Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 28.10.1975 – 1 StR 386/75
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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of
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 386/75 URTEIL um 527
in der Strafsache
gegen
den Kellner Guy BD Ge zus EEE, Zeboren am GO 935 in Eu rankreich,
wegen Verabredung eines Verbrechens u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 1975, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, ' die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt (ey als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt WW a1s oberlandesgerichtlich bestellter
Vertreter für Rechtsanwalt EEE
als Verteidiger, . Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten BEER wirc das Urteil des Landgerichts München I vom
7. November 1974 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Nötigung in Tateinheit mit Verabredung eines schweren Raubes (§§ 240, 47, L9 a Abs. 2, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, 73 StGB aF) zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
I. Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an, da die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.
II. 1. Das Landgericht stellt fest, daß der MitangekKlagte Cosi - gegen den das Verfahren abgetrennt worden ist - bei einem Aufenthalt in der PO Bahnnotsgaststätte den Zeugen AU, ser mit ihm am Tisch saß, nit einer unter dem Tisch vorgehaltenen Pistole bedroht und so zur Herausgabe von 300,- DM gezwungen habe. Der Angeklagte Bf, der „an der anderen Seite von ARE." am Tisch gesessen sei, habe das Gespräch zwischen Cu und AM genört und die vorgehaltene Pistole gesehen; er habe bewußt und gewollt durch sein Nichteinschreiten die Drohung Ce verstärkt una sei deshalb einer in Mittäterschaft begangenen Nötigung schuldig.
2. Die Einlassung des Angeklagten, der bestreitet den Vorgang beobachtet zu haben, sieht der Tatrichter widerlegt durch die Aussagen des Geschädigten A und die Beobachtungen des Kriminalbeamten Schi (va s. 15).
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a) Der Aussage Schill entnimmt die Strafkamner lediglich, daß „die Drohung tatsächlich stattgefunden hat", da „AGEEN sehr aufgeregt war und stark schwitzte" (UA S. 15 unten). Daraus ergibt sich nur, daß CB sen Zeugen AU peäroht hat, nicht aber, daß der Angeklagte die Drohung bemerkt und ihr durch sein untätiges Dabeisein. . Nachdruck verliehen hat.
b) Den Angaben AB folgt das Landgericht „in vollem Umfang" (UA S. 16). Es teilt jedoch mit, daß sich AR „Dei Einzelheiten nicht mehr genau erinnern konnte" und sich „sogar in Widersprüche verwickelte", was in Anbetracht der langen Zeit „nur zu verständlich" sei (aa0). War aber die Aussage Al widerspruchsvoll, dann konnte ihr die Strafkammer nicht im vollen Umfange folgen; es hätte vielmehr der Darlegung bedurft, in welchen Punkten der Aussage Widersprüche auftraten und welcher von mehreren Versionen der Tatrichter im Ergebnis gefolgt ist. Einer näheren Begründung bedurfte es um so mehr, als | nach den Urteilsgründen angab, der Angeklagte habe das die Drohung enthaltende Gespräch zwischen Cs und AU „Hören müssen" und die Übergabe des Geldes „benerken müssen" (UA S. 15); diese Bekundung läßt einerseits die Auslegung zu, der Angeklagte habe tatsächlich das Gespräch gehört und die Übergabe des Geldes bemerkt, sie kann andererseits aber auch dahin zu verstehen sein, der Angeklagte habe nach den örtlichen Verhältnissen die - vielleicht naheligende - Möglichkeit gehabt, entsprechende Beobachtungen anzustellen, doch sei dies nicht mit Sicherheit nachzuweisen. Dieser Frage ist der Tatrichter nicht nachgegangen; darauf, daß er die zweite Möglichkeit angenommen hat, könnte die Wendung des Urteils hindeuten,
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es könne „nicht angenommen werden", daB Bien hier entscheidenden Teil der Unterhaltung nicht verstanden habe (UA S. 16).
3. Die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Nötigung kann wegen dieses sachlich-rechtlichen Fehlers keinen Bestand haben. Die Aufhebung erfaßt den ganzen Schuldspruch, da das Landgericht Tateinheit zwischen Nötigung und Verabredung eines Verbrechens angenommen hat.
Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls Gelegenheit haben, die subjektiven Voraussetzungen der Mittäterschaft näher darzulegen. Die bloße Mitanwesenheit bei der Begehung der Tathandlung kann nach ständiger Rechtsprechung nur dann als Beteiligung in der Form der Mittäterschaft angesehen werden, wenn nach dem Willen dieses Beteiligten die Ausführung der Straftat auf psychologischem Weg gefördert werden soll, sei es durch Bestärkung des verbrecherischen Willens der Mittäter, sei es durch Abschreckung eines dieser Ausführung sich etwa entgegenstellenden wWiderstandes (RGSt 26, 345, 346; 54, 152, 153; BGHSt 11, 268, 271; 16, 12, 14; BGH bei Dallinger, MDR 1953, 271; BGH, Urteile vom 26. Mai 1970 - 4 StR 72/70 - und vom i8. 3eptember 1973 - 1 StR 303/73).
4, Ergänzend wird darauf hingewiesen, daß der Strafausspruch aus Rechtsgründen keinen Bestand haben könnte. Die Strafkammer hat erschwerend gewertet, daß der Angeklagte „das auslösende Moment für die strafbaren Handlungen der beteiligten Personen war" und daß er „erheblich zu kriminellen Handlungen!" neige (UA S. 21). Beide Erwägungen werden von den Feststellungen nicht getragen.
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Im übrigen ist das angefochtene Urteil auch insofern widersprüchlich, als einerseits eine Vorstrafe des Angeklagten mitgeteilt wird (UA S. 6), während er an anderer Stelle als nicht vorbestraft bezeichnet wird (UA S. 21).
Pfeiffer Mösl rikart zipfel Herdegen