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BGH Urteil vom 26.04.1960 – 1 StR 93/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 StR_93/60 2255 077 s7

Im namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Formierer Johann Robert S c ı EEE zus Bad DD, geboren an EB. ED ED in 1. > a REED,

wegen fahrlässigen Falscheides

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer els beisitzende Richter, Oberstuatsanwalt beim Bundesgerichtsnof in als Vertreter der Bundesan«altschaft, Justizangestellter aD als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 22. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten: des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fuhrlässigen Falscheides Zu zwei Monaten Gefängnie verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Sachrüge hat Erfolg.

1.} Der Angeklagte hat am 15. Dezember 1957 den Offenberungseid geleistet. Vor der Leistung des äides hatte er auf Befragen des Richters erklärt, daß er außer seiner “ietschuld keine sonstigen Schulden habe. Hierin findet das Lundgericht eine kidesverletzung, weil der Angeklagte an 15. März 1957 bei der Textilbandlung IP in Doiiiiiib Waren für 417.65 DM gekauft und bei kEidesleistung noch nicht bezahlt hatte. Zwar geht aus den Urteilsgründen noch hervor, daß es sich hierbei um einen Abzahlungskauf gehandelt hat und daß der Angeklagte im Vermögensverzeichnis sich bei der Frage, ob er Sachen auf Abzahlung gekauft habe und zu welchem Preis und wieviel er noch schulde, keine „ngsben gemacht hat. Die zidesverletzung sieht aber die Etrefikamner - zummindesten in erster Linie — darin, daß

der Angeklagte Schulden verschwiegen hat. Das geht insbesondere aus der dJemerkung (S. 4 des Urteils) hervor, daß der Angeklagte keinerlei Vorteile aus dem Falscheid gezogen, vielmehr nur eigene Schulden nicht angegeben habe.

Damit ist jedoch der Umfang der Offenbarungspflicht des Vollstreckungsschuldners verkannt. Der Offenbarungseid soll dem Gläubiger die Kenntnis der Vermögenssticke ermöglichen, in die er vollstrecken könnte, Die Offenbarungsvflicht beschränkt sich daher regelmäßig auf das Aktivvermögen. Das galt sicher für die frühere Fassung des nach " 807 ZPO zu leistenden Offenbarungseides ("daß er nach

besten Wissen sein Vermögen so vollständig angegeben habe,

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als er dazu imstande sei") (vgl. RGSt 45, 429, 432; 71,

227, 228). Insoweit hat sich auch durch die neue Fassung

der ;idesformel auf Grund des Gesetzes vom 20. August 1953 (BGB1 I S. 952) nichts geändert. Auch diese FEidesformel

{"daß er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Nissen Und richtig und vollständig gemacht habe") beziert sich nur

auf die Angaben, Zu denen der Schuldner nach 3 807 Abs. 1 ZPO verpflichtet ist. Auf etwaige weitere Angaben erstreckt

sich der Eid nicht (BGHSt 7, 375, 278; 8, 399; BGH GA 1958, 86). an der Kenntnis der Schulden des Vollstreckungsschuläners hat der Gläubiger in der Regel kein Interesse; zu ihrer Offenbarung ist der Schuldner daher regelmäßig nicht verpflichtet (so auch Schönke-Schröder 9. Aufl. Ann. IV 3b

Abs. 2 zu § 154 StGB; Kieczorek Anm. D I c 5 zu | 807 ZPO).

Gewissen

Zur angabe einzelner Schulden kann der Vollstreckungsschuldner allerdings im Zusammenharg mit Jer Offenbarung bestimmter Vermögensstücke verpflichtet sein. So hat das keichsgericht ausgesprochen, daß der YVollstreckungsschuldner den Betrag der gesicherten Forderung mit anzugeben habe, wenn er sicherungshalber einem Gläubiger eine Sache übereignet oder an ihn eine Forderung abgetreten hat (RG Urteil vom 23. September 1932 1 D 834/32 und RG in DJ 1937, 1317). Die Ilöhe der Schuld, für welche die Sache übereignet oder die Forderung abgetreten wurde, ist in diesen Fällen maßgebend für den Wert, den der zur Sicherung überlassgene Vermögensgegenstand oder der sich aus dem Sicherungsgeschäft für den Schuldner ergebende Anspruch für den Vollstreckungsgläubiger noch halten kann. Ob über die genannten Fälle hinaıs die Verpflichtung zur Angabe einer Verbindlichkeit in allen Fällen besteht, in denen der %ert oder die Verwertungsmöglichkeit eines einzelnen Vernögensgegenstandes durch sie bestimmt wird, braucht hier nicht allgemein ent-

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schieden zu werden. Jedenfalls hat ger Schwuruflichtige aber die noch bestehende Kuufpreisschuld anzugeben, wenn er -— wozu er onne Rücksicht auf deren Höhe verpflichtet ist (vgl. BGE in NW 1955, 638 Nr. 15 und 1960, 205 Nr. 15) - das Anwartschaftsrecht aus sinem Vorbehaltskauf (§ 455 BGB) im Vernögensverzeichnis aufführt. Der Wert des Amvartschaftsrechts für den Vollstreckungsgläubiger ist hier abhängig von der iöhe der noch bestehenden Kuufpreisschuld. Würde

der Vollstreckungsschuldner diese zu hoch angeben, so wären seine Angaben über den Wert des Anwartschaftsrechte unrichtig. Er würde, wenn er diese falsche Angabe beschwört, objektiv seinen Eid verletzen.

Cibt der Schuldner das ihm zustehende Anwartschaftsrecht aus dem Vorbehaltskauf. überhaupt nicht an, so steht freilich die Verschweigung dieses Rechts im Vordergrund.

Der Angeklagte hat auch ein solches Anwartschaftsrecht im Vermögensverzeichnis nicht angegeben. Die Feststellungen lassen jedoch nicht mit Sicherheit erkennen, ob unäü in welchen Umfang für den Angeklagten ein Anwartschaftsrecht suf Erwerb des kigentums an den von der Firma IB gekauften Sachen bestand. Die Strafkanmer hat, offenbar weil sie nur sert auf die Kichtangabe der Schulden legte, nicht einnal Sestgestellt, welche Sachen der Angeklagte bei LED „ekauft hatte, ob diese Sachen im Zeitpunkt der Eidesleistung noch vorhanden waren oder noch einen Vernögenswert darstellten und ob sich die Verkäuferin rechtsgültig das kigentumsrecht an

den Sachen bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten hat. Yenn es sich, wie die kevision andeutet, zum Teil um Kleidungsstücke für Frau und Kinder des Angeklagten handelte und diese die Kleidungsstücke bereits in Benutzung genommen hatten, so käme in 3etracht, daß der Angeklagte disse Sachen seinen Angehörigen in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht {S5 13586, 1360 a, 1601 ff BGB) überlassen haste.

5.

Ob in diesem Falle das Anwartschaftsrecht überhaupt noch

dem Angeklagten zustand, breucht der Senat vorerst nicht

zu erörtern. Soweit ee sich um Kleidungsstücke für den Angeklagten selbst handelte und er diese, wie die Revision behauptet, im Vermögensverzeichnia aufgeführt hat, entspräche es zwar dem Grundgedanken der Entscheidung BGHSt 7, 375, den äußeren Tatbestand einer bidesverletzung als erfüllt anzusehen, weil er mehr angegeben hat, als ihm zustand. In diesem Fall würde aber das Verschulden des Angeklagten besonders eingehend zu prüfen sein.

Das Urteil kunn jedenfalls schon deshalb nicht bestehenbleiben, weil es auf der rechtsirrigen Ansicht beruht, daß schon die Nichtangsabe von Schulden schluchthin eine zidesverletzung beim Offenbarungseid darstellt. Da die Feststellungen unvollständig sind, kann der Senat auch nicht selbst eine sacrliche äntscheidung treffen, so daß die Sache an das Landgericnt zurückverwiesen werden muß,

2.) Die Revisionsungriffe gegen die Nichtanwendung des { 16% Abs. 2 StGB hätten dagegen nicht zum Erfolg führen können.

Der angeklagte hat geltend gemacht, daß er seine falsche angabe rechtzeitig berichtigt habe. Die Strafkummer hält die Voraussetzungen für die Anwendung des § 16? Abs. 2 StGB nicht für gegeben, weil der Angeklagte im Strafverfahren wegen Betrugs zum Nachteil der Firma L@B zwar die noch bestehende Verbindlichkeit gegenüber der Firma LP zuzegeben, aber dieses Zugeständnis nicht unter Bezugnahme auf aie früheren unrichtigen Angaben in Cffenbarungseidverfahren gemacht habe.

Der Revision ist zwar zuzugeben, dad es bei der Berichtigung einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die früheren falschen Angaben nicht bedari. Jedoch mu3 eins Beziehung

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der Berichtigungserklärung zu der früheren eidlichen Ängäbe erkennbar sein- Zine solche Beziehung wäre schon dann hergestellt, wenn die falschen eidlichen Angaben auf richterlichen Vorhalt als unrichtig zugestanden würden (vgl. R6St 58, 380; 64, 215, 216; 2G Ju 1937, 1329 \r. 24). Nuch den Feststellungen der Strafkanner liegt aber ein solcher Fall nicht vor. Der ängeklagte hat "lediglich im Ruhmen des üamals anhängigen Strafverfahrens die noch bestehende Verbindlichkeit der Firme IB zegenüber angegehen", also ohne Beziehung zu seinen gegenteiligen Angaben im Offenbarungseiäverfahren. Zu ihrer überzeugung hiervon konnte die Strafkamser schon zuf Grund der Angaben des Angeklagten selbst gelangen, eo daß sich ihr die Vernenmung des Richters, Staatsanwalts oder Urkundebeamten, die an der Hauptverhandlung in jenen Strafverfahren teilgenommen hasten, nicht aufdrängen mußte. Die in dieser Beziehung auf § 244 Abs. 2 t?C gestützte Verfsnrenerüge geht daher fehl.

#3.) Für den Fall neuerlicher Verurteilung des angeklagten wird die Strafikammer zu beachten haben, d“ß die Strafsussetzung zur Bewährung hinsichtlich eines Ütrafrestes

nicht die Sperrwirkung des § 2% Abs. 3 Nr. 2 herbeiführt. Diese Vorschrift setzte vielmehr vora.s, daß die

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frühere Strafe im genzen ausgesetzt worden war (BGESt 10, 182).

Dr. Geier Dr. Peetz Seibert sillms Fischer