Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 21.12.1976 – 1 StR 745/76
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 745/76 BESCHLUSS VL,
in der Strafsache
gegen
den Großhandelskaufmann Werner Anton S EEEEB
aus AB, dort geboren am 9. April 1954, zur Zeit in Haft,
-Sachbezeichnung: PB u.a.-
wegen räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 21. Dezember 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Sn wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Augsburg vom 12. Mai 1976 im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.
Gründe§
Zur Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO hat der Senat im Beschluß vom 16. November 1976 in der gleichliegenden, dasselbe Landgericht betreffenden Sache 1 StR 682/76 ausgeführt:
"Die Jugendkammer war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
1. Die Bestimmung der Reihenfolge, in der die Jugendschöffen an den ordentlichen Sitzungen der Jugendkammer teilzunehmen hatten und teilnahmen, wurde am 27. November 1974 durch eine Auslosung für zwei Geschäftsjahre (1975 und 1976) vorgenonmen. Das widersprach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GVG) und seiner übereinstimmenden Interpretation durch Rechtsprechung (BGHSt 15, 107, 109) und Lehre (KMR 6. Aufl. GVG Anm. 2 b; Schäfer in Löwe/Rosenberg,
Die eindeutige Rechtslage schließt es aus, die fehlerhafte Auslosung als vertretbare Vollziehung des Gesetzes hinzunehmen.
2. Nur ein Zufall hätte dazu führen können, daß bei gesonderter Auslosung für das Geschäftsjahr 1976 das erkennende Gericht mit den Jugendschöffen besetzt gewesen wäre, die mitwirkten. Ein solcher Zufall muß außer Betracht gelassen, der in § 338 Nr. 1 StPO umschriebene absolute Revisionsgrund bejaht werden."
Der Senat hat dabei nicht beanstandet, daß die Jugendschöffen für zwei Geschäftsjahre in einem Termin ausgelost worden sind, sondern daß die Auslosung für zwei Jahre in einem einzigen Akt vorgenommen worden ist. Gegen eine getrennte Auslosung für jedes Geschäftsjahr, die im selben Termin für zwei Jahre vorgenommen wird, bestünden keine rechtlichen Bedenken.
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision hat daher Erfolg. Der Schuldspruch und der Ausspruch über die Einziehung sind nicht angefochten und bleiben bestehen.
Da der Angeklagte zur Tatzeit Erwachsener war, ist
die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen,
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