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BGH Urteil vom 18.08.1977 – 4 StR 325/77

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 325/77 URTEIL . ARE TR

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Uwe Peter Paul M EEE zus

LG i.4.Pf., geboren am CE 1948 in DEE / ME. zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen räuberischer Erpressung u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 18. August 1977, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,

die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Dr. Knoblich als beisitzende Richter,

Bundesanwältin ME in der Verhandlung, Staatsanwalt EB dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. MM, Fe, als Verteidiger,

Justizangestellter MM als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 4. März 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Kaiserslautern zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 53 - Gründe:

Die 2. Strafkammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen Raubes und räuberischer Erpressung in mehreren Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und seinen Führerschein eingezogen.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Die auf die §§ 45 und 48 (i.Verb.m. 8 77) GVG gestützte Besetzungsrüge zwingt zur Aufhebung des Urteils.

4. Die 2. Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken war im Jahre 1976 aufgrund des Geschäftsverteilungsplanes vorwiegend als Jugendstrafkammer tätig. Die insoweit für die Sitzungen benötigten Jugendschöffen sind ihr aus der Jugendschöffenliste zur Verfügung gestellt worden.

Die allgemeinen Strafkammersachen des Landgerichts waren 1976 ganz überwiegend von der 1. Strafkammer zu erledigen; sie war auch - in geringen Umfang - als Jugendkammer sowie als Schwurgerichtskemner tätig. Der 3, Strafkammer waren die Geschäfte der kleinen Strafkammer übertragen.

Im November 1975 bestimmte der Präsident des Landgerichts auf Vorschlag der Vorsitzenden Richter der einzelnen Strafkammern im Benehmen mit dem Präsidium des Landgerichts und dem Leitenden Oberstaatsanwalt die Zahl der ordentlichen Sitzungen im Geschäftsjahr 1976. Dabei

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wurden für die 2. Strafkammer in ihrem Geschäftsbereich als Jugendkammer 71 Sitzungstage, für ihre Tätigkeit in allgemeinen Strafsachen 8 Sitzungstage festgesetzt. Diese 8 Sitzungstage wurden kalendermäßig genau festgelegt, der erste auf den 5. Februar, der letzte auf den 25. November.

Anschließend wurden ebenfalls noch im November 1975 die von den einzelnen Strafkammern (allgemeine Strafkammern und Jugendkammern) für die ordentlichen Sitzungen benötigten Hauptschöffen ausgelost. Dabei wurden als Hauptschöffen der 2. Strafkammer für allgemeine Strafsachen einheitlich für alle 8 Sitzungstage die Schöffen willi KO und Hugo AUMEB zugelost.

2, Am 12. November 1976 beraumte der Vorsitzende der 2. Strafkammer Termin zur Hauptverhandlung gegen den Angeklagten auf "Donnerstag/Freitag, 16./17. Dez. 1976* an. Im Kopf seiner Verfügung bezeichnete er diese Sitzung ausdrücklich als "Sondersitzung".

Als Schöffen für diese Sitzung wurden dann ohne weiteres KEEB und ABER geladen. Sie nahmen an der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten am 16. und 17. Dezember 1976 und allen folgenden Verhandlungstagen als Schöffen teil.

3, Durch dieses Verfahren ist das Gesetz verletzt worden.

KEN und AM standen gemäß § 45 Abs. 1 und 2 GVG (die §§ 28 ff GVG gelten mit gewissen hier nicht in Betracht kommenden Besonderheiten auch für die Schöffen der Strafkammer nach § 77 Abs. 1 GVG entsprechend) der

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>, Strafkammer nur für die "für das ganze Jahr im voraus festgestellten" ordentlichen Sitzungen zur Verfügung. Im voraus festgelegt waren für die 2. Strafkammer, wie dargelegt, für 4975 nur 8 Sitzungstag®, davon ihr letzter am 25. November. Daß nach § 43 Abs. 2 und 8 45 Abs. 2 GVG (sowohl in der noch 1975 und 1976 geltenden Fassung als auch in der Fassung; die gemäß Art. 9 Abs. 9 des 4. StVRG vom 9. Dezember 4974 - BGBl I 3393 .- erstmals für. die am 1. Januar 1977 beginnende Amtsperiode galt und gilt) mehr ordentliche Sitzungen der 2. Strafkamner im voraus hätten bestimmt werden können und daß für alle von ihnen, jedenfalls bis zu 412 Sitzungen, einheitlich diesselben beiden Schöffen hätten ausgelost werden dürfen, ändert daran nichts. So ist es eben nicht geschehen. Für Dezember 1976 war kein ordentlicher Sitzungstag der 2. Strafkammer (als allgemeine Strafkanmner) mehr "im voraus festgestellt". An einem anderen Sitzungstag als an den im voraus festgestellten Tagen der ordentlichen Sitzungen konnte nur noch eine "außerordentliche sitzung" - eine "Sondersitzung"; wie sie in der Terminsbestimmung des Kanmervorsitzenden bezeichnet worden ist - der 2. Strafkammer anberaumt werden.

Daß für eine solche außerordentliche sitzung die einzuberufenden Schöffen besonders ausgelost werden müssen, schreibt & LB GVG klar und unausweichlich vor. Der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Satz, daß "durch einen error in procedendo niemand seinem gesetz- ]ichen Richter entzogen wird" (BVerfGE 3, 359, 364; 29, 45, 48), hat andere Fälle im Auge. Nach dieser Auffassung des Bundesverfassungsgerichts macht eine auf einer unrichtigen Auslegung beruhende "Maßnahme" oder "Ent-

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scheidung" des zuständigen Gerichts oder Richters die Besetzung des Gerichts nicht grundgesetzwidrig, wenn

die Maßnahme oder Entscheidung nicht "willkürlich" war. Ähnliche Erwägungen haben bei der Beurteilung der Frage, ob das erkennende Gericht im Sinne des §§ 338 Nr. 1 StPO vorschriftswidrig besetzt war, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 11, 106, 110; Urteil vom

31. März 1976 - 3 StR 487/75 -) und das verfahrensrechtiche Schrifttum (vgl. Löwe/Rosenberg 22. Aufl., 8 21 e GVG Anm. III 13) angestellt. In der vorliegenden Sache kann aber von einem Irrtum ("error") des Gerichts im Verfahren keine Rede sein. Bei der Bestimmung der Schöffen zu der rechtlich einwandfrei auf den 16. und 17. Dezember 1976 anberaunten außerordentlichen Sitzung (*Sondersitzung") ist weder einer der Paragraphen 45 und 48 GVG noch eine andere Vorschrift falsch ausgelegt worden. Vielmehr ist offensichtlich der § 48 GVG übersehen worden und deswegen unbeachtet geblieben.

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Auf Grund dieses VerfahrensfehlerS muß das Urteil gemäß § 338 Nr. 1 stpo aufgehoben werden, ohne daß auf

die weiteren Verfahrensrügen und auf die - übrigens ul-

begründete - Sachrüge eingegangen zu werden braucht.

Mayr Börtzler Spiegel

Hürxthal Für den zur Zeit beurlaubten Richter

am BGH Dr. Knoblich Mayr (22. Auß. 1977)

VE)