Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 17.12.1976 – 2 StR 265/76
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2_StR 265/76 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Hans Peter Werner M GE sus
FO, zeboren am ME 1946 in DEE, zur
Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen versuchten Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Frankfurt/Main vom 30. Mai 1974, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-
mittels, an die Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Gründe§
I. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
1. Im Hauptverhandlungstermin vom 10. April 1974 war der Angeklagte nicht anwesend. Er hatte vor Beginn der Verhandlung in der Justizvollzugsanstalt, in der er sich in Untersuchungshaft befand, erklärt, er sei damit einverstanden, daß ohne ihn verhandelt werde; er habe in der Anstalt Einkauf, der sei ihm wichtiger. Nachdem auch ein Gespräch mit seiner Verteidigerin ihn nicht zum Erscheinen hatte bewegen können, erließ die Strafkammer folgenden Beschluß:
"Die Hauptverhandlung soll ohne den Angeklagten fortgesetzt werden.
Der Angeklagte MB hat sich nach Auskunft des Aufsichtsdienstleiters Meg, der den Angeklagten im Auftrag des Gerichts über den Grund seines Aus-
ni
bleibens befragt hat, nicht auf Verhandlungsunfähigkeit berufen. Seine Erklärung, daß ihm der Einkauf wichtiger sei als die Teilnahme an der Hauptverhandlung, zeigt, daß er der Verhandlung eigenmächtig ferngeblieben ist. Die Tatsache, daß er sich um 8 Uhr zum Arzt gemeldet hat, ist kein Anhaltspunkt für derzeitige Verhandlungsunfähigkeit. Da hier um 8.30 Uhr ein ärztlicher Sachverständiger zur Verfügung stand, durch den ihm jederzeit ärztliche Versorgung hätte vermittelt werden können, und der Angeklagte diese Möglichkeit nicht wahrgenommen hat, ist anzunehmen, daß keine für die Verhandlungsfähigkeit erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung dem Erscheinen des Angeklagten in der Hauptverhandlung entgegensteht. Im Hinblick auf die weitere Entwicklung der Verhandlungsfähigkeit des eklagten "OR wird der Sachverständige Dr. mit der Untersuchung und Begutachtung beauftragt."
Sodann wurde die Verhandlung ohne den Angeklagten fortgesetzt.
Auch zur Ortsbesichtigung am 17. April 1974 erschien der Angeklagte nicht. Die Strafkammer beschloß daraufhin gemäß § 231 Abs. 2 StPO, die Ortsbesichtigung ohne ihn durchzuführen, weil er "diesem Termin eigenmächtig ferngeblieben ist",
Der von der Strafkammer angewandte § 231 Abs. 2 StPO will verhindern, daß ein Angeklagter die Weiterführung einer Hauptverhandlung durch unentschuldigtes Ausbleiben vereitelt. Der in Untersuchungshaft befindliche Beschwerdeführer war
Einverständnis des Gerichts weder sich aus der Hauptverhandlung entfernen noch bei ihrer Fortsetzung ausbleiben konnte, Die Strafkammer hat, wie sich aus dem Sit-
vgl. BGHSt 25, 317 nit Nachweisen; zuletzt BGH, Beschluß vom 22. April 1976 - 2 StR 158/76 - ),
gegebene absolute Revisionsgrund aus § 338 Nr. 5 StPo zwingt zur Aufhebung des Urteils im ganzen,
mer, sondern dem Schwurgericht verhandelt und entschieden worden ist (vgl. BGHSt 9, 399). Da jedoch das Urteil des
Schwurgerichts gegen den erwachsenen Mitangeklagten vom inzwischen rechtskräftig geworden ist und der Angeklagte
zur Zeit der ihm vorgeworfenen Tat Heranwachsender war,
hat der Senat die Sache nicht mehr an das Schwurgericht, sondern an die Jugendkammer zurückverwiesen.
Willms Kirchhof Müller
Baumgarten Meyer