Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 18.06.1985 – 1 StR 220/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 220/85 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Händler Somba D GE zus SR zetoren am EEE 1945 in MOM (Senegaı),
wegen versuchter schwerer Brandstiftung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 18. Juni 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul,
. Schikora,
. Foth,
. Granderath als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte ER
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom
21. Dezember 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) zu Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Einer Erörterung der Aufklärungsrüge bedarf es daher nicht.
Die Feststellungen des Landgerichts sind lückenhaft. Sie geben ein so wenig klares Bild von der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat, daß deren Gewicht nicht zuverlässig beurteilt werden kann. Auf ihrer Grundlage ist eine Einschätzung der Schuld des Angeklagten und damit auch eine Prüfung, ob die Strafkamner sich an die Grenzen ihres Ermessens bei der Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat (§§ 46, 56 StGB) gehalten hat, dem Senat nicht möglich.
Was zunächst die äußere Tatseite angeht, so fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die - nicht im Rahmen der Feststellungen, sondern als belastend innerhalb der Strafzumessungserwägungen mitgeteilte - Annahme der Strafkammer, "es wäre ein erheblicher Brand in dem Mietshaus entstanden", wenn das Feuer nicht alsbald entdeckt und gelöscht worden wäre (UA S. 16). Der im selben Zusammenhang gegebene Hinweis darauf, daß zur Tatzeit ein Teil der 12 bis 15 Bewohner des Hauses schlief (UA S. 15), 1äßt die weitere Annahme der Strafkammer erkennen, diese Menschen wären bei jenem erheblichen Brand konkret gefährdet worden. Die Berechtigung dieser Annahme könnte sich aus der Beschaffenheit des von der Tat betroffenen Hauses ergeben. Dazu teilt die Strafkammer aber nichts Genaues mit. Aus dem Urteil ergibt sich insbesondere nicht, wo die Wohnungen oberhalb des mit einem besonderen Eingang versehenen Lokals im Souterrain, dem der Brandanschlag galt, gelegen sind und auf welche Weise das Feuer sie hätte erreichen können, insbesondere ob innerhalb des Gebäudes eine Verbindung zwischen dem Lokal und den oberen Stockwerken besteht, die dem Feuer hätte Nahrung geben können.
Auch die Feststellungen zur inneren Tatseite sind unzureichend, Die Strafkammer teilt - im Rahmen der Beweiswürdigung - eine Reihe von Motiven mit, die für die Täterschaft des die Tat bestreitenden Angeklagten sprechen (UA S. 11), und begnügt sich im übrigen mit der Erwägung, dieser habe - bewußt - billigend in Kauf genommen, daß das Gebäude bewohnt ist (UA S. 8, 13). Welche Vorstellungen von den Aus-
wirkungen seines Tuns er hatte, insbesondere welches Ziel er anstrebte und welche Folgen er dabei um der Erreichung dieses Ziels willen in Kauf nahm, sagt das Urteil nicht. Auch gegenüber einem die Tat leugnenden Angeklagten ist es unerläßlich, daß der Tatrichter sich insoweit eine Überzeugung bildet und sie in den Gründen des Urteils mitteilt.
Genaue Feststellungen sind um so mehr angezeigt, als der Anwendungsbereich des § 306 Nr. 2 StGB bei einem gemischt genutzten Gebäude nicht einheitlich beurteilt wird. Nach hergebrachter Auffassung, der auch der Senat zuneigt, reicht es zwar aus, irgendeinen zum bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlichen Bestandteil des Gebäudes in Brand zu setzen (so - dem Schutzzweck der Norm entsprechend - BGH GA 1969, 118, 119 im Anschluß an RG JW 1936, 262, 263 sowie BGH, Urt. vom 13. Februar 1959 - 4 StR 499/58; ebenso Wolff in LK 10. Aufl. § 306 Rdn. 9, der es genügen läßt, wenn der Täter allein den nicht zum Wohnen dienenden Teil niederbrennen will). Diese Eigenschaft wäre wie bei Wohnungstüren (BGHSt 7,
37, 38; 18, 363, 365/366; 20, 246, 247) jedenfalls bei dem Türstock einer Lokaleingangstüre zu bejahen (vgl. auch BGHSt 16, 109, 110/111 sowie BGH NStZ 1981, 220/ 2215 1982, 201). Nach einer anderen in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung ist der Tatbestand aber erst dann erfüllt, wenn sich das Feuer
auf Teile des Gebäudes auszubreiten vermag, die für dessen Gebrauch als Wohnhaus von wesentlicher Bedeutung sind (in diesem Sinne BGH, Beschl. vom 15. April 1977 - 2 StR 140/77 - sowie BGH, Urt. vom 9. Mai 1978 -
5 StR 31/78), oder gar erst dann, wenn es sich auf den
Schauenburg Maul Schikora
Foth i Granderath