Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 10.01.1978 – 5 StR 777/77
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 777/77 WERT,
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Schweißer Jürgen B EEEEEEEE> aus Bad Bew,
geboren am B.@WB 13951 in Heim,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10.Januar 1978 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 30.August 1977 nach § 349 Abs.4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über
die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
Die auf § 338 Nr.6 StPO gestützte Verfahrensrüge hat Erfolg. Das Landgericht hatte ausweislich des Protokolls (B1.148 d.A.) die Öffentlichkeit "gemäß § 172 II GVG aus-
geschlossen". Dazu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
"Abgesehen davon, daß die offenbar hier maßgebliche Vorschrift des § 172 Nr.2 GVG nicht ordnungsgemäß zitiert ist, wird die Bezugnahme auf diese mehrere Alternativen umfassende Vorschrift den Anforderungen des § 174 Abs.1 Satz 3 GVG grundsätzlich nicht gerecht. Dies gilt auch dann, wenn die Gründe für die Ausschließung der Öffentlichkeit für alle Beteiligten klar zutage lagen (BGH in MDR 1976,988 [Behst 27,1877 und die dort zitierte weitere Rechtsprechung sowie Beschluß des Senats vom 27.Januar 1976 - 5 StR 5/76 -). Da die Anwendung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens für den
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Angeklagten nicht verzichtbar ist, ist die Rüge auch nicht dadurch verwirkt, daß der Verteidiger selbst die Ausschließung der Öffentlichkeit beantragt hatte (B1.148 d.A.)."
Herrmann Fleischmann Schuster
Fuhrmann Horstkotte