Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 15.04.1977 – 2 StR 140/77

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ouf BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 140/77 BESCHLUSS 1EY4R

in der Strafsache

gegen

den Portier Hans Jürgen G EEE zu: ri, geboren am EEE 940 in HE, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen fahrlässigen Vollrauschs

4f

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. April 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/ Main vom 2. November 1976

1. im Fall III 2 (Swing-Bar) der Urteilsgründe und

2. im gesamten Strafausspruch

mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Angeklagte war unter anderem in der "PEB-Bar" und der "S@8-Bar" als Portier tätig. Nach Betriebsschluß zündete er in diesen Lokalen den Bühnenvorhang an. Das Feuer breitete sich schließlich in beiden Fällen so aus, daß auch der Fußboden und das Mauerwerk dieser Räumlichkeiten brannten. Die Bars befanden

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sich in den Erdgeschossen von Gebäuden, deren sonstige Etagen zu Wohnzwecken benutzt wurden. Der Brand in der "SEB-Bar" führte dazu, daß verschiedene Personen Rauchvergiftungen erlitten. Die Strafkammer hat nicht ausschließen können, daß der Angeklagte infolge Alkoholgenusses schuldunfähig war. Sie ist der Ansicht, er habe in diesem Zustand jeweils den objektiven Tatbestand der schweren Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 2 StGB, im zweiten Fall zugleich mehrfach auch den der Körperverletzung verwirklicht, und hat ihn wegen zweier fahrlässiger Vergehen nach § 330 a StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Sein Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Vom Landgericht ist die Auffassung vertreten worden, es komme nicht darauf an, ob sich das Feuer auf den Rest der Gebäude, insbesondere bis in die Wohnungen habe ausbreiten können, der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB sei schon deshalb gegeben, weil die Räumlichkeiten der Bars und damit wesentliche Bestandteile der Gebäude gebrannt hätten. Diese Ausführungen lassen erkennen, daß die Strafkammer von einem zu weiten Anwendungsbereich jener Vorschrift ausgegangen ist. § 306 Nr. 2 StGB setzt zwar nicht einen Brand voraus, der zum Niederbrennen des ganzen Gebäudes führen kann. Der Tatbestand ist aber erst dann erfüllt, wenn sich das Feuer auf Teile des Gebäudes auszubreiten vermag, die für dessen Gebrauch als Wohnhaus

von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. BGHSt 18, 363, 365 f).

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- Lu.

Das Landgericht hätte deshalb jene Frage nicht offenlassen dürfen. Der insoweit gegebene Rechtsfehler nötigt jedoch nur im Fall III 2 der Urteilsgründe zur Aufhebung der Verurteilung, nicht auch im Fall III 4 ("PO Bar"). Denn hier lagen die Voraussetzungen des § 306 Nr. 3 StGB vor. Als der Angeklagte das Lokal anzündete, hielten sich im Nebenzimmer, das als Büro diente, der Geschäftsführer und eine Angestellte auf, die mit der Kassenabrechnung befaßt waren. Feststellungen zum natürlichen Vorsatz sind im angefochtenen Urteil nicht getroffen. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist aber die Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, daß die Vorstellung des Angeklagten seinem Handeln entsprach.

2. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall III 2 und damit auch die der Einsatzstrafe läßt es geboten erscheinen, den gesamten Strafausspruch aufzuheben. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Höhe der im Fall III 1 festgesetzten Einzelstrafe von jener Strafe beeinflußt worden ist.

Das angefochtene Urteil hat sich nicht ausdrücklich zu der Frage geäußert, ob die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, bei Beginn des Trinkens vorhanden war. Sollte dies uneingeschränkt zu bejahen sein, so könnte eine im Sinn des § 21 StGB noch nicht erhebliche Minderung der Hemmungsfähigkeit noch für die Strafzumessung Bedeutung haben. Hierauf wird vorsorglich hingewiesen.

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3. Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

Schumacher RiBGH Prof.Dr.Willms Müller kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist.

Baumgarten Meyer