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BGH Urteil vom 30.03.1978 – 4 StR 1/78

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 1/78 URTEIL

Eu Zn) en f ? As: a ET men

in der Strafsache

gegen

7

1. den Autoverkäufer Heiko PB ÜEEEER aus VE - VE, zeboren am EEE 19.9 in Bup- SCHERE

2, die Hausfrau Marianne BEE zeborene TEE

aus MÜHE EEE, geboren arı ME 195 1

in MO TB,

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a,

I

NnJ

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. März 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr,Dr,Spiegel Albrecht Mayer Dr,Knoblich Dr,.Ruß als beisitzende Richter, Staatsanwalt mM als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter (8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. Juli 1977 werden verworfen,

Jedoch wird die Einziehungsanordnung dahin neu gefaßt: "Der sichergestellte Personenkraftwagen Renault R 4 mit dem Kennzeichen OF - EEE vira eingezogen",

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe.

Das Landgericht hat den Angeklagten Heiko Bonath wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in sechs Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Betrug und falscher Verdächtigung, in zwei Fällen mit versuchtem Betrug und falscher Verdächtigung und in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, ferner wegen Betrugs in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Versicherungsbetrug, und schließlich wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, die Angeklagte Marianne BÄREN wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in acht Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Betrug und falscher Verdächtigung, in einem Fall in Tateinheit mit falscher Verdächtigung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, Die Vollstreckung der gegen die Angeklagte Marianne DEE verhängten Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Landgericht hat ferner beiden Angeklagten die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen und "das sichergestellte Fahrzeug" eingezogen.

Gegen dieses Urteil richten sich die auf Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften gestützten Revisionen der Angeklagten, Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen

a) Die Strafkammer war entgegen der Meinung des Angeklagten Heiko BEE vorschriftsmäßig besetzt. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar in einem

zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil von 31. Januar 1978 - 5 StR 534/77 - AUSgesprochen, die Drohung des Arbeitgebers, den Schöffen zu entlassen, sei noch kein

stehen, Der Schöffe st war nach der Mitteilung des

- mittelständischen - Bauunternehmens, bei dem er tätig ist, "mit der ständigen Überwachung und Betreuung mehrerer Bauvorhaben beauftragt", Bei der Eigenart dieser Bau-

b) Was die _ ebenfalls beanstandete _ Befreiung des Hilfsschöffen 001 angeht, so hat dazu der Generalbundesanwslt ausgeführt:

knecht Stpo 33, Aufl. § 54 gvo Anm. 1). Die Beurteilung, ob ein Schöffe an der Dienstleistung verhindert ist, unterliegt dem Pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Rechtsbegriff der Verhinderung verkannt oder cb die Entbindung von der Dienstleistung willkürlich erfolgt ist (BSH,

sr

Urteile vom 27, Mai 1975 - 1 stR 41/75 - und vom 7. Oktober 1975 - 1 StR 824/75). Beides ist hier nicht der Fall. Denn es darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Schöffe erst relativ kurz vor dem 1, Hauptverhandlungstermin geladen worden war und daß von ihm Gleich zwei Verhinderungsgründe geltend gemacht worden waren, Unter diesen Voraussetzungen konnte der Vorsitzende andere Maßstäbe an die Prüfung der beruflichen Verhinderung leger (BCH, Urt. vom 3, Februer 1976 - 1 StR 768/75), zumal zeitraubende Nachprüfungen nach Bringlichkeit und Vertreterbestellurg Cie Ladun;s des denn zu berufenden Hil’sschöffen weiter erschwert hätten",

Dem tritt der Senat hei, c) Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen der Angeklagten Marianne Du sind, soweit überhaupt in zu-

lässiger Form erhoben, offensichtlich unbegriindet,

2. Die Sachbeschworde

Die Schuldsprüche enthalten xeine die Angeklagten beschwerenden sachlichrechtlichen Mängel. Die Angeklagten haben auch in den Fällen, in denen ein Beschleunigen ihres Wagens nicht festgestellt ist, ihr Fahrzeug bewußt verkehrsfeindlich eingesetzt und damit einen gefährlichen Zingriff in den Straßenverkehr i.S,. des § 315 dp Abs, 1 Nr, 3 StGB vorgenommen. Was sie im übrigen zur Schuldfrage noch vorbringen, sind unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen des Tatrichters,

Ebenfalls unbegründet sind die Bedenken, die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift gegen die

Anwendung des 154 StGR erhoben hat. § 16 Abs. 1 StB setzt allerdings den Vorwurf einer rechtswiürigen Tat, d.h. denjenigen einer Handelns oder Unterlassens voraus, das einem Strsftatbestand urterfällt; ausreichend ist auch die Verdächtigung,eine Dienstpflicht verletzt zu haben, Dagegen erfüllt eine bloße Orädnungswidrigkeit nicht den Begriff der rechtswidrigen Tat.

Wohl aber haben die Angeklagten die Tatbestandsvoraus. setzungen des § 164 Abs, 2 StGB verwirklicht, Da diese Vorschrift erst durch das Gesetz zur Abänderung strafrechtlicher Vorschriften vom 26. Mai 1933 (RGBl. I 5. 295) dem Absatz 1 angefügt wurde, konnte die frühere Rechtsprechung des Reichsgerichts sagen, eine Beschuldigung, die lediglich den Charakter einer Ordnungswidrigskeit beinhalte, sei nicht in den Rahmen des § 164 StGB einzubeziehen (RGSt 32, 77). Für § 164 Abs. 2 StGB hingegen reicht die Eignung aus, ein behördliches Verfahren, somit auch ein Verfahren nach dem OWiG, herbeizuführen oder andauern zu lassen. Die Angeklagten haben hier eine wissentlich unrichtige Unfallschilderung gegeben (UA 7 - 9) und damit 8 164 Abs. 2 StGB verwirklicht. Davon geht ersichtlich auch das Landgericht aus (vgl. UA 34). Wenn im übrigen in dem vom Generalbundesanwalt angeführten Urteil des BCH vom 14. September 1971 - 5 StR 315/71 - (S. 6) von § 164 StGB schlechthin die Rede ist, so ist dies freilich mißverständlich; die gebotene Unterscheidung zwischen den | Absätzen 1 und 2 der Bestimmung wird außer acht gelassen,

Auch die Strafaussprüche sind, mit Ausnahme der An- | ordnung nach § 74 StGB, von rechtlichen Mängeln frei. Was die Einziehung betrifft, so muß die entsprechende Anordnung

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die einzuzichenden Sachen soweit kennzeichnen, daß bei den Beteilisten unä der Vollstreckungsbehörde Klrrheit über den Umfang der Einziehung herrscht (BGHSt 8, 205, 211/12). Da die nötigen Angaben den Urteilsgründen zu entnehmen sind, kann der Senat das Erforderliche nachholen.

Salger Spiegel Mayer Knoblich Ruß