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BGH Beschluss vom 13.01.1978 – 2 StR 715/77

2. Strafsenat

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O6) 11

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 715/77 BESCHLUSS Ar ?E

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Horst FT EEE zu: WerzEEmEED, geboren am EEE 1935 ir CaEEEEED.

wegen Beischlafs zwischen Verwandten u.a.

AT

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 2. September 1977

1. dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Kindern wegfällt,

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Beischlafs zwischen Verwandten in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in minderschweren Fällen und sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat teilweise Erfolg.

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Die Überprüfung des Schuldspruchs ergibt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Da seine Tochter

Anita am GB 1371 vierzehn Jahre alt wurde,

war der sexuelle Mißbrauch des Kindes mit dem Ablauf

des EEE 1971 beendet. Die Strafverfolgung wegen dieser Tat ist verjährt. Mit der Neufassung des

§ 176 StGB durch Art. 1 Nr. 16 des Vierten Gesetzes

zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (BGBl I 1725) ist die für den Regelfall angedrohte Mindeststrafe auf sechs Monate herabgesetzt worden. Damit war diese Straftat nur mehr ein Vergehen und unterlag nach § 67 Abs. 2 StGB aF einer Verjährungsfrist von fünf Jahren, die kürzer ist als die in § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB 1975 bestimmte Frist. Gemäß Art. 309 Abs. 3 EGStGB gilt hier daher die fünfjährige Verjährungsfrist. Da innerhalb dieser Frist keine die Verjährung nach § 68 StGB aF i.V.m. Art. 309 Abs. 2 EGStGB oder nach § 78 c StGB 1975 unterbrechende Handlung vorgenommen wurde, ist die Strafverfolgung wegen dieser Tat verjährt. Deshalb mußte die Verurteilung insoweit wegfallen.

Der sexuelle Mißbrauch seiner Tochter Anita nach

§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB war mit Ablauf des iD

1975, der Beendigung ihres siebzehnten Lebensjahres, beendet:

Wann das Liebesverhältnis und damit auch das Vergehen nach § 173 StGB zu Ende ging, wird im Urteil nicht genau festgestellt. Das Ende wird nur mit dem Zeitpunkt bezeichnet,

in dem Anita aus dem elterlichen Haushalt auszog (UA Bl. 6),

ohne daß dieser genau genannt wird. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe geht aber noch hervor, daß dies kurz vor der Anzeige vom 9. April 1977 geschah. Damit steht der

1 -L- 4

Schuldumfang insoweit ausreichend fest. Indessen ist zweifelhaft, ob die Strafkammer von diesem Schuldumfang ausgegangen ist.

Die Änderung und Begrenzung des Schuldspruchs haben die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.

Schumacher willms Kirchhof

Meyer Buddenberg