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BGH Beschluss vom 09.08.1978 – 2 StR 345/78

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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AL

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 345/78 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Schweißer Mario Johann c > aus Sum, geboren am EB 941 in ne, zur zeit in Untersuchungs-

haft,

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 1978 gemäß § 343 Abs, 2 bis 4 StPO beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Saarbrücken vom 4. Januar 1978 im Ausspruch über die Rechtsfolgen mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung sowie wegen versuchten Mordes, begangen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie in der Sicherungsverwahrung angeordnet, Seine Revision hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.

Die Einzelausführungen der Revision greifen nicht durch. Die Schuldsprüche begegnen keinen durchgreifenden Bedenken, Dagegen unterliegt der Ausspruch über die Rechtsfolgen der Aufhebung.

Die Strafkammer hat die Anwendbarkeit des § 21 StGB unzureichend erörtert. Sie hält die Schuldfähigkeit des Angeklagten für erheblich vermindert (§ 21 StGR), verneint aber eine krankhafte seelische Störung sowie eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung und Schwachsinn (UA Bl. 8, 9, 21). Der Angeklagte wird als eine psychopathische Persönlichkeit bezeichnet, die besonders durch ihre Willensschwäche und Haltlosigkeit, ihr unzuveriässiges Wesen sowie Affektschwäche gekennzeichnet sei, wobei mit diesen Persönlichkeitsmerkmalen ein Hang zum übermäßigen Genuß alkoholischer Getränke korrespondiere (UA Bl. 21, 24). Darin sieht die Strafkammer eine schwere seelische Abartigkeit im Sinne der § 8 20, 21 StGB, billigt verminderte Schuldfähigkeit zu und stützt darauf die Anordnung, den Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Die Begründung dazu reicht jedoch nicht aus (vgl. BGH NJW 1966, 1871; Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl.

S. 102, 201; Müller, Lexikon der Psychiatrie 1973, 402 ff; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 3. Aufl. S. 69, 71/72). Eine psychopathische Veranlagung an sich hat noch keinen Krankheitswert (BGHSt 10, 57, 61; BGH, Urt. vom

26. April 197; - 1 StR 204/77 -). Die Psychopathie unterscheidet sich oft nur gradweise von noch normalen persönlichen Eigenarten oder Charakterfehlern. Das hat die Strafkammer nicht erörtert, Die angegebenen Fehler können lediglich Charakterschwächen sein. Der Tatablauf, der sich vom Diebstahlsversuch zum Raubversuch und Mordversuch steigerte, weicht hier nicht so von anderen Taten ab, daß schon deswegen eine verminderte Schuldfähigkeit nahe liegt. Welchen Einfluß die Persönlichkeitsfehler auf die Tat ausübten, ist dem Urteil nicht zu entnehmen, Auch ist nicht ersichtlich, daß

der Hang zum Alkohol überhaupt von Bedeutung war. Der Blutalkoholgehalt von 1,27 %0 bei der Blutentnahme eine Stunde nach der Tat rechtfertigt, da der Angeklagte bis kurz vor der Tat Alkohol zu sich genommen hatte, die Resorption des Alkohols also vielleicht noch nicht einmal abgeschlossen war, keineswegs den von der Strafkammer errechneten Blutalkoholgehalt von 1,67 %o zur Tatzeit.

Demnach ist eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB und damit eine Voraussetzung für die Interbringungsanordnung nach § 63 StGB nicht einwandfrei festgestellt worden. Deshalb kann die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht bestehenbleiben.

Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung hält der Nachprüfung nicht stand. Zwar dürfen nach § 72 StGB mehrere Maßregeln der Sicherung und Besserung, auch freiheitsentziehende, nebeneinander angeordnet werden. Ist aber der erstrebte Zweck schon durch eine einzelne zu erreichen, wird nur diese angeordnet. Die Strafkammer geht nun davon aus, daß die von ihr angenommene Psychopathie nicht heilbar ist. Die Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt dient ebenso wie die Sicherungsverwahrung in erster Linie dem Schutz der Öffentlichkeit vor weiter zu erwartenden Rechtsverletzungen (BGH, Urt. vom 4. Oktober 1977 - 1 StR 444/77 -). Dieser Schutzzweck entfällt bei einem unheilbaren Täter erst dann, wenn er aus anderen Gründen als denen, die zur Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit führen, etwa wegen altersbedingter Unfähigkeit nicht mehr erhebliche rechtswidrige Straftaten begehen wird. In diesem Zeitpunkt liegt aber auch der mit einer Sicherungsverwahrung erstrebte

Zweck nicht mehr vor. Deshalb ist hier neben der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für die Sicherungsverwahrung kein Platz.

Obwohl der Angeklagte beim Strafausspruch durch dia Anwendung des § 21 StGB nicht beschwert ist, hat der Senat den Ausspruch über alle Rechtsfolgen aufgehoben, weil die Feststellungen zu § 21 StGB nur einheitlich getroffen werden können.

Schumacher Kirchhof Müller Mayer Meyer