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BGH Beschluss vom 26.11.1990 – 5 StR 480/90

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Zur Frage des Rücktritts vom Versuch der Täter sein außertatbestandliches BCH, Beschl. vom 26. November 1990 in Fällen, in denen Ziel erreicht hat. - 5 StR 480/90 _ LG Oldenburg (Oldenburg) A232 5 StR 480/90 AZ

Nachschlagewerk:

ja Veröffentlichung: ja BGHSt: nein StGB § 24 Abs. ı Satz 1

Zur Frage des Rücktritts vom Versuch

der Täter sein außertatbestandliches

BCH, Beschl. vom 26. November 1990

in Fällen, in denen

Ziel erreicht hat.

- 5 StR 480/90 _ LG Oldenburg (Oldenburg)

A232

AZ

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Akin TEE au SEE, geboren am EEE 1955 in sb (Türkei),

wegen versuchten Mordes u.a.

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu I. nach Anhörung und zu Il. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. November 1990 einstimmig nach § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 12. Juli 1990

1. im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte einer schweren räuberischen Erpressung

schuldig ist, 2. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes

verurteilt worden ist,

b) in sämtlichen Strafaussprüchen; die Ein-

ziehungsanordnung bleibt bestehen. II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "räuberischer

Erpressung" (Einzelstrafe: acht Jahre) und wegen versuchten

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Mordes (Einsatzstrafe: zwölf Jahre) zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt und eine Selbst-

ladewaffe nebst Munition eingezogen.

Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchten Mordes und zur Aufhebung der Strafaussprüche. Im übrigen ist sie nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Senat hat allerdings den Tenor dahin berichtigt, daß der Angeklagte einer schweren räuberischen

Erpressung schuldig ist.

1. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte

nach einem Überfall auf eine Zweigstelle der On

Landesbank, bei dem er 11.200,-- DM erbeutet hatte, in die OB Innenstadt floh. Dort wurde er von den

in einem zivilen Dienstwagen sitzenden Polizeibeamten CD und O@EEEEEEB erblickt. Als der Angeklagte gerade in seinem Fahrzeug saß und es startete, ging der Zeuge CO auf ihn zu und verlangte die Fahrzeugpapiere

des Angeklagten, nachdem er sich als Polizeibeamter zu erkennen gegeben hatte. Nach Durchführung der dem Angeklagten als Routinekontrolle vermittelten Überprüfung

bat der Zeuge Ch um Aushändigung der auf dem Beifahrersitz liegenden Jeans-Jacke des Angeklagten. Während dieser mit der linken Hand die Jacke ergriff, zog er mit der rechten Hand die Schußwaffe aus der Jacke und bedrohte damit den Zeugen C- Dieser ergriff daraufhin die Flucht. Der Angeklagte seinerseits lief sodann zu dem wenige Meter entfernt stehenden Polizeifahrzeug, stellte sich vor die geöffnete Beifahrertür und schrie "hau ab hier". Dabei hielt er die durchgeladene Waffe in das Fahrzeuginnere, zielte blindlings in Richtung auf den - auf dem Fahrersitz sitzenden - Zeugen OB und schoß. "Dabei nahm der Angeklagte billigend in Kauf, den Zeugen

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EEE zu treffen und zu töten. Das tat er, um sich

in Besitz der Beute zu halten, denn die Jeans-Jacke mit

dem erbeuteten Geld hatte er bei sich, und um sich der drohenden Festnahme zu entziehen". Die Kugel verfehlte

den Zeugen OR nur deshalb, weil dieser sich instinktiv nach hinten gegen seinen Sitz drückte. Der Zeuge On ' _ KEO Gas und fuhr davon. Das Landgericht stellt ferner fest: "Damit hatte der Angeklagte nach seinen Vorstellungen sein Ziel erreicht, denn er hatte auf jeden Fall den Zeugen OB durch die Abgabe des Schusses vertreiben wollen und hatte dabei billigend dessen Tod in Kauf genommen", Wenig später wurde der Angeklagte gestellt. Er ließ sich

widerstandslos festnehmen.

2. Der Generalbundesannwalt hat sich zutreffend auf den Standpunkt gestellt, daß die Verurteilung wegen versuchten Mordes nicht bestehenbleiben kann. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, welches Mordmerkmal das Landgericht für erfüllt ansieht. Nach den Feststellungen könnte der Angeklagte zwar aus Habgier oder zu dem Zwecke gehandelt haben, um eine andere Straftat zu verdecken. Das Vorliegen eines dieser Mordmerkmale versteht sich aber nicht von selbst.

Aus Habgier tötet, wer in rücksichtsloser Weise mit seiner Tat den Gewinn von Geld oder Geldwert erstrebt (BGH NJW 1981, 932). Hier wollte der Angeklagte möglicherweise

um jeden Preis, auch um den Preis eines Menschenlebens, unberechtigt erworbenen Besitz verteidigen. Nach den feststellungen war für ihn aber jedenfalls mitbestimmend das Motiv, sich der drohenden Festnahme zu entziehen. Das Vorhandensein eines solchen weiteren bei der Tat mitwirkenden Antriebes steht zwar der Erfüllung des Mordmerk-

mals nicht von vornherein entgegen. Solche Gründe müssen

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aber in die vom Tatrichter vorzunehmende Gesamtbetrachtung einbezogen werden (BGH aa0 S. 933). Eine solche, sämtliche

Motive berücksichtigende Würdigung fehlt hier.

Nach den Feststellungen ist auch nicht ersichtlich, daß das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht erfüllt ist. Ein Täter, der sich in erster Linie der Festnahme entziehen will, will "weder Tat noch Täterschaft" zudecken (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1977 - 2 StR 182/77; BGH GA 1979, 108; BGH NStZ 1985, 166; BGH, Urteil vom 31. März 1987

- 5 StR 513/87; BGH StV 1989, 151). Eine solche Fallgestaltung liegt deshalb nicht fern, weil der Angeklagte den Polizeibeamten die Fahrzeugpapiere ausgehändigt hatte und davon ausgehen konnte, daß deren - bereits abgeschlossene - Überprüfung ohnehin zu seiner Überführung führen

würde.

3. Für den Fall, daß der neue Tatrichter den Angeklagten erneut wegen versuchter Tötung verurteilen will, weist

der Senat auf folgendes hin:

Nach den Feststellungen ist abweichend von der Auffassung des Landgerichts davon auszugehen, daß der Tötungsversuch unbeendet war (vgl. BGHSt 33, 295; 35, 90; BGH NStZ 1990, 31). Die Urteilsgründe enthalten keine Hinweise für die Annahme, der Angeklagte könne geglaubt haben, er habe

den Polizeibeamten angeschossen und dieser werde sterben. Auch ein Fehlschlag (BGHSt 35, 90, 94) des somit beendeten Versuchs ist nicht festgestellt. Denn es ist möglich,

daß der Angeklagte noch in der Lage war, hinter dem Fahrzeug des Polizeibeamten herzuschießen und diesen tödlich zu

treffen.

Allerdings hatte der Angeklagte dann keinen Anlaß für

weitere Schüsse, wenn ihm das Ziel, die polizeiliche Kon-

ASS

trolle zu beenden, erreicht schien. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist noch nicht abschließend geklärt, wie § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB bei solcher Fallgestaltung des nicht beendeten und nicht im Sinne des Fehlschlags gescheiterten Versuchs auszulegen ist. Verschiedene Äußerungen der Senate des Bundesgerichtshofs lassen indes erkennen, daß es Fälle des unbeendeten, nicht fehlgeschlagenen Versuchs gibt, in denen ein Rücktritt - unabhängig von der frage, ob Freiwilligkeit gegeben ist - ausgeschlossen ist. Der 1. Senat des Bundesgerichtshofs hat dies in dem Urteil vom 5. September 1989 (NStZ 1990, 30, 31) in Ergänzung seines Beschlusses vom 11. Juli 1989 - 1 StR 241/89 (BGHR § 24 I 1, Versuch unbeendeter 20) für den Fall "optimaler Zielerreichung" erwogen. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 20. September 1989 (NStZ 1990, 77, 78) einen "honorierbaren Verzicht" auf Tatbestandsverwirklichung für einen Täter verneint, der "nach Erreichung seines Handlungszieles nicht aufgrund eines neuen Entschlusses eine

neue Gefährdung des Rechtsgutes anstrebt".

Der Senat ist der Ansicht, daß sich diese Auffassungen

im Ergebnis wenig unterscheiden. Er stellt aber nicht

auf das Merkmal der optimalen Zweckerreichung ab, da sinnvollerweise kein Unterschied zwischen optimaler und bloßer Zweckerreichung gemacht werden kann (vgl. Schall JuS 1990, 623). Er macht die Prüfung auch nicht von der Beantwortung der frage abhängig, ob der Verzicht "honorierbar" ist, weil eine solche wertende Entscheidung durch die gesetzliche Regelung des § 24 StGB vorgegeben ist. Diese Regelung schließt die Möglichkeit des Rücktritts indes in Fällen aus, in denen der Täter sein mit dem tatbestandsmäßigen Handeln erstrebtes weiteres Ziel erreicht hat

und tatbestandsmäßiges Handeln, falls er es fortsetzt,

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auf einem neuen, anders motivierten Tatentschluß beruht

und sich damit als eine Tat darstellt, die mit dem vorangegangenen Handeln auch nicht im Sinne natürlicher Handlungseinheit verbunden ist. In dem Verzicht auf Begehung

einer solchen neuen Tat läge nicht der Rücktritt von der davor

begangenen (abgeschlossenen) versuchten Straftat.

4. Mit dem Schuldspruch wegen versuchten Mordes sind, wie der Generalbundesanwalt zu Recht beantragt hat, sänmtliche Strafaussprüche aufzuheben. Die Einziehungsanordnung

wird indes durch die Aufhebung nicht berührt.

Laufhütte Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Harms