Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 08.06.1977 – 2 StR 190/77

2. Strafsenat

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013 zu

BUNDESGERICHTSHOF 2_StR 190/77 BESCHLUSS £hb.Fr

in der Strafsache

gegen 1. den Bankangestellten George D END aus FeER-GENE, geboren am ED 1946 in NEmmm/Chana,

2. den Schreiber Edman Opare 0 MB aus Freiiimip/Maiip,

geboren am EEE 1951 in Mee/Chana, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

2. HM

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom! 24h. März 1976

1. in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß

a) der Angeklagten OP des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei (§§ 1, 3, 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG, §§ 392, 398 AO aF, § 52 StGB),

b) der Angeklagte Do des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist (§§ 1, 3, 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG),

2. in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Die Nachprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtfertigungen hat in den Schuldsprüchen keinen Rechtsfehler ergeben. Diese sind jedoch neu gefaßt worden, weil die Verlautbarung der Merkmale des Fortsetzungszusammenhangs sowie der Angaben der einzelnen Regelbeispiele des § 11 Abs. 4 BetMG in der Entscheidungsformel nicht erforderlich ist (BGH bei Holtz MDR 1977, 108; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1976 - 3 StR 329/76 -). |

Die Strafaussprüche müssen jedoch aufgehoben werden.

Wer mit Rauschgift Handel treibt, betätigt sich nach Ansicht der Strafkammer besonders verwerflich, weil er sich am Unglück anderer Menschen zu bereichern sucht. Die hieraus hergeleitete Strafschärfung ist gemäß § 46 Abs. 3 StGB unzulässig, weil sie ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes, nämlich den Rauschgifthandel, bei der Strafzumessung nochmals berücksichtigt.

Ferner hält die Strafkammer schon den Umstand für straferschwerend, daß die Angeklagten als Ausländer in der Bundesrepublik Gastfreundschaft genießen. Eine solche Erwägung verstößt gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz (BGH, Beschl. v. 28. Juli 1972 - 2 StR 330/72; BGH bei Holtz MDR 1976, 812; 986). Berücksichtigt werden dürfte nur, daß ein Angeklagter bei Begehung der Tat besondere Vor-

teile mißbraucht hat, die ihm mit Rücksicht auf seine Ausländereigenschaft gewährt wurden.

willms Müller Mayer

Baumgarten Buddenberg