Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977

BGH Urteil vom 04.10.1977 – 1 StR 444/77

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_ StR 444/77 URTEIL

in der Strafsache

gegen

Ursula C ED „aus TEE, geboren am @. WED 1927 ir. TammEEEEEES/ oa,

wegen Diebstahls u.a.

en

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Oktober 1977, an der teilgenommen haben:

Präsident des Bundesgerichtshofs

Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof

Loesdau, Dr.Mösl, Dr.Woesner, Kuhn als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt Dr. EEE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I.

II.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom

20. April 1977 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit

1. das Landgericht von der Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen hat,

2. die Führungsaufsicht angeordnet ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

En

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges, begangen in Tateinheit mit fortgesetzter gemeinschaftlicher Urkundenfälschung, zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und Führungsaufsicht angeordnet. Entgegen dem Antrage der Staatsanwaltschaft hat die Strafkammer von einer Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Nichtanordnung der Unterbringung beschränkte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt hat, halten sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand,

I. Unklarheiten bestehen bereits bei der Darlegung der erheblich verminderten Schuldfähigkeit der Angeklagten.

Das Landgericht nimmt an, daß die Angeklagte die ihr zur Last gelegten Straftaten im Zustand erheblich vernminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) beging. Zugleich führt es aus, die Angeklagte sei zwar in der Lage gewesen, das Unrecht der Tat einzusehen, habe aber wegen einer schweren psychischen Abartigkeit nicht nach dieser Einsicht handeln können (UA S. 8). Sie war "nicht in der Lage, ihr Verhalten normadäquat zu steuern" (UA S, 9). Wenn jedoch die Steuerungsfähigkeit vollständig fehlte, war eine Anwendung

des § 20 StGB geboten. Erst dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, daß die Strafkammer trotz der mißverständlichen Formulierungen erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB als gegeben ansieht.

II. Die Erörterung der weiteren Voraussetzungen der Maßregel des § 63 StGB ist nicht frei von Widerspruch und Rechtsirrtun.

1. Rechtlich unbedenklich bejaht die Strafkammer zunächst die Verminderung der Schuldfähigkeit der Angeklagten durch einen länger andauernden geistigen Defekt, der Krankheitswert hat (BGH, Beschluß vom 10. Februar 1976 - 1 StR 828/75). Die geistige Situation der Angeklagten ist insbesondere durch geringes und labiles Selbstwertgefühl, depressive Verstimmung, Kontaktschwäche und durch Kompensationshandlungen in der Form von Medikamenteneinnahme oder Straftaten gekennzeichnet. Diese Störungen beruhen auf Anlagefaktoren und ungünstigen Umständen in der Kindheit.

2. Die Strafkammer hat einerseits an "einer negativen Gefährlichkeitsprognose bei der Angeklagten Zweifel" (UA S. 14), andererseits gelangt sie zu dem Ergebnis, daß "nach Ansicht des Sachverständigen und der Strafkammer bei der Angeklagten weitere Straftaten zu erwarten sind, die sich in dem bisherigen Rahmen bewegen werden" (UA S. 14). Beides ist miteinander nicht vereinbar. Entweder trifft die Annahme zu, dann bleibt für Zweifel kein Raum; oder die Zweifel bestehen fort, dann ist die Annahme nicht gerechtfertigt.

3. Das Landgericht begründet seine Zweifel damit, "daß die Angeklagte durch einen längeren Strafvollzug

£ *

ey

-5_

so beeindruckt werden wird, daß sie künftig derartige Straftaten wie bisher nicht mehr begehen wird" (ua 5. 14), Abgesehen davon, daß dieser "längere Strafvollzug" im Höchstfall ein Jahr sieben Monate betragen wird (UA S, 14), legt die Ausführung die Besorgnis nahe, daß der Tatrichter

zu prüfen ist, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert (BGHSt 25, 59; BVer£G NJW 1976, 1736).

4, Die Strafkamner meint, von der Verhängung der Maßregel auch deshalb absehen zu müssen, weil "weder eine Psychiatrische noch eine Psychotherapeutische Behandlung der mangelhaften ... Steuerungsfähigkeit der Angeklagten Aussicht auf Erfolg hat", Eine Abhilfe könne allein von sozialen Maßnahmen erwartet werden, die in der Lage seien, eine Stärkung des Selbstwertgefühls herbeizuführen.

Auch diese Erwägung ist rechtlich nicht haltbar, Die Unterbringung vermindert schuldfähiger Straffälliger in einem Psychiatrischen Krankenhaus dient, wenn die Voraussetzungen des § 63 StcB erfüllt sind, in erster Linie dem Schutz der Öffentlichkeit vor weiter zu erwartenden Rechtsgutverletzungen, nicht der Heilung dieser Personen von ihrem Leiden, so sehr diese als Nebenzweck auch erwünscht sein mag (BCH, Urteile vom 12. November 1957 = 1 StR 497/57; vom 24. Juli 1973 - 1 StR 237/73). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 62 StGB betrifft die Beziehung zwischen Bedeutung und Ausmaß der vom Täter

ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit einerseits

und der Schwere des Eingriffs andererseits. Die im Grundrechte eingreifende Maßregel ist nur gerechtfertigt, wenn ‘die vom Täter ausgehende Gefahr so gewichtig ist, daß der Eingriff ihm um der Belange der Allgemeinheit willen zugemutet werden muß. Bei der unter diesen Gesichtspunkten vorzunehmenden Abwägung sind fehlende Heilungsaussichten des Täters bedeutungslos,

III. Auf die gemäß § 301 StPO insoweit zugunsten der Angeklagten wirkende Revision der Staatsanwaltschaft hin ist auch die Anordnung der Führungsaufsicht aufzuheben. Die Strafkammer wird nach neuer Verhandlung zu prüfen haben, ob bei etwaiger Anordnung der Unterbringung die Verhängung der Führungsaufsicht noch geboten ist.

Pfeiffer Loesdau Mösl Woesner Kuhn