Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 05.01.1977 – 2 StR 490/76

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 490/76 BESCHLUSS Bw A;

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Richard C EEE aus THE: geboren am EEE '910 in MER West£.,

wegen Vergehens gegen das Waffengesetz

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Januar 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 12. Juni 1975 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. An der Hauptverhandlung hat nicht die nach der Schöffenliste vorgesehene Schöffin PB, sondern an deren Stelle der Schöffe Hof mitgewirkt. Frau PEN natte mitgeteilt, daß sie an der Teilnahme verhindert sei, weil sie in einer Sitzung des Gesamtbetriebsrates außerhalb Frankfurts, die schon lange vorher festgesetzt worden sei, Protokoll führen müsse. Ihre Teilnahme an dieser Sitzung sei unbedingt erforderlich. Daraufhin hat die Vorsitzende der Strafkammer sie von ihrer Teilnahme entbunden.

Zutreffend macht die Revision geltend,daß kein Hinderungsgrund im Sinne des § 54 GVG für Frau Pöhnisch dargelegt worden war und die Vorsitzende sie nicht nach § 54 1.V.m. § 77 Abs. 1, 3 Satz 3 GVG hätte entbinden dürfen. Berufliche Gründe rechtfertigen nur ausnahnsweise die Auffassung, daß ein Schöffe verhindert sei

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(BGH NJW 1967, 165; BGH, Urteile vom 7. Oktober 1975

- 1 StR 424/75; 21. Oktober 1975 - 5 StR 513/75;

3. Februar 1976 - 1 StR 768/75 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 8. Dezember 1976 - 3 StR 363/76). Das gilt auch für die Teilnahme an Tagungen. Diese kann nur dann einen Hinderungsgrund bilden, wenn sie dringlich ist (BGH, Beschluß vom 21. Oktober 1975 - 5 StR 576/75). Dafür, daß nur Frau PER das Protokoll bei der Tagung führen konnte und mußte und eine Vertretung nicht möglich war, besteht kein Anhalt. Eine Verpflichtung zur Protokollführung gegenüber dem Betriebsrat allein reicht als Hinderung der gesetzlichen Verpflichtung zur Wahrnehmung des Schöffenamtes nicht aus. Da kein weiterer Hinderungsgrund angegeben worden ist, war die Entbindung nicht gerechtfertigt. Da sie trotz ihrer Verpflichtung an der Sitzung nicht teilgenommen hat, war das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, ohne daß auf die weiteren Rügen eingegangen zu werden braucht.

Willms Kirchhof Zipfel Meyer Buddenberg