Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981

BGH Urteil vom 08.12.1981 – 5 StR 604/81

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 3 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Gastwirt Hans-Achin GC muB aus LE, geboren am 1947 in VERMEEEEN Kreis Mammmn,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8.Dezember 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann Dr.Niepel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt mp

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 22,.Februar 1979 wird verworfen.

Die Landeskasse hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

- Von Rechts wegen -

AASE IE

Gründe§

Anklage und Eröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten u.a. zur Last, in der Zeit vom Herbst 1977 bis zum 22,Februar 1978 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, fortgesetzt gemeinschaftlich mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel getrieben und damit tateinheitlich Steuerhehlerei begangen zu haben. Das Landgericht hat ihn von diesem Vorwurf freigesprochen, obwohl es festgestellt hat, daß er sich im Dezember 1977 oder im Januar 1978 im Besitz von zwei Paketen mit je etwa 900 Gramm Marihuana befunden hat. Es ist der Auffassung, daß diese Tat "in keinem erkennbaren direkten Zusammenhang mit den in der Anklage konkretisierten Einzelakten" des fortgesetzten bandenmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln steht, und hat sich deshalb wegen einer fehlenden Nachtragsanklage der Staatsanwaltschaft nicht für berechtigt gehalten, sie in das Verfahren einzubeziehen,

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt als Verletzung des § 264 StPO und des sachlichen Rechts, daß das Landgericht den Eröffnungsbeschluß nicht ausgeschöpft hat. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß es einer Nachtragsanklage der Staatsanwaltschaft bedurft hätte, um den erst während der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung bekanntgewordenen Besitz von Betäubungsmitteln in das Verfahren gegen den Angeklagten einzubeziehen (§ 266 Abs.1 StPO). Gegenstand der Urteilsfindung ist nach § 264 Abs.1 StPO die in der. Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Hierunter ist der gesamte nach der Auffassung des Lebens eine Einheit bildende geschichtliche Vorgang zu verstehen, der dem Angeklagten von Anklage und Eröffnungsbeschluß vorgeworfen wird. Dazu können bei einer

-L-

angeklagten Fortsetzungstat auch Einzelakte gehören, die in der zugelassenen Anklage nicht im einzelnen ausgeführt werden, die aber während des angeklagten Tatzeitraums begangen worden sind (BGH Urteil vom 21.Mai 1963 - 5 StR 173/63; Urteil

vom 27.Mai 1975 - 5 StR 184/75; Urteil vom 21.April 1977

- 4 StR 654/76). Das setzt jedoch voraus, daß sich der in

der Anklageschrift nicht erwähnte, in der Hauptverhandlung aber festgestellte Vorgang nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung als Bestandteil der angeklagten Fortsetzungstat erweist. Das ist hier nicht der Fall. Nach den Feststellungen des Landgerichts fehlt es an jedem Anhalt dafür, daß es

sich bei dem Besitz des Marihuana um den Einzelakt einer fortgesetzten Handlung gehandelt hat (UA S.8). In den Fällen dieser Art kann das Gericht nur unter den Voraussetzungen

des § 266 StPO tätig werden. Andernfalls fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung der öffentlichen Klage.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen,

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Niepel