Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 10.08.1976 – 1 StR 288/76
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_288/76 URTEIL
2.
>
16.8.6
in der Strafsache
gegen
den Maler Raimund C rn EEE aus VD , geboren am@&. Mi 1955 in NEED /“., zur Zeit in Haft,
die Bedienung Sieglinde B aus TEE geboren am w. PER 195 inM ‚ ’ die Hausgehilfin Ursula K w um aus
WERE, geboren am MM. GEB 1956 in Sch, zur Zeit in Haft,
den Kraftfahrer Robert K mp zus WE, geboren am Mi. EEE 1949 in Kai, zur Zeit in Haft,
wegen Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. August 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EMS au: EEE als Verteidiger des Angeklagten Che, Justizhaupt sekretärin > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Angeklagten Ch und Kamm gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 5. Dezember 1975 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten De und Ku wird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagten betrifft.
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In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an das Landgericht Schweinfurt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Jugendkammer hat die Angeklagten CHB und KemiiB je wegen in Mittäterschaft begangenen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, räuberischer Erpressung und Freiheitsberaubung, die Angeklagten BED und Ku je wegen in Mittäterschaft begangenen Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und Freiheitsberaubiung zu Jugendstrafen - den Angeklagten Ke zu Freiheitsstrafe - verurteilt.
Die Revisionen der vier Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts, die Angeklagten CH und Ki beanstanden auch das Verfahren.
I. Die Revisionen der Angeklagten Che und KeuB
1. Die Behauptung der Revision Ch, der Vorsitzende habe den vor Beginn der Hauptverhandlung gestell - ten Antrag des Wahlverteidigers auf Bestellung als Pflicht - verteidiger nicht verbeschieden, trifft an sich zu. Das gefährdet jedoch den Bestand des Urteils nicht. Zum einen wäre es Sache des Verteidigers gewesen, den Antrag in der
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Haupt verhandlung zu wiederholen, zum andern trägt die Revision selbst nicht vor, der Wahlverteidiger habe zu irgendeinem Zeitpunkt sein Mandat niedergelegt und damit Anlaß zur Bestellung eines Pflichtverteidigers gegeben.
2. Bei der Rüge nach § 273 StPO (Revision Ch) ist übersehen, daß nach § 273 Abs. 2 StPO nF das Protokoll der Hauptverhandlung vor der Skrafkammer nicht mehr das wesentliche Ergebnis der Vernehmungen zu enthalten braucht; im übrigen wäre die Rüge als reine Protokollrüge unbeachtlich (vgl. BGHSt 7, 162, 163). Ein Fall des § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO liegt nicht vor.
3, Die Rüge nach § 261 StPO (Revision Chilb) ist ebenfalls unbegründet.
Die Jugendkammer ist den Gründen nachgegangen, die für den plötzlichen und auffallenden Wechsel in den Bekundungen der Zeugin StB nach einer halbstündigen Unterbrechung der Hauptverhandlung ausschlaggebend gewesen sein können; sie findet eine Erklärung darin, daß die Zeugin in der Pause von dem Zeugen RB beeinflußt worden sein müsse, weil andere Gründe nicht erkennbar seien. Das begründet nicht den Vorwurf, der Tatrichter habe seine Überzeugung nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft, sondern Vorgänge außerhalb der Verhandlung dafür herangezogen; er hat vielmehr nur eine Erklärung für das in der Hauptverhandlung gezeigte Verhalten der Zeugin gesucht.
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4. Die Erholung eines weiteren Gutachtens über die Glaubwürdigkeit der Mitangeklagten DB (Revision KB) drängte sich nicht auf. Das Landgericht hat zu dieser Frage einen Sachverständigen und außerdem noch den mehr jährigen Arbeitgeber dieser Angeklagten gehört. Dafür, daß der Sachverständige nicht hinreichend sachkundig gewesen wäre oder sein Gutachten auf unzutreffende tatsächliche Erwägungen gestützt hätte, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.
5. Ebensowenig gebot es die Aufklärungspflicht, ein psychologisches Gutachten zur Frage der Glaubwürdigkeit des Angeklagten KW zu erholen; die Revision vermag nicht darzutun, welche Umstände den Tatrichter auch ohne einen dahin zielenden Antrag der Verteidigung zur Erhebung dieses Beweises gedrängt haben sollten.
6. Die von beiden Angeklagten erhobene Sachrüge zeigt keinen Rechtsfehler auf.
Die Beweiswürdigung der Jugendkammer ist weder widerspruchsvoll noch verstößt sie gegen Denkgesetze. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter den Angaben der Mitangeklagten DE in wesentlichen geglaubt hat, insbesondere soweit sie sich mit den Aussagen des Geschädigten, Roland Im, deckten; es gibt keine Beweisregel des Inhalts, daß das Gericht einem Zeugen oder Mitangeklagten nur voll vertrauen oder gar nicht glauben dürfte,
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Die Bewertung des Zwischenfalls im „Han-Keiiiip " an 2. Juni 1975 (UA S. 20) gibt keinen Anlaß zu der Annahme, die Jugendkammer könnte die Möglichkeit übersehen haben, daß die Schwestern Chi die Angeklagte DEEEEEEB deshalb geschlagen haben könnten, weil sie ihren Bruder Raimund Ch zu Unrecht belastet hätte (vgl. dazu die festgestellte Androhung von „Strafe", UA S. 14).
Die rechtliche Würdigung der Tatbeiträge von Chi und KB gibt ebensowenig zu rechtlichen Bedenken Anlaß wie die Strafzumessung.
II. Die Revisionen der Angeklagten Ben und
Ku
1. Die Verurteilung der Angeklagten BEE wegen in Mittäterschaft begangenen Raubes ist an sich rechtlich bedenkenfrei. Nach den Feststellungen hat sie dem Opfer ICH, das noch unter der Einwirkung der Mißhandlungen durch CH und KEMEB stand und gewaltsam festgehalten wurde, die Geldbörse mit Inhalt weggenomen.
Damit muß sie sich alles anrechnen lassen, was bis dahin geschehen war, und ist daher Mittäterin des Raubes.
2. Dagegen können in dieser Richtung Bedenken bezüglich der Angeklagten KwEB bestehen. Insoweit stellt das Landgericht fest, sie habe „die Absicht der anderen frühzeitig erkannt und gebilligt und den Tatwillen der anderen durch ihr Verhalten bewußt bestärkt" (UA S. 36, 11).
Die bloße Mitanwesenheit bei Begehung der Tathandlung kann nach ständiger Rechtsprechung nur dann als Beteiligung in der Form der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) angesehen werden, wenn nach dem Willen dieses Beteiligten die Ausführung der Straftat auf psychologischem Weg gefördert werden soll, sei es durch Bestärkung des verbrecherischen Willens der Mittäter, sei es durch Abschreckung eines dieser Ausführung sich etwa entgegenstellenden Widerstandes (RGSt 26, 345, 3u6; 54, 152, 153; BGHSt 11, 268, 271; 16, 12, 14; BGH bei Dallinger, MDR 1953, 271; BGH, Urteile vom 26. Mai 1970 - 4 StR 72/70 - und vom 18. September 1973 - 1 StR 303/73).
Feststellungen in dieser Richtung sind nicht eindeutig getroffen, insbesondere nicht dahin, daß die Angeklagte einen für die Tatbestandsverwirklichung förderlichen objektiven Tatbeitrag leistete (BGHSt 14, 123, 128/129; BGH, Urteil vom 11. September 1975 -
4 StR 369/75). Daß sie sich von DD einen Teil
der Beute geben ließ (UA S. 12), muß bei diesem Tathergang keinen vor Beendigung der Tat geleisteten Beitrag mehr darstellen; insoweit kann auch eine Verurteilung wegen Hehlerei in Betracht kommen.
3. Bedenken bestehen bei beiden Angeklagten gegen die tateinheitliche Verurteilung wegen in Mittäterschaft begangener Freiheitsberaubung.
Bisher fehlt es an einer ausreichenden Begründung dafür, welches Interesse die beiden Frauen daran gehabt haben sollten, daß JB in den Kraftwagen gezerrt und während der Fahrt in die Stadt gewaltsam darin festgehalten wurde. Ferner ist nicht ersichtlich, worin ihr Tatbeitrag zu dieser Freiheitsberaubung bestanden haben soll (UA S. 13), zumal sie sich von einem Mitführen des Überfallenen nichts versprechen konnten. Daß sie ihre beiden Begleiter psychisch zu deren Vorgehen ermuntert hätten, ist bisher ebenfalls nicht festgestellt.
Der Schuldspruch kann daher insoweit auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen keinen Bestand haben.
4. Da bei beiden Angeklagten sämtliche Straftaten in Tateinheit abgeurteilt worden sind, ergreift die Aufhebung den Schuldspruch insgesamt.
Für die neue Hauptverhandlung wird es sich empfehlen, auch für die Frage der Mittäterschaft der beiden Frauen an der räuberischen Erpressung bezüglich des Kraftwagens
nähere Feststellungen zu treffen, da allein das Mitfahren in dem Fahrzeug noch nicht zur Annahme der Mittäterschaft führen muß.
Pfeiffer Loesdau Mösl Pikart Woesner