der Rüge einer Verletzung des § 338 Nr.1 StPO Erfolg, so daß auf das übrige Revisionsvorbringen nicht eingegangen zu werden braucht.
Mit Recht macht die Revision geltend, daß die erkennende Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt war. An der Hauptverhandlung hat nicht der für den Termin ausgeloste Hauptschöffe Willy KB, sondern der Hilfsschöffe Richard Fe mitgewirkt. Der Vorsitzende der Strafkammer hatte den Hauptschöffen auf seinen Antrag von der Teilnahme an der Hauptverhandlung entbunden. Der Hauptschöffe hatte zur Begründung des Antrags ein Schreiben seines Arbeitgebers vorgelegt, in dem dieser darauf hinwies, daß sich die Wahrnehmung des Schöffenamts während einer so langen Prozeßdauer nicht mit seiner Tätigkeit als Gewährleistungssachbearbeiter bei einer Autovertretung vereinbaren ließe, sein Arbeitsplatz unter diesen Umständen gefährdet sei und er mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch während der bestehenden Probezeit rechnen müsse. Auf wiederholte Anfragaıhat der Vorsitzende der Strafkammer von dem Personalsachbearbeiter des Arbeitgebers jeweils die Antwort erhalten, die Firma könne das Fehlen des Schöffen an elf von neunzehn Arbeitstagen eines Monats "nicht hinnehmen", der Antritt des Schöffenamts werde zwangsläufig zur Entlassung des Schöffen führen. Die Entbindung des Schöffen hat der Strafkamnmervorsitzende damit begründet, der Schöffe werde von seinen Betrieb benötigt und ihm sei das Zurückstellen der beruflichen Interessen nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit nicht zuzumuten.
Damit hat der Vorsitzende die Grenzen des § 54 Abs.1 GVG verkannt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
-Lu-
y'e ist diese Vorschrift im Hinblick auf Bedeutung und Gewicht des Schöffenamtes eng auszulegen; berufliche Gründe können nur ausnahmsweise die Verhinderung eines Schöffen rechtfertigen (BGH NJW 1967,165; NJW 1977,443; BGH 1 StR 612/75 vom 11.5.1976, mitgeteilt bei Holtz MDR 1976,814;
2 StR 490/76 vom 5.1.1977; 5 StR 69/74 vom 9.4.1974;
5 StR 268/77 vom 25.10.1977). Dazu gehören insbesondere Berufsgeschäfte, die der Schöffe nicht oder nicht ohne erheblichen Schaden für sich oder den Betrieb aufschieben und bei denen er sich auch nicht durch einen anderen vertreten lassen kann, weil die Geschäfte ihrer Art nach eine Vertretung nicht zulassen oder ein geeigneter Vertreter nicht zur Verfügung steht (BGH NJW 1967,165). Ob diese Voraussetzungen hier vorlagen, hat der Strafkammervorsitzende nicht ausreichend geprüft. Allein die Tatsache, daß der Schöffe sich noch in einem Probearbeitsverhältnis befand, machte die von ihm wahrzunehmenden Berufsgeschäfte nicht ohne weiteres unaufschiebbar. Anhaltspunkte dafür, daß eine Vertretung des Schöffen bei der von ihm ausgeübten Tätigkeit nicht möglich war, waren weder dem Vorbringen des Schöffen noch den Mitteilungen des Arbeitgebers zu entnehmen. Angesichts des Probecharakters des Arbeitsverhältnisses war das auch nahezu ausgeschlossen.
Darauf, ob der Arbeitgeber das Fehlen seines Arbeitnehmers nicht "hinnehmen" will, kommt es nicht an. Der Strafkammervorsitzende muß in eigener Verantwortung prüfen und frei entscheiden, ob die ihm mitgeteilten Hinderungsgründe es rechtfertigen, den Schöffen von seiner staatsbürgerlichen Pflicht zur Ausübung dieses Ehrenamtes (§ 31 GVG) zu entbinden. Dabei darf er seine Entscheidung nicht davon bestimmen lassen, daß der Arbeitgeber des Schöffen dieseat Nachteile androht, wenn er seiner staatsbürgerlichen Pflicht nachkommt. Das verfassungsrechtliche Gebot, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf (Art.101 Abs.1 GG), will unbefugte Eingriffe in die Rechtspflege verhindern (BVerfGE 40,356,360). Ein derartiger Eingriff eines Unbefugten in die Entscheidungsfreiheit des hier für die Bestimmung des gesetzlichen
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Richters ‚zuständigen Strafkammervorsitzenden liegt vor, wenn der "Arbeitgeber mit unzulässigen Mitteln zu verhindern sucht, daß der Arbeitnehmer das Amt eines Schöffen wahrnimmt. Dem muß der Vorsitzende entgegentreten. Er hätte
sich deshalb nicht damit begnügen dürfen, die Drohungen
des Arbeitgebers zur Kenntnis zu nehmen und sie zur Grundlage
seiner Entscheidung zu ‚machen. Er hätte den Arbeitgeber
vielmehr fie Rechtswidrigkeit der Entlassungsdrohung vorhalten und ihn darauf hinweisen müssen, daß sie sogar den Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) erfüllen könne. Dazu war er auch aus Gründen der Fürsorge für den. Schöffen verpflichtet. Ob, wie die Revision meint, dem Schöffen bei dieser klaren Rechtslage notfalls ein, Arbeitsgerichtsprozeß zuzumuten war, wenn der Arbeitgeber bei seinem angekündigten Vorhaben blieb, brauchte der Senat nicht zu entscheiden. !
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Herrmann Schmidt Fleischmann |
Schuster Fuhrmann