Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 19.10.1977 – 2 StR 182/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 182/77 URTEIL 24:10:77
in der Strafsache
gegen
den Hotelkaufmann Horst Joachim R EEE zus NEE a —— — )
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u.a.
Tan u
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 19. Oktober 1977 in der Sitzung am 21. Oktober 1977, woran teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr. Müller Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE zu: 7
als Verteidiger des Angeklagten, Justizhauptsekretär EM als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Frankfurt/Main vom 4. August 1976
a) soweit er wegen Mordes verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Seine weitergehende Revision wird verworfen.
2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin werden verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft einschließlich der dem Angeklagten als Rechtsmittelgegner entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Die Nebenkiägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte war mehrere Jahre lang bei Dr. NEM, einem Frauenarzt, beschäftigt. Bereits vorher hatte er erfahren, daß Dr. NEN Abtreibungen vornahm. Das Arbeitsverhältnis wurde wegen aufgetretener Spannungen, für die der Angeklagte Frau NEN verantwortlich machte, gelöst. Obwohl er eine Abfindung im Wert von ca. DM 34.000,-- sowie ein Darlehen von DM 50.000,-- erhielt, verlangte er
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von Dr. NER in einem Brief die Zahlung weiterer
DM 150.000,-- und drohte ihm für den Fall der Nichtleistung "den offenen Krieg" an. Dabei wies er darauf nin, daß Arztkollegen auf seinen, Dr. NEE, Apschus warten würden. Später setzte er ihm eine Frist von vier Tagen. Er erhielt jedoch keine weiteren Beträge.
Am 10. Februar 1975 schellte er abends an der Praxis Dr. NER. Zu dieser Zeit befanden sich Dr. NEM, dessen Ehefrau sowie die Zeugin SER (Sprechstundenhilfe) und eine Patientin im Behandlungszimmer auf der ersten Etage des Hauses. In dem zum Erdgeschoß gehörenden Wartezimmer saß die Zeugin KOREEEE. Die Zeugin SER vetätigte von oben den elektrischen Türöffner. Da sie den Angeklagten nur von der Seite sah, erkannte sie ihn nicht, obwohl sie früher viele Jahre mit ihm zusammengelebt hatte. Sie nahm an, es handle sich um einen Patienten. Entgegen ihrer Aufforderung, im Wartezimmer Platz zu nehmen, ging der Angeklagte die Treppe hinauf. Die Zeugin SEE pat daraufhin Frau Ni nachzuschauen. Diese begab sich aus dem Behandlungszimmer in Richtung Treppe. Während sie ihren Mann um Hilfe rief, zog der Angeklagte einen Revolver aus der Tasche und feuerte zwei Schüsse auf sie ab, durch die sie getötet wurde. Aufgrund der vorherigen Rufe eilte Dr. NAME aus dem Behandlungsraum zur Treppe. Der Angeklagte hatte sich inzwischen umgedreht und ging die Treppe hinunter. Dr. NEE verfolgte ihn. Als der Angeklagte, der fast den Ausgang erreicht hatte, dies merkte, wandte er sich um und schoß dreimal auf Dr. NEE, der hierdurch ebenfalls getötet wurde.
In
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Die Zeugin KEN hatte vereits vorher wegen der Hilferufe von Frau ER und der ersten Schüsse die Tür des Wartezimmers geöffnet und den Angeklagten die Treppe herunterkommen sehen. Ferner beobachtete sie, wie Dr. NER dem Angeklagten folgte und dieser auf ihn schoß. Beim Verlassen des Hauses nahm der Angeklagte die Zeugin wahr. Er richtete die Schußwaffe auf sie, lächelte und verließ das Haus. Das Landgericht hat nicht auszuschließen vermocht, daß der Angeklagte der Annahme war, die Zeugin sn habe ihn, als er das Haus betrat, erkannt.
Da die Schwurgerichtskammer nicht die Überzeugung hat gewinnen können, daß der Angeklagte bereits beim Betreten des Hauses die Absicht hatte, das Ehepaar NER zu töten, und deshalb von einem spontan gefaßten Tötungsentschluß ausgegangen ist, hat sie sich nicht in der Lage gesehen, das Motiv für die Abgabe der Schüsse auf Frau NEE zu klären. Sie hat deshalb insoweit eine Tötung aus niedrigen Beweggründen, ferner aber auch ein heimtückisches Handeln verneint und nur Totschlag angenommen. Demgegenüber ist von ihr das Töten Dr. NEE als Mord gewertet worden, weil der Angeklagte in diesem Fall zur Verdeckung jenes Totschlags gehandelt habe.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung, wegen Totschlags und Mordes (jeweils im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt und die Tatwaffe nebst Munition eingezogen.
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Der /ngeklagte, die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin (Tochter der Getöteten) haben Revision eingelegt. Während die Revision des Angeklagten unbeschränkt ist, richten sich die Rechtsmittel der beiden anderen Beschwerdeführer nur gegen die Verneinung eines Mordes im ersten Fall sowie gegen den (gesamten) Straf-
ausspruch.
I. Zur Revision des Angeklagten
41. Ob die von ihm erhobenen Verfahrensbeschwerden der Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen, kann auf sich beruhen. Sie sind jedenfalls offensichtlich unbegründet.
2. Seine allgemeine Sachrüge hat teilweise Erfolg.
a) Die Feststellungen zur inneren Tatseite im Mordfall (zum Nachteil von Dr. NEM) geben Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Auf Seite 22, 51 UA heißt es zwar, der Angeklagte habe Dr. NAME töten wollen, um ihn an seiner Verfolgung und Überwältigung zu hindern, ihn als Zeugen zu beseitigen und unerkannt zu entkommen. Wie aus Seite 50 UA folgt, hat die Schwurgerichtskammer indes nicht auszuschließen vermocht, daß der Angeklagte glaubte, die Zeugin SCHEN habe ihn, als er ins Haus trat, erkannt. Aus seiner Sicht konnte er dann aber durch die Tötung von Dr. NEN nicht mehr die Ermittlung seiner Person als Täter der vorausgegangenen Tat verhindern. Ferner beseitigte er mit Dr. NEE nicht einen Zeugen, der in der Lage gewesen wäre, Angaben über den eigentlichen Tathergang zu machen. Denn Dr. NM hatte sich, als der Angeklagte seine Frau erschoß, noch im Behandlungszimmer
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befunden. Mit diesen besonderen Umständen hätte sich
das Landgericht auseinandersetzen müssen. Da die Absicht der Beseitigung eines Verfolgers nicht schon
für sich allein das subjektive Mordmerkmal der Straftatverdeckung erfüllt, kann die Verurteilung des Angeklagten unter diesem Gesichtspunkt keinen Bestand haben. Zu einer abschließenden Entscheidung sieht sich der Senat wegen der Möglichkeit anderweitiger Feststellungen in einer neuen Hauptverhandlung nicht in der Lage. Auch
ist nicht auszuschließen, daß der Angeklagte die Schüsse auf Dr. NEE aus niedrigen Beweggründen abgegeben hat. Hierzu sind in dem angefochtenen Urteil keine Ausführungen gemacht.
Im übrigen haben sich bei der Nachprüfung des Schuldspruchs keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ob die beiden ersten Sätze des Absatzes 2 auf Seite 47 UA miteinander vereinbar sind, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn hier ein Widerspruch bestehen sollte, würde das Urteil nicht auf ihm beruhen. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte alle Taten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat. Für das Vorliegen eines Ausschlusses dieser Fähigkeit fehlt es nach den getroffenen Feststellungen an jeglichem Anhaltspunkt.
b) Auch die Strafzumessungserwägungen sind frei von Rechtsfehlern. Die für den Totschlag und den Erpressungsversuch verhängten Einzelstrafen sind daher aufrechtzuerhalten. Jedoch hat die Aufhebung der wegen des Mordes festgesetzten Einzelstrafe auch die der Gesamtstrafe zur Folge.
II. Zur Revision der Staatsanwaltschaft
Mit diesem - vom Generalbundesanwalt vertretenen - Rechtsmittel wird die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Es bleibt ohne Erfolg.
1. Gegen die Beweiswürdigung im Totschlagsfall (zum Nachteil von Frau NED) pestehen keine rechtlichen Bedenken. Das Landgericht war nicht verpflichtet, sich in den schriftlichen Urteilsgründen über den Beweiswert jedes einzelnen Tatumstandes zu äußern (BGH, Urteil vom 22. April 1975 - 5 StR 402/74 -). Die seine Überzeugung tragenden Beweistatsachen hat es in dem erforderlichen Umfang angeführt. Daß seine tatsächlichen Schlußfolgerungen zwingend sind, ist unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu verlangen. Das Revisionsgericht kann das Urteil nur darauf prüfen, ob sich die Erwägungen des Tatrichters im Rahmen der Lebenserfahrung halten und denkgesetzlich möglich sind. Das war hier der Fall.
Die Urteilsgründe bieten keinen Grund für die Annahme, die Schwurgerichtskammer sei rechtsirrig davon ausgegangen, eine Tötung (von Frau NEM) aus niedrigen Beweggründen könne nur dann in Betracht kommen, wenn der Angeklagte bereits beim Betreten des Hauses den Tötungsvorsatz gehabt habe. Da sich seine Angaben darüber, wie es zur Abgabe der Schüsse auf Frau NEE gekommen war, als unzutreffend erwiesen hatten und dem Gericht keine unmittelbaren Tatzeugen zur Verfügung standen, war es auf die Prüfung angewiesen, ob aus Umständen, die zeitlich vor dem Betreten des Hauses lagen, auf ein Täötungsmotiv zu schließen sei. Hierauf ist die von der Beschwerdeführerin beanstandete Formulierung (S. 45 UA) zurückzuführen:
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Die Rüge, das Landgericht habe den Begriff der Heimtücke verkannt, scheitert schon an der Ungewißheit des genauen Zeitpunktes, in dem der Angeklagte seinen spontanen Entschluß zur Tötung von Frau NEM gefaßt hat.
2. Unbegründet sind auch die Einwendungen der Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch.
Den Urteilsgründen läßt sich nicht entnehmen, daß die Schwurgerichtskammer bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB die Grenzen des Aufgabenbereichs eines Sachverständigen verkannt hat. Vielmehr zeigen ihre Ausführungen auf Seite 45 Abs. 2 UA, daß sie das Sachverständigengutachten für "überzeugend" erachtet, sich dieses also aufgrund eigener Prüfung zu eigen gemacht hat.
Ferner sind die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts im Zusammenhang mit den §§ 21, 49 StGB unberechtigt. Zwar wird im angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, daß "bei der Strafrechtsreform ernsthafte Diskussionen geführt wurden, eine Milderung (beim Vorliegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit) zwingend vorzuschreiben", und sie, die Strafkammer, "deshalb der Ansicht" sei, "daß ihrem Ermessen Grenzen gesetzt sind und gewichtige schulderhöhende Umstände hinzutreten müssen, um von einer Minderung des Strafrahmens gemäß § 49 StGB absehen zu können!" (S. 53 UA). Das Ergebnis, zu dem das Landgericht hier gelangt, ist - trotz des unzutreffenden Ausgangspunkts - nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat nicht verkannt, daß sich der Schuldgehalt der Tat
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nicht allein nach dem Grad der Schuldfähigkeit des Täters bestimmt, sondern daß für ihn die gesamten Tatumstände von Bedeutung sind. Richtig ist auch
ihre Ansicht, daß eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit grundsätzlich eine wesentliche Verringerung des Schuldmaßes bewirkt. Allerdings kann
den anderen Schuldmomenten oder deren Gesamtheit im Einzelfall ein solches Gewicht beizumessen sein, daß die Tat trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 21 StGB immer noch so schwer wiegt, daß die vom Gesetzgeber für den Regelfall angedrohte Strafe gerechtfertigt ist. Angesichts des Ausmaßes der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit, von dem die Anwendbarkeit dieser Vorschrift abhängig gemacht ist, bedarf es dann aber entsprechend "gewichtiger schulderhöhender Umstände". Ob solche gegeben sind, hat der Tatrichter nach seinen pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Sein Urteil kann das Revisionsgericht insoweit nur auf Rechtsfehler hin überprüfen.
Ein solcher ist hier nicht ersichtlich. Das gilt vor allem für die von der Staatsanwaltschaft beanstandeten Ausführungen des Landgerichts auf Seite 54 Abs. 1 UA. Mit ihnen hat es zum Ausdruck bringen wollen, daß es sich bei beiden Tötungen um spontane Akte handelte, die anders als von langer Hand geplante Verbrechen zu bewerten sind. Insbesondere hat es nicht etwa, wie die Staatsanwaltschaft meint, das Tatbestandsmerkmal der Verdeckungsabsicht strafmildernd berücksichtigt, sondern lediglich dargelegt, daß es auch insoweit keine gewichtigen schulderhöhenden Umstände für gegeben erachtet. Im gleichen Sinn ist die Ansicht der Schwurge-
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richtskammer zu verstehen, daß der Milderungsmöglichkeit auch nicht die Tatsache entgegenstehe, daß der Angeklagte zwei Menschen getötet habe.
3. Auch sonst hat die Überprüfung des Urteils in dem von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Umfang
keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
III. Zur Revision der Nebenklägerin
2. Das sonstige Vorbringen greift aus denselben Gründen wie die Revision der Staatsanwaltschaft nicht durch. Ergänzend ist lediglich zu bemerken, daß die Begründung des Landgerichts, mit der es einen besonders schweren Fall im Sinne des § 212 Abs. 2 StGB verneint hat, den an die Ausführlichkeit der Urteilsgründe zu stellenden Anforderungen genügt und daß sich die Nichtanwendung dieser Strafschärfungsvorschrift auf der Grundlage der Gesamtheit der vom Landgericht dargelegten Strafzumessungserwägungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens hält.
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IV. Im Umfang der Aufhebung des Urteils ist die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer zurückzuverweisen. Diese wird in der zukünftigen Hauptverhandlung erneut über die Einziehung der Tatwaffe und der Munition zu befinden haben.
Schumacher Willms Kirchhof
Müller Meyer