Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 26.10.1977 – 2 StR 528/77

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 528/77 BESCHLUSS 26:10:77

in der Strafsache

gegen

den Gelegenheitsarbeiter Erich (genannt Benno) K EEE

aus Kali), geboren am MEN 1937 in map /LENl, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

26. Oktober 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg vom 15. Juni 1977 im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen Körperverletzung und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- "richts zurückverwiesen.

2. Die Aufzählung der angewandten Vorschriften wird berichtigt wie folgt: "§§ 177, 223, 242, 243 Abs. 1 Nr. 1, 48, 53, 54, 55 StGB".

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat bei der Körperverletzung das Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen nach § 48 Abs. 1 StGB angenommen. Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 StGB würde das aber nur zutreffen, wenn die Tat, welche der zweiten Vorverurteilung zugrunde liegt, nach der ersten Vorverurteilung begangen worden ist (BGH GA 1976, 182).

- 3 -

Das ist hier nicht der Fall (erste Vorverurteilung am 29. September 1969, die Taten der zweiten Vorverurteilung vom 10. Februar bis 18. Juli 1969 begangen). Der Strafausspruch wegen der Körperverletzung und der Gesamtstrafausspruch müssen deshalb aufgehoben werden.

Sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf die Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler ergeben.

Schumacher willms Kirchhof

Baumgarten Meyer