Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 22.12.1961 – 4 StR 458/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern
2175 031
un
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Invaliden Nikolaus 1 ED z.: can": dort geboren am 9. EM 1909, zur Zeit ceinstweilen untergebracht,
wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwelt Dr. WW in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. EBD »ei ücer Vorkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 15. Februar 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die in dieser Sache eriititene Freiheitsentziehung, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
BED wur wur van me mn nr me
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde - § 176 Abs. & Nr. 3 StGB - in Tateinheit mit schwerer Unzucht mit einer männlichen Person unter 2l Jahren - § 175 a Nr. 3 StGB - zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt worden. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt wurde angeoränet.
Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechvlicher Vorschriften und des sachlichen Rechis.
I. Verfahrensrügen.
l. Der Angeklagte macht geltend, daß in der Hauptverhandlung nach der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen worden ist, ohne daß dabei der Vertreter der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und der Verteidiger gehört worden seien. Da die Sitzungsniederschrift nichts über die Anhörung der Beteiligten ergibt, ist davon auszugehen, daß sie nicht angehörf worden sind. Dic nach Eingang der Revisionsbegründung vorgenommene Berichtigung der Niederschrift ist für die Revision unbeachtlich. Abgeschen hiervon ist auch der berichtigten Niederschrift nicht zu entnebmen, daß dem Angeklagten Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Jedoch bildet dieser Mangel keinen unbedingien Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ancerkannt, daß die Nichtanhörung der Beteiligten vor dem Be-
schluß über die Ausschließung der Öffentlichkeit lediglich auf Grund des § 33 StPO gerügt werden kann (BGH IM Nv. 2 zu § 33 StPO; vgl. Kleinknecht/Müller StPO 4. Aufl, § 338 Nr. 7b S. 937). Mithin handelt es sich lediglich um einen Revisionsgrund nach § 337 StPO, der nur dann Aurchgreift, wenn das Urteil auf der Verfehrensverleizung beruht. Diese Voraussetzung ist jedoch hier nichi gogeben,. Denn der Angeklagte trägt in seiner Revisionsschrift vor, bei der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 15. Februar 1961 sei die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen worden. Er habe sich daher an dem zweiten Tage durch etwa anwesende Zuhörer in seinen Äußerungen und Erklärungen gehemmi gefühlt. Hieraus ergibt sich, daß er selbst am Ausschluß der Öffentlichkeit interessiert war. Danach muß ange-- nonmen Werden, daß der Angeklagte, wenn er sich zur
Frage des Ausschlusses der Öffentlichkeit am ersten Verhandlungstage hätte äußern können, mit diesem einversianden gewesen wäre. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, daß der Angeklagte einen sachlich begründeten Anlaß gehabt hätte, am ersten Tage der Verhandlung die Öffeni- ‚lichkeit, am zweiten Tage sie dagegen nicht zu wünschen. Am ersten Verhandlungstage wurden die Zeugen über die dem Angeklagten zur Last gelegien Sittlichkeitsdelikte und der psychologische Sachverständige, am zweiten Tage der ärztliche Sachverständige vernommen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb er sich bei einem Teil der Beweisaufnahme in seinen Erklärungen bei öffentlicher Verhandlung gehemnt gefühlt haben sollte, bei einem anderen Teil dagegen nicht. In dieser Richtung hat die Revision auch nichts vorgetragen. Daher kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dem Ver-Tahrensveıstoß beruht.
. - £
2. Die Revision rügt ferner, daß am zweiten Verhandlungstage öffentlich verhandelt worden sei, obvohl am ersten Verhandlungstag die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden war. Es ist zutreffend, daß am 15. Februar 1961 die Verhandlung in Öffentlicher Sitzung geführt wurde (HA Bl. 211). Selbst wenn hierin ein Verfahrensversioß liegen sollte - die Öffentlichkeit hätte auch stillschweigend wicederhergestellt sein können -; wäre der Bestand des Urteils durch ihn nicht berührt.
Eine Rüge, daß die Verhandlung in öffentlicher Sitzung stattfand, ist in der Hauptverhandlung nichi erhoben worden. Der absoluie Revisionsgrund des 8 338 Nr. 6 StPO ist nicht gegeben, da nur dann, wenn die Öffentlichkeit ungesetzlich beschränkt worden ist, die Revision auf diese Vorschrift gestützt werden kann.
Aber auch eine Verfahrensverletzung im Sinne des § 337 StPO liegt nicht vor, weil die Prozeßbeteiligten keinen Anspruch auf Ausschluß der Öffentlichkeit haben (Kleinknecht/Müller aa0 § 338 Anm. 7 unter a S. 957). Im übrigen macht der Angeklagte, wie bereits erwähnt, lediglich geltend, daß er durch etwa anwesende Zuhörer sich in seinen Erklärungen gehemmt gefühlt habe. Aus diesem Srunde kann die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden (§ 172 GVC). Da das Gesetz grundsätzlich die Öffentlichkeit als einen leitenden Grundsatz der Hauptverhandlung ansieht, nimmt es bewußt in Kauf, daß sich möglicherweise die Beteiligten in Ihren Äußerungen durch dic Anwesenheit weiterer Personen beeinträchiigt fühlen.
3. Weiter behauptet der Beschwerdeführer, das Urteil sei in nicht Öffentlicher Sitzung verkündet worden.
u
Dies ist unrichtig, da laut der Tür diese Förmlichkeii maßgebenden Sitzungsniederschrift die gesamte Verhandlung am zweiten Verhanälungstage Öffentlich geführt wor-
don isto
4. Die Revision rügt ferner, daß dem hilfsweise gestellten Antrag des Verteidigers auf erneute Uniersuchung dcs Geisteszustandes des Angeklagten in einer Universitätsklinik nicht stattgegeben worden Sei. Das Landgericht hat sich wit diesem fintrag eingehend auseinandergesetzt (UA S. 10 f). Es führt aus, auf Grund des fachärztilichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. Ne siche bereits zur Überzeugung des Gerichts fest, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nur im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB vermindert war. Dex Angeklagte sei vom Sachversiänäigen in der Zeit vom 3.9. bis 21.9.1960 in der Landesheilanstalı > eingehend beobachtet und auf seinen Gesundheitszustand untersucht worden. Gegen die Sachkunde des Gutachters bestünden keinerlei Bedenken. Es sei nicht ersichikich, daß ein anderer Sachverständiger über Forschungsmittel verfüge, die denen des bereits gehörten Gutachters Überlegen erscheinen, Auch sei das Gutachten frei von Wiäer- | sprüchen. Unter diesen Umständen liegt kein Rechtsfehler darin, daß das Landgericht den Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens gemäß § 244 Abs. 4 StPO zurückgewiesen hat. Auch aus der Pflichi zur Sachaufklärung brauchte sich dem Gericht unter den gegebenen Umständen die Anhörung eines weiteren Gutachters nicht aufzudrängen.
Urteil zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Insoweit
hat auch die Revision Einzelangriffe nicht erhoben. Krunme Martin Lang-Hinrichsen
Flitner | Börtzler