Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 28.07.1972 – 2 StR 330/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 Stıı 330/72 BESCHLUSS ar}
in der Strafsache
gegen
acn Kraftfahrer Mohemed OB zus OR , geboren am EEE 19: ir DEE (Jordanien),
wegen Vergehens gegen das Opiumgesetz u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO in der Sitzung vom 28. Juli 1972 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten OB
wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 21. September 1971 bezüglich dieses Angeklagten sowie der Mitangeklagten rom. "WE-V und A im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer und die Mitangeklagten wegen Verstoßes gegen das Opiumgesetz (Betäubungsmittelgesetz) in Tateinheit mit Steuerhehlerei zu Freiheits- und Geldstrafen verurteilt.
Die auf Verletzung des förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision ist,soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, offensichtlich unbegründet. Jedoch muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Als strafschärfend
hat die Strafkammer gewertet, daß die Angeklagten, bei denen es sich um Jordanier handelt, das deutsche Gastrecht zur Begehung schwerwiegender Taten mißbraucht hätten. Damit hat sie der Ausländereigenschaft der Angeklagten eine straferhöhende Bedeutung beigemessen. Eine solche Würdigung verstößt jedoch gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 und 3 GG; vgl. OLG Celle NW 1953, 1603; Bruns, Strafzumessungsrecht, Allgemeiner Teil, 3. 450; LK, § 13 Rdnr. 70; Schönke-Schröder, § 13 Rdnr. 33). In den von der Strafkammer angewendeten Strafvorschriften hat der Gesetzgeber keinen Unterschied zwischen Inländern und Ausländern gemacht. Die unterschiedliche Behandlung dieser beiden Gruppen durch den Strafrichter ist deshalb hier "willkürlich",
Gemäß § 357 StPO war der Strafausspruch auch bezüglich derjenigen Angeklagten aufzuheben, die keine Revision eingelegt haben,
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Über die Einziehung der Haschischbrote sowie des beim Angeklagten Au sichergestellten Bargeldes wird die Strafkammer ebenfalls neu zu entscheiden haben.
Schumacher Kirchhof Baumgarten
Meyer Schauenburg