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BGH Urteil vom 21.04.1977 – 4 StR 654/76

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 654/76 URTEIL uuyı?r

in der Strafsache

gegen

den Zollhauptsekretär Harald U EEE aus CA, geboren am EEE 1929 in HOstfriesland,

wegen Bestechlichkeit

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Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. April 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Hürxthal Albrecht Mayer Dr.Knoblich als beisitzende Richter, Staatsanwalt WWW in der Verhandlung, Regierungsdirektor EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt WEEEEM aus AGHEEEM als Verteidiger, Justizangestellter EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 21. Mai 1976 dahin ergänzt, daß er im übrigen freigesprochen wird und insoweit die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last fallen,

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Dieser hat auch die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Anklagepunkt II (Seite 4 der Anklageschrift) nicht verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit zu Geldstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich sowohl der Angeklagte wie auch die Staatsanwaltschaft mit dem Rechtsmittel der Revision. Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts, Die Revision des Angeklagten ist teilweise begründet; das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft dringt in vollem Umfange durch.

1. Die Revision des Angeklagten

Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ein sachlichrechtlicher Mangel des Urteils liegt indes darin, daß das Landgericht den Angeklagten nicht teilweise freigesprochen hat. Ihm war in der Anklageschrift eine Fortsetzungstat

zur Last gelegt. Als nachgewiesen angesehen hat die Strafkammer jedoch nur einen Einzelakt der fortgesetzten Handlung. In solchem Falle ist wegen der übrigen - nicht erwiesenen - Fälle freizusprechen (BGH NJW 1951, 726). Dementsprechend ergänzt der Senat die Formel des angefochtenen Urteils und die Entscheidung über die Verfahrenskosten.

Im übrigen läßt das Urteil einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen,

Die durch diese Entscheidung über die Revision des Angeklagten eintretende Verfahrenslage steht unter dem selbstverständlichen Vorbehalt der Änderung durch die Entscheidung über das Rechtsmittel der Anklagebehörde,

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft

a) Dem Angeklagten war nach der Anklageschrift vorgeworfen, er habe sich in fortgesetzter Handlung der Bestechlichkeit teilweise in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amt u.a. dadurch schuldig gemacht, daß er von 1973 bis 1975 gegen Geldzuwendungen in einer Reihe von im einzelnen dargestellten Fällen auf Ausfuhrerklärungen die Gestellung und Abfertigung von Waren in die Niederlande bescheinigte, obwohl er wußte, daß solche in Wahrheit nicht ausgeführt wurden. Nach den Urteilsfeststellungen stempelte und unterschrieb der Angeklagte in der Tat während dieses Zeitraums gegen Vergütung in mindestens 8 Fällen Ausfuhrerklärungen, in denen "die Ausfuhren nur vorgetäuscht waren" (UA S. 12). Das Landgericht sieht sich jedoch nicht in der Lage, ihn deswegen zu verurteilen, weil

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Neine zeitliche Zuordnung" dieser festgestellten

Fälle "mit der Anklage nicht zu treffen" gewesen und infolgedessen nicht auszuschließen sei, daß diese Fälle nicht diejenigen der Anklage waren (UA S. 8, 13).

Gegen diese Auffassung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit Recht, Ihr liegt ein Verstoß gegen § 264 StPO zugrunde, der sich zugleich als ein sachlichrechtlicher Mangel darstellt, Zur Identifizierung von Tat und Täter ist - in der Regel - eine genaue datumsmäßige Festlegung nicht erforderlich; zur Verurteilung reicht aus, daß die Tat zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb einer mehr oder minder großen Zeitspanne begangen wurde (BGHSt 22, 90, 91/92). Darauf einen Schuldspruch zu gründen, begegnet im vorliegenden Falle auch nicht von der Identität der Tat her Bedenken, Zur Last gelegt war dem Angeklagten nach Anklage und Eröffnungsbeschluß, sich während eines bestimmten Zeitraums fortgesetzt in mindestens 16 Einzelhandlungen auf jeweils dieselbe, näher beschriebene Weise vergangen zu haben. Verfolgt werden sollte er ersichtlich wegen aller in diesen Zeitraum fallenden Vorgänge der auf S. 4 unter II der Anklageschrift geschilderten Art; die Zusammenstellung auf S,. 7 bis 9 enthält lediglich eine - nicht erschöpfend gemeinte - Aufzählung der bis dahin bekannten Fälle, Innerhalb des so umgrenzten Gegenstands der Urteilsfindung war die Strafkammer befugt und verpflichtet, strafbares Verhalten des Angeklagten entsprechend dem Ergebnis der Hauptverhandlung zu ahnden, Erforderlichenfalls hatte sie die Strafklage unter Beachtung des § 265 StPO umzugestalten, so etwa hinsichtlich des rechtlichen Verhältnisses der

Einzelhandlungen, d.h. der Frage eines Gesamtvorsatzes (dazu vgl. BGHSt 1, 313; 16, 124, 128 ff), zu dessen Vorliegen oder Nichtvorliegen das Urteil sich nicht äußert.

b) Das Landgericht wäre somit nicht gehindert gewesen, den Angeklagten auch wegen der auf S. 6 bis 8 UA festgestellten Fälle zu verurteilen. Der Senat kann dies jedoch nicht nachholen, Denn es fehlt nicht nur, wie eben erwähnt, an hinreichenden Feststellungen zur Frage des rechtlichen Verhältnisses der Einzelhandlungen; die Darlegungen im angefochtenen Urteil erlauben auch keine abschließende Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte sich insoweit lediglich der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) oder der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) oder etwa teils der einen, teils der anderen Straftat schuldig gemacht hat. Das Landgericht geht einerseits davon aus, daß nur präsente Ware abgefertigt werden durfte und nachträgliches Abstempeln und Unterschreiben von Ausfuhrerklärungen nicht erlaubt, also wohl auch nicht ausnahmsweise statthaft war (UA S. 5), will dem Angeklagten aber auf der anderen Seite anscheinend zugestehen, daß er sich einer Pflichtverletzung nicht schuldig machte, soweit er "davon ausgehen konnte, daß den Ausfuhrerklärungen tatsächliche Ausfuhren zugrunde. lagen" (UA S, 7), also - bei bereits durchgeführter Ausfuhr - lediglich vergessen worden war, die Erklärung zu stempeln und zu unterschreiben (vgl. UA S. 16). Während es sich insoweit um eine Rechtsfrage handelt, zu der auf § 11 Abs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und die Dienstanweisung (DA) zu § 11 Abs. 1 und 2 AWV zu verweisen ist, bleibt im Urteil auch Tatsächliches widersprüchlich, zumindest unklar. Die Strafkammer hebt

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-04-21/4-str-654-76#rd_10

auf S. 7 UA einen Fall hervor, in dem der Angeklagte eine Ausfuhrerklärung stempelte und unterschrieb, "obwohl er wußte, daß die auf der Erklärung bezeichneten Waren nicht wie sonst üblicherweise auf dem Hofe des Zollamtes standen". Dort standen sie jedoch, nach den eben zuvor getroffenen Feststellungen, auch in den übrigen - mindestens acht - Fällen nicht, in denen der Angeklagte gegen Geldzuwendungen Ausfuhrerklärungen vervollständigt hatte, vielmehr war behauptet worden, die Ware sei schon in Holland,

c) Das angefochtene Urteil muß daher auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden, soweit es den Anklagepunkt der Behandlung von Ausfuhrerklärungen betrifft. Bestehen bleiben kann hingegen die Verurteilung wegen Bestechlichkeit in dem Falle, in dem der Angeklagte Geld dafür annahm, daß er einen aus den Niederlanden kommenden Lastkraftwagen mit Fernsehgeräten ohne zollamtliche Erfassung passieren ließ. Von dieser Straftat läßt sich bereits jetzt abschließend sagen, daß sie nicht, wie in der Anklageschrift angenommen, mit der durch Stempeln und Unterschreiben der Ausfuhrerklärungen begangenen Tat oder den begangenen Taten eine fortgesetzte Handlung bilden kann. Denn insoweit fehlt es schon am Zusammenhang der - nicht gleichartigen - Ausführungshandlungen; die Pflichtverletzung, die dem Angeklagten in diesem Falle zur Last fällt, war wesentlich anderer Art als die, welche er durch Ausfertigen der Erklärungen beging. Die Staatsanwaltschaft konnte daher ihre Revision wirksam auf die durch dieses Ausfertigen begangenen Taten (S. 4 Abschn, II der

Anklageschrift) beschränken,

d) Die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über Kosten und Auslagen wäre schon mit dem neuen auf die Revision des Angeklagten erlassenen Erkenntnis gegen standslos; sie ist es in doppelter Weise mit der Aufhebu des angefochtenen Urteils auf die Revision der Staatsanwaltschaft.

Mayr Börtzler Hürxthal Mayer Knoblich