Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978

BGH Urteil vom 02.08.1978 – 2 StR 158/78

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

nr,

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

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_

-2_ 5

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. August 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WWW in der Verhandlung, Bundesanwalt «in bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. lb ou: um

als Verteidiger des Angeklagten Ta,

Rechtsanwalt Prof. Dr. GEB zus FEED

als Verteidiger des Angeklagten EB, Justizhauptsekretär >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten RB wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom

6. Dezember 1977, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.

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Die Revisionen der Angeklagten TB, ED

und HB sowie die weitergehende Revision des Angeklagten Reg werden verworfen. Jedoch

Die Beschwerdeführer Ip, ED 1: 1

haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

lich als "besonders schwere Diebstähler bezeichnet werden, und Hehlerei, den Angeklagten > darüber hinaus wegen

1. Die Revisionen der Angeklagten RE und Im wenden sich vergeblich gegen die Annahme eines schweren

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der bereits verurteilte Mittäter EBD \ie Eheleute FO mit ungeladenen Luftpistolen, die der Ehemann FO für scharf geladene Waffen hielt, bedrohten, haben sie einen schweren Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen (vgl. BGHSt 26, 167; BGH, Urt. vom 9. Dezember 1975 - 1 StR 762/75; 7. Dezember 1977 - 2 StR 434/77 und vom 22. Juni 1977 - 3 StR 197/77). Der Senat hat keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

II. Die Überprüfung der übrigen Schuldsprüche gegen alle Angeklagten ergibt keinen Rechtsfehler zu deren Nachteil. Insbesondere begegnet die Verurteilung der Beschwerdeführer a, ED und HB wegen vollendeten und versuchten Bandendiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) bei den am 9. März 1977 begangenen Taten keinen rechtlichen Bedenken. Für den Bandendiebstahl ist nicht erforderlich, daß die Täter ausdrücklich vereinbaren, als Bande fortgesetzt Diebstähle begehen zu wollen. Vielmehr reicht es aus, daß sich mindestens zwei Personen stillschweigend zur gemeinsamen Verübung mehrerer, im einzelnen noch ungewisser Diebstähle zusammentun (vgl. RGSt 56, 90; BGH bei Dallinger, MDR 1967, 369). Diese Tatbestandsmerkmale hat das Landgericht festgestellt. Eine einzige Tat hat es zutreffend verneint, da der Gesamtvorsatz fehlte. Daß es in anderen, späteren Fällen nicht auch wegen Bandendiebstahls verurteilt hat, beschwert die Angeklagten nicht.

Obwohl in mehreren Fällen die Beute nur einen geringen Wert hatte, scheidet die Anwendung des § 243 Abs. 2 und des § 248 a StGB aus. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht diese Bestimmung nicht erörtert. Denn die Angeklagten hatten, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere die Art und der Ablauf der Taten ergeben, ihren Vorsatz nicht

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auf die Entwendung geringwertiger Sachen beschränkt.

Sie wollten in allen Fällen, in denen sie unter den

in § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Voraussetzungen stahlen oder zu stehlen versuchten, das entwenden,

was sie mitnehmenswert fanden. In einem solchen Falle "bezieht sich die Tat" Jedoch nicht im Sinne des § 243 Abs. 2 StGB auf eine geringwertige Sache und auch § 248 a StGB findet keine Anwendung (BGHSt 26, 104). Für den Bandendiebstahl gilt § 248 a StGB überhaupt nicht.

III. Auch die Strafaussprüche gegen die Angeklagten ID, ED una HE sind rechtlich nicht zu beanstanden. Daß das Landgericht in mehreren Fällen gegen den Angeklagten ED höhere Strafen ausgesprochen hat als gegen den Angeklagten H@B, hat es einwandfrei damit begründet, daß für die Beteiligung des Angeklagten HB an den Einbrüchen dessen Mittellosigkeit mit ausschlaggebend war, während der Beschwerdeführer oo |] sich nicht in einer finanziellen Notlage befand (UA Bl. 50). Die Bildung der Gesamtstrafe ist, wenn auch knapp, doch noch ausreichend begründet.

Die Strafkammer hat rechtlich einwandfrei den Angeklagten I] und ED die Fahrerlaubnis entzogen, es Jedoch entgegen der Vorschrift des § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB unterlassen, deren Führerscheine, von denen EEE iie der Klassen 2 und 3 besitzt, einzuziehen. Der Senat hat dies nachgeholt (vgl. dazu BGHSt 5, 168, 178).

IV. Der Strafausspruch gegen den Beschwerdeführer Ro ) kann nicht bestehen bleiben. Die Ausführungen des Landgerichts dazu sind unklar und nicht ohne weiteres miteinander vereinbar. Zunächst verneint das Landgericht einen

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minderschweren Fall des Raubes nach § 250 Abs. 2 StGB unter anderem deswegen, weil die Täter im wesentlichen zur Befriedigung finanzieller Sucht gehandelt hätten

(UA Bl. 46). Damit ist nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht das Tatbestandsmerkmal der Absicht, sich die Beute rechtswidrig zuzueignen, gemeint. Das

wäre auch unzulässig. Es soll vielmehr damit gekennzeichnet werden, daß die Täter nicht aus einer Notlage heraus handelten und die Sucht, sich durch Raub finanzielle Vorteile zu verschaffen, die treibende Kraft für ihr Tun war. Daß dies beim Angeklagten RD so war, ergibt sich jedoch nicht aus den Urteilsfeststellungen. Die Beraubung der Eheleute FEED natte der Angeklagte IB> vorgeschlagen (UA Bl. 27). Der Beschwerdeführer REED und der weitere Mittäter BEP hatten sich dann zwar mit dem Vorschlag einverstanden erklärt. Nachdem jedoch RED veranlaßt hatte, daß die Luftpistolen nicht geladen wurden (UA Bl. 28), versuchte er noch vergeblich, BED, der mit ihm an die Haustür gegangen war, zur Aufgabe des Planes zu bewegen (UA Bl. 28). Danach liegt die Möglichkeit nahe, daß RB pei der Ausführung des Raubes letzten Endes nur mitwirkte, weil er sich zunächst darauf eingelassen hatte und glaubte, nicht mehr Abstand davon nehmen zu können. Daß er trotzdem zur Befriedigung finanzieller Sucht gehandelt haben soll, erscheint nicht ohne weiteres verständlich, dies umso weniger, als er sich damals in schlechten Vermögensverhältnissen befand. An anderer Stelle erwähnt die Strafkammer für die Strafzumessung "bei allen Angeklagten" die Vielzahl der Taten

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(UA Bl. 46). Der Beschwerdeführer ist Jedoch nur an zwei Taten beteiligt. Aus diesen Gründen war der gesamte Strafausspruch gegen den Angeklagten rg aufzuheben.

Schumacher Willms Kirchhof

Baumgarten Meyer

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