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BGH Urteil vom 21.02.1978 – 1 StR 789/77

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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oy2 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1_ StR 789/77 URTEIL 4 Iv:

in der Strafsache

gegen

den Druckereibesitzer Hermann Albrecht DB num» aus MW, geboren am EB. EEE 1914 in CEEEW/Krs. Hei,

wegen Geldfälschung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Zipfel, Kuhn als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten DB wird das Urteil des Landgerichts München I vom 24. Mai 1977 mit den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit die Angeklagten DW und KEB wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung im Fall III 3 der Urteilsgründe (Lohnsteuerkarten) verurteilt worden sind,

2. hinsichtlich dieser Angeklagten

a) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen III 1 und III 2 der Urteilsgründe (Führerscheine),

b) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen.

a

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten Brender wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht München I hat den Angeklagten Dep wegen gemeinschaftlicher Geldfälschung, wegen gemeinschaftlicher versuchter Anstiftung zur Geldfälschung sowie wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung in vier Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren drei Monaten verurteilt. Seine Sachrüge hat teilweise Erfolg.

I. Revision des Angeklagten |]

1. Die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Geldfälschung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ob mit den Landgericht die Absicht des Inverkehrbringens i.S. des § 146 Abs. 1 Nr. 1 StGB schon daraus gefolgert werden kann, daß alle Beteiligten, auch der Beschwerdeführer, zunächst davon ausgingen, das falsche Geld werde bei einer jugoslawischen Bank gegen verbrauchtes, in einen Sack verpacktes und bereits zur Vernichtung bestimmtes, aber gültiges Geld ausgetauscht, kann dahingestellt bleiben. Die Verur-

teilung wird jedenfalls durch die Feststellung getragen, daß der Angeklagte BB trotz Kenntnis der Absicht der Mitangeklagten StB und VERREEEE, die nachgemachten Geldscheine in Abänderung des ursprünglichen Planes in jugoslawischen Dörfern in Verkehr zu bringen, an dem Ausdrucken festgehalten und den Mitangeklagten WB zur Abnahme des Falschgeldes nach Fertigstellung aufgefordert hat. Wenn die Strafkammer aus diesem Verhalten folgert, daß auch der Angeklagte DAEEEEB bezweckte, das Inverkehrbringen des nachgemachten Geldes zu ermöglichen, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Auch die Annahme von Mittäterschaft ist frei von Rechtsfehlern. Zwar hat der Mitangeklagte KB, der vom Beschwerdeführer Druckereiräume gemietet hatte, die technische Herstellung allein ausgeführt. Jedoch hat der Beschwerdeführer den Mitangeklagten KW zur Herstellung der falschen Dinarscheine veranlaßt, ihn über den Zweck der Herstellung informiert und ihm einen Verdienst von 10.000,- DM, später von 20.000,- DM in Aussicht gestellt. Er hat auch die Hauptinteressenten StB und Ve, mit denen er bekannt war, mit KWMB zusammengeführt. BEE hatte auch die Herstellungskosten zu tragen; er forderte den Mitangeklagten Ve zur Abnahme des Falschgeldes nach Fertigstellung auf und beschloß schließlich nach Ablehnung der Abnahme zusammen mit KW die Vernichtung der Geldscheine. Aus den gesamten Umständen durfte entnommen werden, daß der Angeklagte BEP nicht nur fremdes Tun fördern, sondern seine Tätigkeit als wesentliche Ergänzung der Tätigkeit der anderen Mittäter, insbesondere des Mitangeklagten K@B betrachtet wissen

wollte (BGHSt 8, 393, 396; 16, 12, 13; BGH GA 74, 370; BGH, Urteile vom 25. November 1975 - 1 StR 662/75 - und vom 17. März 1977 - 1 StR 39/77 -).

2. Die Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zur Geldfälschung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Daß die Strafkammer den Angaben des Mitangeklagten Kb Glauben geschenkt hat, kann mit der Revision nicht angegriffen werden. Denkfehler und Widersprüche in der Beweiswürdigung sind nicht erkennbar.

3. Soweit der Tatrichter im Falle III i der Urteilsgründe eine fortgesetzte gemeinschaftliche Urkundenfälschung angenommen hat, kann der Schuldspruch im Ergebnis bestehen bleiben. Der Angeklagte DEEEEB war mit dem Mitangeklagten KR übereingekommen, Führerscheinformulare zu drucken und je nach Bedarf auf die Namen von Interessenten auszustellen. Die Erlöse aus der Ausstellung der Führerscheine sollten geteilt werden. Nach den Feststellungen hat der Mitangeklagte KW 180 Formulare gedruckt und mit dem Siegel der Landeshauptstadt ME und der Unterschrift eines zuständigen Beamten versehen. In elf Fällen hat der Mitangeklagte KW die Führerscheine auf bestimmte Namen ausgestellt; zum Teil wurde er vom Angeklagten BB entiohnt, überwiegend erhielt er unmittelbar von den Interessenten die geforderten Geldbeträge.

Die Feststellungen ergeben allerdings nur in elf Fällen eine vollendete Urkundenfälschung. Soweit es sich nur um Führerscheinformulare handelt, die noch nicht

vollständig ausgefüllt sind, liegt noch keine Urkunde i.S. des § 267 StGB vor, auch wenn die Formulare bereits mit Stempel und Unterschrift der ausstellenden Behörde versehen waren. Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Urkunden im strafrechtlichen Sinne verkörperte Erklärungen, die ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt sind, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen, und die ihren Aussteller erkennen lassen (BGHSt 24, 140, 141 mit weiteren Nachweisen). War der Name eines Berechtigten im Führerschein nicht eingetragen, so fehlt es an der Beweisbestimmung und damit an der Urkundeneigenschaft (BGHSt 13, 235, 238, betr. Vordrucke für Bezugskarten ohne Angabe des Namens des Bezugsberechtigten; Urteil vom 22. Oktober 1953 - 3 StR 356/53 - betr. Ausweisformulare ohne jede Ausfüllung; BGH, Urteil vom 13. September 1977 - 1 StR 441/77 - betr. nicht ausgefüllte Scheckformulare). Ebensowenig wie echte Blankette vor ihrer vollständigen Ausfüllung Urkundeneigenschaft besitzen, ebensowenig bedeutet die Herstellung falscher Blankette schon

die Herstellung einer unechten Urkunde.

Soweit also die Führerscheinformulare noch nicht vollständig ausgefüllt waren, kann noch nicht von einer vollendeten Urkundenfälschung gesprochen werden; wohl aber liegt Versuch vor. In der Herstellung eines Vordrucks für einen unechten Personalausweis hat die Rechtsprechung schon einen Anfang der Ausführung einer Urkundenfälschung gesehen, wenn darin der Beginn der Tätigkeit liegt, die nach der Vorstellung des Täters zur Vollendung nötig ist, und wenn das geschützte Rechtsgut dadurch bereits unmittelbar gefährdet wird (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1953 - 3 StR 356/53 -). Dies trifft im vorliegenden Falle zu.

BCH,

Denn der Mitangeklagte KB hatte über das Herstellen bloßer Vordrucke hinaus vereinbarungsgemäß bereits die Führerscheinformulare mit dem Siegel der Landeshauptstadt MB und der Unterschrift eines zuständigen Beamten versehen. Es bedurfte nur noch der Eintragung der Personalien und der Einfügung eines Lichtbilds. Damit hatte er nach seiner Vorstellung und der Vorstellung des Beschwerdeführers von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes i.3. des § 22 StGB unmittelbar angesetzt (BGHSt 26, 201).

In den vom Tatrichter angenommenen Fortsetzungszusammenhang fällt neben den elf vollendeten Fällen der Urkundenfälschung auch die Vielzahl der versuchten Fälschungen. Die Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung kann daher, jedenfalls im Schuldspruch, bestehen bleiben. Die Urteilsgründe ergeben zwar nicht eindeutig, ob das Landgericht zwischen vollendeten und versuchten Teilakten unterschieden und nicht vielmehr auch die Herstellung der Blankette als vollendete Urkundenfälschungen angesehen hat. Von diesem Mangel wird jedoch im vorliegenden Falle der Schuldspruch nicht berührt; der von der Rechtskraft umfaßte Umfang der fortgesetzten Tat steht fest.

Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Der Tatrichter lastet bei der Strafzumessung dem Angeklagten an, daß er seinen Gesamtvorsatz in einer Vielzahl von Einzelakten realisierte. Da nicht auszuschließen ist, daß die Strafkammer alle Einzelakte als vollendete Urkundenfälschungen gewertet hat, kann von

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je

diesem Irrtum die Höhe der Strafe beeinflußt sein. Sind bei einer fortgesetzten Tat die Mehrzahl der Einzelakte nur Versuchshandlungen, ist der Schuldgehalt erheblich geringer. Der Strafausspruch im Falle III 1 der Urteilsgründe muß daher aufgehoben werden.

4. Gleiches gilt für die Annahme einer fortgesetzten Urkundenfälschung im Falle III 2 der Urteilsgründe. Nach Verabredung mit dem Beschwerdeführer druckte der Mitangeklagte KB 350 Motorbootführerscheinformulare; nur vier Exemplare hat er mit bestimmten Personalien versehen. Auch hier kann mangels eindeutiger Klarstellung, ob nur vier vollendete Teilakte angenommen worden sind, der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat dem Angeklagten in diesem Falle "die Menge der produzierten Führerscheine!" zur Last gelegt, ohne zwischen vollendeten und nur versuchten Teilakten zu unterscheiden.

5. Im Falle III 3 der Urteilsgründe begegnet schon der Schuldspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten Bei und KW arbeitsteilig 75 Lohnsteuerkartenvordrucke hergestellt, mit verschiedenen Firmenstempeln versehen und den Auftraggebern ausgehändigt. Ob und in welcher Weise die Vordrucke ausgefüllt worden sind und damit erst Urkundencharakter (vgl. die Ausführungen unter I 3) erhalten haben, wird in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt. Es fehlen insbesondere jegliche Angaben darüber, ob der von der Gemeindebehörde auszustellende amtliche Teil der Lohnsteuerkarte, der die verbindliche Grundlage für die Lohnsteuerberechnung durch den Arbeitgeber bildet (vgl.

RGSt 60, 161, 162; Oeftering/Görbig, Das gesamte Lohnsteuerrecht, 5. Aufl. § 39 EStG Rdn. 2), von den Angeklagten KM und BEER bereits mit den erforderlichen

Angaben zur Person eines vorgesehenen Karteninhabers ein-

schließlich Steuerklasse und Kinderzahl versehen waren. Die Strafkammer erörtert auch nicht, zu welchem Zweck die falschen Firmenstempel auf den Lohnsteuerkartenvordrucken angebracht worden sind. Selbst wenn stillschweigend davon ausgegangen werden könnte, daß auch nach der Vorstellung des Beschwerdeführers falsche Lohnsteuerbescheinigungen zu Beweiszwecken gegenüber Finanzbehörden hergestellt werden sollten, gibt das Urteil keinen Aufschluß darüber, ob, von wem und mit welchem Inhalt die mit Firmenstempel versehenen Teile der Lohnsteuerkarte ausgefüllt worden sind. Die bisherigen Feststellungen lassen offen, ob nicht nur ein Versuch vorliegt (vgl. oben unter 3),

Die Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung kann daher keinen Bestand haben.

6. Keinen rechtlichen Bedenken hingegen begegnet die Verurteilung im Falle III 4. Aus dem Urteil ergibt sich, daß der Mitangeklagte KB in Zusammenwirken mit dem Beschwerdeführer einen falschen Stempelaufdruck des Polizeipräsidiums Memme angefertigt und den Stempel auf einer schriftlichen, an einen gewissen DEEP gerichteten Aufforderung angebracht hat, den Führerschein bei einer Polizeidienststelle vorzuzeigen und dies auf der schriftlichen Aufforderung bestätigen zu lassen. Dies reicht für die Annahme einer vollendeten Urkundenfälschung aus.

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Mit der Aufhebung der Verurteilung im Falle III 3 der Urteilsgründe und der Strafaussprüche in den Fällen III 1 und 2 ist die Grundlage für die Gesamtfreiheitsstrafe weggefallen. Die Gesamtstrafe muß daher aufgehoben werden. Es kann jedoch ausgeschlossen werden, daß die Verurteilung in den aufgehobenen Fällen die Höhe der Strafen in den Fällen I und II 1 beeinflußt hat.

Von der Aufhebung der Gesamtstrafe bleibt auch der Ausspruch über die Einziehung unberührt. Dieser betrifft

nur den auch im Strafausspruch bestätigten Fall I 1.

Die weitergehende Revision ist unbegründet.

II. Revisionserstreckung auf den Mitangeklagten kB

Gemäß § 357 StPO ist die teilweise Aufhebung des Urteils zugunsten des Beschwerdeführers auch auf den Mitangeklagten KW, der keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken. Die beiden Angeklagten sind jeweils als Mittäter verurteilt. Auch soweit nur die Strafaussprüche

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aufgehoben werden, treffen die Aufhebungsgründe in gleichem Maße für den Mitangeklagten KW zu.

Mayr Mösl Pikart

Zipfel RiBGH Kuhn ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Mayr