Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 17.01.1979 – 4 StR 722/78

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 str 722/78 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Horst-Dieterr L EEE aus Schloß Ham-StEp, zeboren am @. ER 1943 in

PIE ‚

wegen versuchter Vergewaltigung

ge

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. Januar 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23, August 1978 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrlüge Erfolg. Die Revision beanstandet nämlich zu Recht, daß das Landgericht die Öffentlichkeit, die im Hinblick auf die Vernehmung der noch nicht 16 Jahre alten Zeugin Kornelia WEB ausgeschlossen worden war, nach dieser Vernehmung nicht wiederhergestellt, sondern in nicht öffentlicher Sitzung weiterverhandelt hat. In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt ist hierzu folgendes auszuführen:

Der gemäß § 172 Nr. 4 GVG ergangene Beschluß (Bl. 20h d.A.) bezog sich allein auf die Vernehmung der Zeugin

Kornelia WEB. Eine Auslegung dahingehend, daß

damit die Öffentlichkeit auch für alle mit dieser Vernehmung in Zusammenhang stehenden Verfahrensvorgänge ausgeschlossen werden sollte (vgl. BGH, Urteile vom 16. Ju-

ni 1978 - 4 StR 269/78 - sowie vom 24. Juli 1975 - 4 StR 321/75 -), läßt dieser gemäß § 172 Nr. 4 GVG ergangene Beschluß schon von seinem Wortlaut her nicht zu, dies umsoweniger, als auch nach Entlassung der Zeugin Wittenborg nicht öffentlich zur Sache verhandelt worden ist (vgl. Bl. 206 d.A.). Wenn überhaupt, so hätte die Öffentlichkeit bezüglich der weiteren Verfahrensvorgänge nur

auf der Grundlage der Vorschriften des § 172 Nr, 1 oder Nr. 2 GVG ausgeschlossen werden können, Der am letzten Sitzungstag erteilte Hinweis, daß die Öffentlichkeit bei Erörterungen über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Wittenborg wiederum ausgeschlossen werden könne (Bl. 236 d.A.), spricht dafür, daß das Landgericht bei der Ausschließung der Öffentlichkeit von solchen Erwägungen tatsächlich ausgegangen ist. Dadurch kann der Verfahrensfehler aber nicht geheilt werden. Selbst wenn nämlich die sich aus § 172

Nr. 1 und Nr. 2 GVG ergebenden Gründe für alle Beteiligten klar zutage gelegen hätten, wäre der Vorschrift des

§ 174 Abs. 1 S. 3 GVG nicht genügt, weil die für die Ausschließung der Öffentlichkeit maßgebenden Gründe nicht

in einem Beschluß mitgeteilt sind. Damit ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr, 6 StPO gegeben (vgl. BGHSt 27, 117, 118, 187 ff sowie BGH, Beschluß vom 10. Januar 1978

Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden, Auf das weitere Vorbringen der Revision, das im übrigen unbe-

gründet ist, braucht danach nicht mehr näher eingegangen zu werden.

Salger Hürxthal Knoblich Engelhardt Goydke