Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 16.06.1977 – 2 StR 262/77

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 262/77 BESCHLUSS 166,3?

in der Strafsache

gegen

den Bürgermeister Wolfgang Friedrich R EEE aus RE, geboren and 1935 in NeEe/ CET ,

wegen Falschbeurkundung im Ant u.a.

79

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 1977 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 17. Dezember 1976 wird das Verfahren wegen Verjährung der Strafverfolgung eingestellt, soweit er nicht durch das genannte Urteil freigesprochen worden ist.

Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens

einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen vor dem 21. Juli 1970 begangener Falschbeurkundung im Amt und Bestechlichkeit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten ist das Verfahren gemäß § 206 a StPO einzustellen, weil die Strafverfolgung verjährt ist. Der Freispruch ist rechtskräftig. Die Bestechlichkeit ist seit der Neufassung des § 332 StGB durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. Mai 1974 ebenso wie die Falschbeurkundung im Amt nur mehr Vergehen und nicht ein Verbrechen. Nach den Urteilsfeststellungen scheidet auch sonst die Verurteilung wegen eines Verbrechens aus. Die Frist für die Verjährung der Strafverfolgung beträgt daher fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB 1975 i.V.m. Art. 309 Abs. 1 EGStGB). Die Anklage vom 5. Januar 1976 ist erst

am 30. Januar 1976, also später als fünf Jahre nach den Taten, beim Landgericht eingegangen. Handlungen eines Richters, die gemäß § 68 StGB aF i.V.m. Art. 309 Abs. 2 EGStGB die Verjährung unterbrochen haben könnten, sind nicht ersichtlich. Auch Handlungen, die nach dem 31. Dezember 1974 bis zum Ablauf der Fünfjahresfrist die Verjährung gemäß

§ 78 c StGB nF hätten unterbrechen können, sind den Akten nicht zu entnehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf

§ 467 Abs. 1, 2 Nr. 2 StPO.

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