Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 14.04.1977 – 4 StR 90/77
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Bald
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR_90/77 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Metzger Karl Hermann Rolf Wilhelm EU zus IE, geboren am ME 1949 in BeMM/DDR,
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
Yd
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. April 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr.Dr. Spiegel
Mayer
Zipfel
Salger .
als beisitzende Richter, Regierungsdirektor CE in der Verhandlung, Staatsanwalt GEW pei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter in der Verhandlung, Justizamtsinspektor uf dei der Verkündung
als Urkundsbeante der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgericht) Limburg vom 21. Dezember 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe?
Der ohne Fahrerlaubnis und unter Alkoholeinfluß fahrende Angeklagte war nachts in eine Straßenkontrolle der Polizei geraten. Aus einer Entfernung von etwa 100 m nahm er deutlich war, daß auf der Mitte seiner, der rechten Fahrbahnhälfte, ein Polizeibeamter ihm mit leuchtendem Anhaltestab das Haltegebot gab. Da er erst drei Wochen zuvor wegen Fahrens ohne Führerschein und Trunkenheit im Verkehr bestraft worden war, entschloß er sich, sich der Kontrolle durch Flucht zu entziehen. Etwa 15 bis 20 m vor dem Polizeibeamten beschleunigte er daher sein Fahrzeug stark und zog es auf die linke Fahrbahnhälfte. Zu diesem Zeitpunkt stand der anhaltende Polizeibeamte noch auf der rechten Fahrbahnseite und zwar nicht weiter als 1 m von der unterbrochenen Mittellinie entfernt. Er hatte sich während der Annäherung des Angeklagten von seinem ursprünglichen Standort in der Mitte der rechten Fahrbahnseite in diesen Raum begeben und bewegte sich nun immer schneller zur anderen Straßenseite, um schließlich mit einem Sprung zu versuchen, den gegenüberliegenden Bürgersteig zu erreichen. Inzwischen hatte der Angeklagte sein Fahrzeug so weit nach links gezogen, daß er die linke Bordsteinkante erreichte und den dort soeben angelangten Polizeibeamten erfaßte und schwer verletzte. Er setzte die Fahrt in beschleunigtem Tempo fort, wurde jedoch alsbald von einem ihn nun verfolgenden Polizeifahrzeug eingeholt.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und fahrlässiger
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 5 Monaten verurteilt und für die Erteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von 5 Jahren festgesetzt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Das Landgericht geht zugunsten des Angeklagten davon aus, daß er mit dem Linksausbiegen "unmittelbar vorher oder im gleichen Zeitpunkt" begann, in welchem der Polizeibeamte versuchte, aus dem Bereich von 1 m vor der Mittellinie den gegenüberliegenden Bürgersteig zu erreichen. Nach den Feststellungen ist dem Angeklagten nicht zu widerlegen, daß er "in einem sehr gefährlichen Ausweichmanöver an dem Polizeibeamten links vorbeifahren wollte". Das Landgericht ist der Ansicht, daß sich der Angeklagte gleichwohl eines Vergehens nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Abs. 3 StGB (i.V.m. § 315 Abs. 3) schuldig gemacht habe. Die Vorschrift komme auch dann zur Anwendung, wenn ein Kraftfahrer zwar nicht auf den Polizeibeamten direkt zufährt, aber ein Ausweichmanöver versucht, das den Beamten in eine unmittelbare konkrete Gefahr für Leib und Leben bringt.
Der Rechtsansicht des Landgerichts kann nicht gefolgt werden:
41. a) Nach der ständigen Rechtsprechnung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 22, 6; 22, 67, 72; VRS 36, 267; Übersicht in DRiZ 1974, 191) begeht derjenige, der mit seinem Kraftfahrzeug absichtlich und in entsprechender Geschwindigkeit auf einen ihm Halt gebietenden Polizeibeamten zufährt, um diesen zur Freigabe des Fahrweges zu nötigen,
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einen "ähnlichen, ebenso gefährlichen" verkehrsfeindlichen Eingriff in die Sicherheit des Straßenverkehrs nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Im Urteil BGHSt 26, 176 wurde diese Rechtsprechung auch auf den Fall ausgedehnt, daß der Täter dem bedrohten Polizeibeamten im letzten Augenblick ausweichen, d.h. das Steuer seines Fahrzeugs vor Erreichen des Standortes des Beamten herunreißen will. Auch in einem solchen Fall habe der Täter keinen Einfluß auf die Reaktion des bedrohten Menschen; er beherrsche die von
ihm durch sein zunächst gezieltes Zufahren auf den Polizeibeamten geschaffene Situation auch dann nicht sicher, wenn er bereit ist, im letzten Augenblick auszuweichen.
b) Der vorliegende Fall unterscheidet sich indessen entscheidend von dem zuletzt genannten. Zwar stellt der Bundesgerichtshof dort auch darauf ab, daß der bedrohte Polizeibeamte, der die Ausweichbereitschaft des Täters meist nicht erkennt, sich beim Wegspringen mehr oder weniger schwer verletzen kann und daß diese Möglichkeit bereits genügt, das gezielte Zufahren auf einen anderen Verkehrsteilnehmer als gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr erscheinen zu lassen. Der einschränkende Unterschied liegt jedoch darin, daß hier das gezielte Zufahren auf den Polizeibeamten zu dem Zweck, daß dieser den Fahrweg freigibt, fehlt. Es fehlt die Feststellung der Absicht, daß der Angeklagte den auf der rechten Fahrbahnseite stehenden Polizeibeamten zum Verlassen seines Standortes durch Zufahren auf ihn zwingen wollte; das Landgericht geht vielmehr davon aus, daß der Angeklagte, wenn auch in einem sehr gefährlichen Ausweichmanöver, an dem Polizeibeamten links vorbeifahren wollte. Der Angeklagte hat sein Fahrzeug lediglich als Fluchtmittel, nicht aber
in bewußter Zweckentfremdung zu einem verkehrsfeindlichen "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff" benutzt. Damit fehlt es hier für die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 315 db Abs. 1 Nr. 3 an einem entscheidenden Merkmal des inneren Tatbestandes (vgl. auch BGH VRS 37, 116; ebenso 39, 187, 189).
2. Wegen des gleichen Mangels kann auch die Verurteilung eines Vergehens nach § 113 StGB nicht bestehen bleiben, was sich im übrigen auch aus der an sich richtigen Annahme von Tateinheit ergeben würde. Aus dem letzteren Grunde muß ebenso die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt, aufgehoben werden.
3. In der neuen Hauptverhandlung wird zu prüfen sein, ob neben der fahrlässigen Körperverletzung nicht auch Vergehen nach § 21 StVG, § 142 StGB (vgl. dazu Dreher § 142 StGB Anm. 23 und Janiszewski in DAR 1975, 169, 172 Anm. 4b, aa) sowie nach § 315 c Abs. 4 Nr. 1 a StGB, gegebenenfalls nur § 316 StGB, vorliegen. Dabei wird auch zu berücksichtigen
sein, was die Revision gegen die vom Erstgericht vorgenommene Errechnung der Blutalkoholkonzentration für die Tatzeit einwendet.
Mayr Spiegel Mayer zipfel Salger