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BGH Beschluss vom 08.06.1977 – 4 StR 257/77

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 257/77 BESCHLUSS 2.6.77

in der Strafsache

gegen

den Elektriker Hans Werner KEEEE aus LM. geboren zn ME 1945 ir ammmmn/ SCHEN,

wegen Betrugs u.a.

N;

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juni 1977 beschlossen:

1.

3.

Der Beschluß des Landgerichts Paderborn vom

27. April 1977, mit dem dieses Gericht die Revision des Angeklagten gegen sein Urteil vom 4, März 1977 als unzulässig verworfen hat, wird aufgehoben.

Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Falle 26 der Urteilsgründe schuldig befunden worden ist.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 4. März 1977 wird verworfen, Jedoch wird in der Urteilsformel die Zahl 31 durch "30" ersetzt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Zu Nr, 1: Der gemäß § 346 Abs. 2 StPO gestellte Antrag des Verteidigers ist begründet. Nach seiner anwaltlichen Versicherung muß davon ausgegangen werden, daß er den die Revisionsrechtfertigung enthaltenden Schriftsatz rechtzeitig und wirksam am letzten Tag der hierfür laufenden Frist im Nachtbriefkasten und damit im Wirkungsbereich des Landgerichts eingebracht hat.

Da somit der Beschwerdeführer keine Frist versäumt hat, bedarf es keiner Entscheidung über den Antrag auf Wiederein. setzung in den vorigen Stand.

Zu Nr, 3: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt - da der Fall 26 infolge der Verfahrenseinstellung außer Betracht gelassen werden kann - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten (§ 349 Abs. 2 StPo).

Die Höhe der vom Landgericht maßvoll festgesetzten Gesamtstrafe wird nicht davon berührt, daß (mit dem Fall 26) eine Einzelstrafe von zwei Wochen wegfällt.

Das Landgericht hat gemäß § 47 Abs. 1 StGB rechtlich einwandfrei begründet, daß in allen Fällen zur Einwirkung auf den Angeklagten Geldstrafen nicht ausreichen, sondern Freiheitsstrafen unerläßlich sind. Es hat jedoch übersehen, daß für jede einzelne Straftat das gesetzliche Mindestmaß der zeitigen Freiheitsstrafe einen Monat beträgt (§ 38 Abs, 2 StGB). Der Angeklagte ist aber dadurch, daß in zahlreichen Fällen Einzelstrafen von weniger als einem Monat verhängt worden sind, nicht beschwert,

Die Tatzeiten der Fälle 1 bis 12 der Urteilsgründe liegen vor dem 19. Januar und dem 2. Februar 1976, an welchen Tagen der Angeklagte laut Urteilsfeststellungen (UA S. 3) von den Amtsgerichten Herford und Paderborn zu Geldstrafen verurteilt worden ist. Das Landgericht hätte darauf eingehen müssen, ob diese Strafen (durch Zahlung oder anderweit) bereits restlos erledigt sind oder ob eine oder beide von ihnen gemäß § 53 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 1 StGB in eine der in der vorliegenden Sache zu bildenden Gesamtfreiheits-

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-08/4-str-257-77#rd_6

strafen einbezogen werden konnten und sollten. Die - dem Landgericht durch § 53 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StGB ohnehin freigestellte - Nichteinbeziehung der Geldstrafen in die Gesamtfreiheitsstrafe beschwert aber den Ange-

klagten nicht,

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