Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 372 Bannbruch

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/372#abs-1 (1) Bannbruch begeht, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/372#abs-2 (2) Der Täter wird nach § 370 Absatz 1, 2 bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist.

§ 371 § 373