Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 18.04.1979 – 2 StR 84/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
Kl 27
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 84/79 URTEIL LER N
in der Strafsache
gegen
Robert Lee M EEE aus FO, geboren an
MEERE 1955 ir. VEREEEEED Georgia (USA), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr. Meyer B. Maier als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. us als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main
vom 25. Oktober 1978 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
- 3 -
Die Revision macht geltend, die Strafkammer habe unterlassen, die Jugendgerichtshilfe heranzuziehen. Diese Rüge hat keinen Erfolg. Nach den §§ 38 Abs. 2, 107 JGG ist in Verfahren gegen Heranwachsende die Jugendgerichtshilfe heranzuziehen. Diese muß fin der Regel auch beteiligt werden, wenn der Angeklagte Ausländer ist. Ob das auch hier noch gilt, obwohl der Angeklagte einen Tag nach Beendigung der Tat das 21. Lebensjahr vollendete, er sich im wesentlichen im Ausland oder in Kasernen im Inland aufgehalten hat und er, wie im angefochtenen Urteil dargelegt wird, in der Hauptverhandlung einen wesentlich reiferen Eindruck als die meisten seiner einheimischen Altersgenossen gemacht hat, mag dahinstehen. Denn der etwaige Fehler würde nicht den Bestand des Urteils gefährden. Hat schon die Beteiligung der Gerichtshilfe meistens keine Bedeutung dafür, ob ein Tatbestand des allgemeinen Strafrechts erfüllt ist (vgl. BGHSt 6, 354; BGH, Urteil vom 13. Mai 1960 - 4 StR 93/60 - und vom 24. Februar 1966 - 1 StR 601/65 - m.w.Nachw.; Beschl. vom 14. Juni 1977 - 4 StR 226/77 -), so kann hier überhaupt ausgeschlossen werden, daß die Jugendgerichtshilfe für Schuld- und Strafausspruch Wesentliches hätte beitragen können. Als der Angeklagte die Tat in der Zeit von September/Oktober 1976 bis zum 12. Dezember 1976 beging, war er Angehöriger der amerikanischen Streitkräfte und in der GEEEE-Kaserne in FEED kaserniert (Bi. 120). Vorher und nach der Entlassung aus den Streitkräften hatte er sich in den USA aufgehalten. Dafür, daß die Jugendgerichtshilfe über das Verhalten des zu dieser Zeit fast Erwachsenen oder sonstige für die Strafzumessung wesentliche Umstände hätte berichten oder Anregungen beisteuern können, ist den
-L-
Akten nichts zu entnehmen und hat die Revision auch
nichts vorgetragen. Dazu wären allenfalls amerikanische Stellen befähigt gewesen. Obwohl nun im Ermittlungsverfahren die amerikanischen Militärbehörden und auch der CID gehört worden sind (vgl. Bl. 132, 133 d.A.), das amerikanische Generalkonsulat in Frankfurt/Main schon lange von dem Verfahren Kenntnis hatte, ihm wiederholt Dauerbesuchsscheine erteilt waren (Bl. 45, 92, 135, 272) und es um Auskünfte gebeten worden war (Bl. 221 R, 222), haben alle Stellen nichts für den Angeklagten Sprechendes geltend gemacht. Erst im November 1977 ist dieser in die Bundesrepublik zurückgekehrt. Bis zu seiner Verhaftung am 22. Januar 1978 hielt er sich unangemeldet in FD auf. Er hatte keine Ausweispapiere. Nachbarn der Wohnung, in der er sich mindestens zeitweise mit der Zeugin SB-WiBeufgenalten haben soll, konnten nach der polizeilichen Mitteilung vom 7. Juli 1978 (Bl. 133 d.A.) keine Angaben über ihn machen. Die Zeugin SB. die möglicherweise etwas hätte bekunden können, ist in der Hauptverhandlung gehört worden. Danach ist es ausgeschlossen, daß noch sonstige Erkenntnisquellen für die Jugendgerichtshilfe bestanden.
II. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Allerdings begründet die Strafkammer das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln lediglich damit, dieser habe wiederholt Heroin in einer Menge von insgesamt mindestens 6 Unzen erworben. Unter Handeltreiben fällt jede eigennützige auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit, auch der Erwerb zum Zwecke des Weiterverkaufs (BGHSt 25, 290; BGH,
-5-
Urt. v. 8, April 1975 - 1 StR 83/75 -). Kauft der Täter jedoch Betäubungsmittel nur zum Eigenverbrauch, liegt darin noch nicht ein Handeltreiben (vgl. Urt. v. 15. Dezember 1976 - 2 StR 579/76). Den Urteilsgründen ist jedoch sicher zu entnehmen, daß der Angeklagte das Heroin zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben, also damit Handel getrieben hat. Das geht daraus hervor, daß er die große Menge von mindestens 6 Unzen Heroin erwarb, obwohl er selbst kein Heroin einnahm (UA Bl. 7).
Nach alledem ist die Revision zu verwerfen. Schumacher Willms Kirchhof
Meyer Maier