Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 21.02.1984 – 1 StR 918/83

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Francesco C HE zus SEEEEEEED,

geboren am. EEEEED 1952 in ACEED/ NEED (1 GE), zur Zeit in Haft,

wegen versuchten schweren Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulsaner, Dr. Maul, Dr. Foth, Schimansky

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt von me - GEHE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär mu»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu)

vom 5. Oktober 1983 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts begründete Revision hat keinen Erfolg.

1. Die Beweiswürdigung des landgerichtlichen Urteils hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Beanstandung, das Landgericht sei auf Grund eines Kreisschlusses zu der Auffassung gelangt, keine andere Person als der Angeklagte habe den zur Tat verwendeten Pkw &# - EA @@ gefahren, ist unbegründet. An der insoweit von der Revision angeführten Urteilsstelle (IV 11) befaßt sich das Landgericht ausschließlich mit der Frage, ob möglicherweise ein anderer als der Angeklagte den bei der Tat verwendeten Pkw @ - BR & zefahren habe, Diese Frage wird verneint. Zu der Feststellung, der Angeklagte habe das genannte Fahrzeug bei der Tat gesteuert, kommt das Landgericht auf Grund einer Vielzahl von Beweisanzeichen, insbesondere der Angaben der Zeuginnen WEB und BEE, die bekundet haben, die flüchtenden Täter seien in einen viertürigen, intensiv roten Klein- oder Kompaktwagen gestiegen und damit fortgefahren (IV 2), der eigenen Bekundung des Angeklagten, er habe zur Tatzeit über den Pkw MB - IB &@& verfügt, ein rotes, viertüriges Fahrzeug der Marke VW-Golf (IV 7), und des Umstandes der überstürzten, ohne stichhaltigen Grund erfolgten Abreise des Angeklagten am Abend des 18. Februar 1983 zusammen mit seinen als weiteren Tätern identifizierten Freunden EB und TEE (IV 4d). Ein

AU

Kreisschluß ist bei dieser Beweiswürdigung nicht zu erkennen.

-h-

b) Zu rechtlichen Bedenken könnte dagegen Anlaß geben, daß sich das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung auch darauf stützt, der Mittäter Egg» habe einmal geäußert, der Angeklagte besitze eine Pistole. Da das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten davon ausgeht, bei der Tat sei lediglich eine Pistolenattrappe verwendet worden, ist ein unmittelbarer Bezug zwischen dem Besitz einer Pistole und der dem Angeklagten angelasteten Tat nicht erkennbar. Doch wollte das Landgericht mit dieser Erwägung ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, der Angeklagte nehme es auch sonst mit Recht und Gesetz nicht genau, was dadurch deutlich werde, daß er illegal eine Pistole besitze, Der Beweiswert dieses Umstandes ist freilich gering; doch hat ihm das Landgericht, wie der Aufbau seiner Beweiswürdigung zeigt, auch keine besondere Bedeutung beigemessen (IV 15).

c) Auch sonst läßt die Beweiswürdigung des Landgerichts durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen. Das weitere Vorbringen der Revision dazu erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen des Landgerichts.

2. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen durfte der Angeklagte als Mittäter an dem - schließlich gescheiterten - Banküberfall angesehen werden.

Der Angeklagte hat dadurch, daß er das Tatfahrzeug zur Verfügung gestellt und gefahren hat, einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet. Auf Grund dieses Tatbeitrages ist er als Mittäter anzusehen, wenn er die Tat als eigene gewollt hat (BGHSt 8, 70, 73; 8, 393, 396;

7%

14, 123, 1295 BGH, Urteil vom 17. März 1977 - 1 StR 39/77). Ob das der Fall ist, ist eine Frage, die auf Grund aller Umstände, welche von der Vorstellung des Angeklagten umfaßt waren, in wertender Betrachtung zu beantworten ist (BGHSt 8, 393, 396; 16, 12, 13). Für diese wertende Betrachtung kommt es hier entscheidend darauf an, ob der Angeklagte nach den getroffenen Abmachungen einen Anteil an der Beute erhalten sollte, Das Landgericht geht darauf nicht ausdrücklich ein, doch ergibt sich insbesondere aus der Erörterung der möglichen Tatmotive des Angeklagten, daß er einen Beuteanteil erwartete (IV 13).

Die mißverständliche abschließende Erwägung des Landgerichts, ein Wille des Angeklagten, nur eine fremde Tat als Gehilfe zu fördern, sei zumindest nicht ersichtlich geworden (V 1), läßt die festgestellten Tatsachen unberührt. Sie tragen die Annahme von Mittäterschaft.

3. Der Rechtsfolgenausspruch des landgerichtlichen Urteils läßt Rechtsfehler gleichfalls nicht

erkennen.

Herdegen Ulsamer Maul . Foth Schimansky