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BGH Beschluss vom 28.09.1977 – 2 StR 457/77

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 457/77 BESCHLUSS 2:82.77

in der Strafsache

gegen

den Studenten Mustafa H EEE, ohne festen Wohnsitz, geboren

am A 1947 in SCHE Syrien, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Septenmber 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Habach wird

das Urteil des Landgerichts in Köln vom 14. Ja-

nuar 1977, soweit er verurteilt worden ist, dahin geändert, daß er wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in einem besonders schweren Fall

in Tateinheit mit Steuerhinterziehung verurteilt wird (88 1 Abs. 1 Nr. 1b, 3, 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4

Nr. 6 a BetMG; § 392 AO aF, § 370 AO nF, § 2 a Abs. 3, § 52 StGB). Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Bannbruch zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und das sichergestellte Heroin eingezogen. Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge des Angeklagten führt nur zur Änderung des Schuldspruchs,. Neben dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln treten die übrigen Begehungsarten des § 11 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes zurück (vgl. BGHSt 25, 290; 25, 385). Durch die Einführung des Heroins, ohne dies bei der Zollbehörde zu gestellen und die fälligen Eingangsabgaben zu entrichten, hat sich der Angeklagte in Tateinheit mit dem Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz der Steuerhinterziehung gemäß § 392 AO aF, § 370 AO nF schuldig gemacht. Dagegen muß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Bannbruchs wegfallen. Dieser wird nur bestraft, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften als Zu-

widerhandlung gegen ein Einfuhr-Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist (§ 396 Abs. 2 AO aF, § 372 Abs.2 AO nF). Die Bestrafung wegen Bannbruchs tritt also gegenüber dem Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz zurück (vgl. BGHSt 25, 215, 216). Der Senat kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch ändern. § 265 StPO steht der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Steuerhinterziehung nicht entgegen, da der Angeklagte bei einem entsprechenden Hinweis sich nicht anders hätte verteidigen können. Durch die Änderung des Schuldspruchs wird der Strafausspruch nicht berührt.

Kirchhof Müller Baumgarten

Meyer Buddenberg