Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 16.11.1976 – 1 StR 682/76

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

nu

[6F%

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 682/76 BESCHLUSS % N%.

in der Strafsache

gegen

den Stapelfahrer Xaver Sch eEEEEEEED aus OD, geboren am @. EEE 1951 in REED,

wegen Notzucht u. a.

Se

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12. April 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts München II zurückverwiesen.

Gründe§

Die Jugendkammer war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

1. Die Bestimmung der Reihenfolge, in der die Jugendschöffen an den ordentlichen Sitzungen der Jugendkammer teilzunehmen hatten und teilnahmen, wurde am 27. November 1974 durch eine Auslosung für zwei Geschäfts,jahre (1975 und 1976) vorgenommen. Das widersprach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 GVG) und seiner übereinstimmenden Interpretation durch Rechtsprechung (BGHSt 15, 107, 109) und Lehre (KMR 6. Aufl. GVG Anm. 2 db; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. GVG § 45 Anm. 3 d; Eb. Schmidt, Lehrkomm. III GVG § 45 Ran. 6; Dallinger/Lackner, JGG 2. Aufl. § 35 Rdn. 22; Grethlein/Brunner, JGG 3. Aufl. § 35 Anm. 1 b).

Die eindeutige Rechtslage schließt es aus, die fehlerhafte Auslosung als vertretbare Vollziehung des Gesetzes hinzunehmen.

2. Nur ein Zufall hätte dazu führen können, daß bei gesonderter Auslosung für das Geschäftsjahr 1976 das erkennende Gericht mit den Jugendschöffen besetzt gewesen wäre, die mitwirkten. Ein solcher Zufall muß außer Betracht gelassen, der in § 338 Nr. 1 StPO umschriebene absolute Revisionsgrund bejaht werden.

Pfeiffer Mösl Pikart

Woesner Herdegen