Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981

BGH Urteil vom 19.03.1981 – 4 StR 64/81

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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14 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Stogfrie PD au: POMHREEEES dort geboren am Eu 19335,

wegen schwerer Brandstiftung

KL

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Dr. Ruß Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter GE in der Verhandlung, Justizamtsinspektor u bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 26. September 1980 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Pf4

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig.

2, Nach den Feststellungen hat der Angeklagte eine Couch in dem Wohnzimmer seiner in einem Mehrfamilienhaus gelegenen Wohnung in Brand gesetzt und sich anschließend in einen anderen Raum der Wohnung begeben. Die Couch brannte fast vollständig aus. Außerdem brannte die Tapete an der dahinterliegenden Wand über die gesamte Wandbreite weg; der darunterliegende Putz platzte teilweise bis auf das Mauerwerk ab (UA 7/8).

Die Auffassung des Landgerichts, daß der Angeklagte sich dadurch einer - vollendeten - schweren Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 2 StGB schuldig gemacht habe (UA 12), begegnet durchgreifenden Bedenken,

a) Der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB verlangt, soweit er sich auf das Inbrandsetzen eines Gebäudes bezieht, daß das Gebäude selbst in einer Weise von dem Feuer erfaßt wird, daß es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffes weiterbrennt (BGHST 7, 37, 38; 16, 109, 110; 18, 363, 364). Der Brand muß sich auf Teile des Gebäudes erstrecken, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGHSt 18, 363, 365/366; BGH, Urteile vom

12. Januar 1977 - 2 StR 638/76 - und vom 9. Mai 1978 - 5 StR 31/78 - sowie Beschlüsse vom 15. April 1977 - 2 StR 140/77 - und vom 2. Juni 1977 - 1 StR 231/77).

Es könnte bereits zweifelhaft sein, ob mit der Zimmertapete überhaupt ein Teil des Gebäudes selbst in Brand geraten ist. Auf keinen Fall handelte es sich jedoch insoweit um einen für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes wesentlichen Bestandteil wie eine Flurtreppe (BGH, Urteil vom 5. März 1978 - 5 StR 31/78), eine Wohnungstür (BGHSt 7, 37, 38; 20, 246, 247), Zimmerfußboden oder Fensterrahmen (BGHSt 18, 363, 365; Beschluß vom 2. Juni 1977 - 1 StR 231/77). Auch eine Zimmerwand ist zwar als wesentlicher Bestandteil anzusehen (vgl. Wolff in LK, 10. Aufl., § 306 StGB Rdn. 2); der an ihr befestigten Tapete kommt jedoch für den Gebrauch des Gebäudes nur unwesentliche Bedeutung zu (vgl. auch Horn in SK § 306 Rdn. 10).

Im vorliegenden Fall ist nicht die Wand selbst in Brand geraten; es brannte vielmehr nur die Tapete "an!" ihr. Daß durch die Hitzeeinwirkung Teile des Putzes abgesprungen sind, reicht für den Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1977 - 2 StR 638/76; Horn in SK aa0). Ob sich der Brand auf andere wesentliche Teile des Gebäudes erstreckt hat oder hätte ausbreiten können, hat das Landgericht nicht festgestellt, Bei der häufigen Verwendung nicht brennbarer Materialien in neueren Gebäuden hätte es jedoch insoweit näherer Ausführungen bedurft (vgl. auch Horn in SK aa0).

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b) Darüber hinaus sind auch die Feststellungen zur subjektiven Seite des § 306 Nr. 2 StGB lückenhaft. Das Landgericht hat sich insoweit mit der Darlegung begnügt, daß der Angeklagte die Couch vorsätzlich in Brand gesetzt habe (UA 11/12). Ausführungen dazu, ob der Vorsatz des Angeklagten auch die Ausbreitung des Brandes auf Teile des Gebäudes umfaßte, fehlen. Das hätte schon deshalb einer näheren Erörterung bedurft, weil es dem Angeklagten im Zusammenhang mit der zwischenzeitlich auf 60 000 DM erhöhten Hausratsversicherung vor allem um die Beschädigung des Mobiliars ging und er nach dem Inbrandsetzen der Couch nicht etwa das Haus verlassen, sondern sich weiterhin in der Wohnung aufgehalten hatte.

Das Urteil kann demnach mangels ausreichender Feststellungen zur objektiven und zur subjektiven Tatseite keinen Bestand haben.

‚3. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat noch darauf hin, daß im Rahmen der Strafzumessung allein das Fehlen der Einsicht in das Unrecht der Tat bei einem bestreitenden Angeklagten grundsätzlich nicht als Strafzumessungsgrund Berücksichtigung finden darf (vel. BGHSt 1, 105; BGH in MDR 1980, 240).

Salger Spiegel Ruß Engelhardt Goydke