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BGH Urteil vom 08.03.1977 – 5 StR 607/76

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR_607/76

13:77

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Horst K (EEEENEEEREEEEED aus OEEE- OU geboren am | 1933 in Ads,

wegen fortgesetzter Untreue

BI

- 2. IA

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8.März 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Herrmann Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt GB au: on

als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt; Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg

vom 21.Mai 1976 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzi Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt diese zur Bewährung ausgesetzt und ihm die Ausübung des Berufs oder Gewerbes eines Treuhänders oder Anlageberater: auf die Dauer von vier Jahren untersagt. Mit der Revision beanstandet der Beschwerdeführer das Verfahren und rügt di Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Die von dem Beschwerdeführer erhobenen Aufklärungs rügen sind überwiegend nicht in zulässiger Form erhober (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO); die Revision teilt nicht die Beweismittel mit, mit denen die von ihr vermißten Beweiserhebungen hätten durchgeführt werden sollen.

Lediglich die Rüge, das Landgericht hätte auch die Anlage 52 zum Gutachten Gensier verlesen müssen, weil dari das Unterkonto Separat 4 nicht angeführt werde, ist zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Das Landgericht brauch sich bei den von ihm getroffenen Feststellungen nicht gedrängt zu fühlen, diesen Beweis zu erheben; denn die zu beweisende Tatsache widersprach seinen Feststellungen nich

2. Eine Verletzung des § 265a StPO kann im Revisionsverfahren nicht gerügt werden. Darauf kann nur ein Beschlu nach § 268a StPO, nicht aber das Urteil beruhen.

-u- JA

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Die sachlichrechtlichen Ausführungen der Revision verhelfen ihr ebenfalls nicht zum Erfolg.

1. Hinsichtlich der fortgesetzten Untreue bedürfen lediglich folgende Gesichtspunkte der Erörterung:

a) Mit Recht geht das Landgericht davon aus, daß der Angeklagte bei den einzelnen Geschäften die ihm als Testamentsvollstrecker durch Gesetz eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen (§ 2205 BGB), mißbraucht hat. Er war nach § 2216 BGB zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. Mit dieser Pflicht war es nicht zu vereinbaren, daß er mit den Mitteln des Nachlasses derart risikoreiche Spekulationsgeschäfte durchgeführt hat, wie das Landgericht sie auf UA S.22/23 feststellt. Gegenüber dieser Verpflichtung kann sich der Angeklagte nicht auf Erklärungen berufen, die der Erblasser RB auserhaiv seines Testaments über die Verwaltung seines Nachlasses abgegeben hat. Denn bei der Verwaltung des Nachlasses ist der Testamentsvollstrecker nur an die Anordnungen gebunden, die der Erblasser durch "letztwillige Verfügungen" getroffen hat (§§ 2203, 2216 Abs.2 BGB). Nach den Feststellungen des Landgerichts enthielt das Testament des Erblassers vom 12.Dezember 1971, wie der Angeklagte wußte, keinerlei Anordnungen, die ihn ermächtigten, die Geschäfte weiterzuführen, die er zuvor in Auftrag des Erblassers getätigt hatte (UA S.12/39).

b) Durch den Mißbrauch seiner Verfügungsbefugnis hat der Angeklagte den Erben des Nachlasses auch einen Nachteil zugefügt. Es ist der Revision zwar zuzugeben, daß das Landgericht auf dieses Tatbestandsmerkmal nicht im einzelnen eingegangen ist. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe läßt sich aber entnehmen, daß das Landgericht den Vermögensnachteil in der starken Gefährdung gesehen hat, die das

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in der Schweiz befindliche Vermögen des Nachlasses durch die von dem Angeklagten auch nach dem 1.Juli 1972 getätigten Spekulationsgeschäfte ausgesetzt war. Darin liegt kein Rechtsmangel. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Reichsgerichts ist bei Risikogeschäften ein Vermögensnachteil anzunehmen, wenn der Täter nach Art eines Spielers bewußt und entgegen den Regeln kaufmännischer Sorgfalt eine aufs äußerste gesteigerte Verlustgefahr auf sich nimmt, nur um eine höchst zweifelhafte Gewinnaussicht zu erlangen (BGH NW 1975, 1234,1236; RGSt 61,211,213;

RG JW1935,2638 Nr.22). Wie die Feststellungen des Landgerichts ergeben, waren die Risiken der von dem Angeklagten betriebenen Wertpapiertermingeschäfte deshalb besonders hoch und verstärkten ihren "spekulativen Charakter", weil sie nicht mit besonders sicheren Aktien, sondern mit Aktien "zweiter oder dritter Adressen" betrieben wurden. Die weiterhin getätigten "Aktiengeschäfte auf Kreditbasis" enthielten "äußerst große Risiken", weil die Depotwerte für den Kontokorrentkredit verpfändet und eine Kreditmarge von 50 % vereinbart worden war. Mit Recht hat das Landgericht solche Risiken für unvertretbar gehalten. Der Vermögensnachteil trat jeweils bereits mit dem Abschluß der einzelnen Spekulationsgeschäfte ein.

Es kommt deshalb nicht auf die von der Revision in den Urteilsgründen vermißten Feststellungen an, welche Wertpapiere auf Kredit gekauft, welche Termingeschäfte getätigt und ob dabei jeweils Gewinn oder Verlust erzielt worden ist. Das konnte sich nur auf den endgültigen Vermögensschaden oder auf eine nachträgliche Wiedergutmachung auswirken; das sind Umstände, die für den Schuldspruch ohne Bedeutung sind.

c) Entgegen der Auffassung der Revision lassen die Feststellungen auch erkennen, daß der Angeklagte die einzelnen Untreuehandlungen der vom Landgericht angenommenen Fortsetzungstat als Täter begangen hat. Der Angeklagte hatte alles getan, um diese Geschäfte planmäßig abwickeln zu

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können. Er hatte Namens- und später Nummernkonten bei der Bank HD AG in Zürich eingerichtet, aus dem von ihm verwalteten Vermögen des späteren Erhlassers re auf sie erhebliche Geldbeträge eingezahlt (UA 5.19/24), sich für die geplanten Geschäfte einen Globalkredit von der Bank einräumen lassen (UA S.23) und bei dieser eine sogenannte Faustpfandverschreihmg unterzeichnet, wodurch der Bank alle auf den Konten befindlichenGuthaben und Wertpapiere mit dem Recht verpfändet wurden, sie zur Abdeckung von Kreditrisiken selhständig zu verkaufen

(VA S.20/21). Außerdem hatte er dem Zeugen SB eine Spezialvollmacht erteilt, die diesen berechtigte, Wertpapiere zu kaufen und zu verkaufen sowie die dem Angeklagten eingeräumten Kredite dabei auszunutzen (UA 5.19). si führte die Geschäfte bis zum Widerruf seiner Vollmacht Ende Januar 1973 "ständig mit Wissen und Billigung des Angeklagten" (UA 5.24) und unterrichtete diesen im wesentlichen vor oder nach scoinen Entscheidungen über Kauf oder Verkauf der Papiere (UA S.19). Dor Amreklagte konnte den Ablauf der Geschäfte demnach jeweils in seinem Sinne beeinflussen und hatte folglich bei den einzelnen Spekulationsgeschäften, die in der Tatzeit getätigt worden sind, die Tatherrschaft. Er wollte diese Geschäfte auch im eigenen Interesse durchführen. Denn das Landgericht stellt zur inneren Tatseite fest, daß der Angeklagte sich nach dem 28.Juni 1972 entschloß, "unter allen Umständen im Besitz der Vermögensverwaltung zu bleiben, um daraus weitere ständige Einnahmen zu erzielen und um die bisher eingetretenen Verluste zu verheimlichen (UA S.30). Er führte die einzelnen Spekulationsgeschäfte "bewußt und gewollt" durch, "rechnete damit, weitere Verluste zu machen, und nahm diese billigend in Kauf". Daß er sich bei der Tatausführung des Zeugen saE> als Tatmittler bediente, nimmt ihm nicht seine Eigenschaft als Täter

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2. Die weiteren sachlichrechtlichen Ausführungen der Revision hinsichtlich der inneren Tatseite der fortgesetzte Untreue und hinsichtlich der übrigen drei Imtreuehandlungen bei denen das Landgericht Tateinbeit mit der fortgesetzten Untreue angenommen hat, verlieren sich weitgehend in Angriffen auf die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die von der Revision behaupteten Denk£fehler und Widersprüche liegen nicht vor. Mit diesen Ausführungen kann der Beschwerdeführe im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Im übrigen sind die Ausführungen der Revision offensichtlich unbegründet. Daß das Landgericht Tateinheit zwischen der fortgesetzten Untreue und den übrigen Untreuchandlungen angenommen hat, die von dem Gesamtvorsatz der Fortsetzungstat nicht umfaßt werden, beschwert den Angeklagten nicht.

3. Die Revision beanstandet bei der Strafzumessung die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe "bewußt ein hohes Risiko zu Lasten anderer ontstehen lassen, was letztlich zur Folge hatte, daß ein großes Vermögen sich praktisc| in Nichts aufgelöst hat" (UA S.48). Immerhin hat sich nach den Feststellungen das in der Schweiz befindliche Vermögen des Nachlasses in der Tatzeit nur von ca. 881.000 Sfr auf 713.000 Sfr vermindert (UA S.32). Also betrug der Verlust, der von dem Angeklagten unmittelbar verschuldet worden ist, 168.000 Sfr. Schon bei diesen Auswirkungen der Tat ist die von dem Landgericht erkannte Strafe sehr maßvoll,

4. Auch das von dem Landgericht angeordnete Berufsverbot hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Was die Revision dagegen anführt, wendet sich ausschließlich gegen das dem Tatrichter zustehende Ermessen. Dazu gehört auch

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die Frage, ob bereits durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen die von dem Täter ausgehende Gefahr abgewendet werden kann.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Herrmann

Fuhrmann Horstkotte